Wir zitieren aus der schriftlichen Urteilsbegründung zur Verhandlung vor
dem LG Trier vom 26
Wir zitieren aus der schriftlichen
Urteilsbegründung zur Verhandlung vor dem LG Trier vom 26.04.2005 in Auszügen.
Dies Urteil in der II. Berufung und 1. Revision ist nicht rechtskräftig.
Gegen dieses erneute Fehlurteil wurde die
II. Revision beim OLG Koblenz bereits eingelegt. Diese Revisionsbegründung
stellen wir demnächst ebenfalls online bereit. Aufgrund dessen verzichten wir
an dieser Stelle auf eine Richtigstellung mit Kommentaren.
Aktenzeichen:
8003 Js 12747/01.7 Ns
Landgericht
Trier IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Strafverfahren gegen
1. Dieter Gieseking,
2. IIja Schmelzer,
hat die 2. Kleine
Strafkammer des Landgerichts Trier auf die Berufungen
der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25.03.2003 in der
Hauptverhandlung am 26.04.2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Landgericht Hardt als Vorsitzender
Schreiner Arno
Weber, Thomm - Hausfrau Marlene Sicken, als
Schöffen
Staatsanwalt
Albrecht als Beamter der
Staatsanwaltschaft
Justizangestellter
Schanz als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Rechtsanwalt
Graßmann, München als
Verteidiger des Angeklagten Gieseking
Rechtsanwalt Pinkerneil, München als Verteidiger
des Angeklagten Schmelzer
für Recht
erkannt:
Die Berufungen
der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25.03.2003 werden
mit folgenden Maßgaben verworfen:
(.......)
Auf die
Revisionen der Angeklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom
12.07.2004 das Urteil vom 29.09.2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revisionen- an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
(....)
Urteilsbegründung:
(....)
Die
beiden pädophilen Angeklagten, die sich bereits seit mehreren Jahren kennen und
seither ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis hegen, einigten sich
bereits im Frühjahr 2000 dahingehend, dass Schmelzer auf der Homepage ein
Unterverzeichnis zur Verfügung gestellt werden sollte. Dieses Unterverzeichnis
innerhalb des Web-Space der Homepage der "Krumme 13" mit dem Zusatz
"PRD (Pedosexual Resources Directory)" war mittels eines Links
("Pädophilie") von der Homepage des Vereins aus erreichbar. Zur
Bearbeitung des Unterverzeichnisses erhielt Schmelzer von Gieseking ein
entsprechendes Passwort. Dieses Vorhaben setzten die beiden Angeklagten
vereinbarungsgemäß in der Folgezeit bis spätestens 01.04.2001 in die Tat um.
Zwischen den Angeklagten war vereinbart, dass alleine Schmelzer für den Inhalt
der PRD-Seiten verantwortlich sein solle. Dies ging insbesondere auch aus dem
Impressum der Homepage der "Krumme 13" hervor. Dort hieß es noch am
10.05.2001, dass der als "IIja
S" bezeichnete Angeklagte Schmelzer verantwortlicher Autor des Links
"Pädophilie" sei. Später wurde der Angeklagte Schmelzer mit vollem
Namen im Impressum genannt. Dort hieß es weiter, dass Schmelzer kein Mitglied
des Vereins "Krumme 13" sei und und ihm sein Web-Space für die
PRD-Info-Seiten eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt worden sei, weshalb
die "Krumme 13" jede Haftung dafür ablehne.
Gieseking
hatte keine technischen Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt der PRD-Seiten. Er
hatte allerdings nach wie vor jederzeit die Möglichkeit, den in seinem Auftrag
angebrachten Link auf die PRD-Seiten
auf der Homepage seines Vereins zu entfernen und das Passwort zu ändern.
Gieseking zeigte sich in einer an Schmelzer versandten E-mail vom 10.05.2000
sehr interessiert an dem, was Schmelzer in das Unterverzeichnis PRD aufnehmen
wollte. Schmelzer hatte Gieseking bereits zuvor Material übermittelt, dass
dieser nach Überprüfung zur Aufnahme ins Unterverzeichnis billigte. Gieseking
bat Schmelzer in der E-mail vom 10.05.2000 darüber hinaus, alles was dieser an
Material habe, auf CD-Rom oder Diskette zu speichern und diese ihm mit der Post
zuzuschicken. Er kündigte an, sich alles genau ansehen zu wollen, damit beide
dann sehen könnten, ob und wie sie alles verwenden könnten. Dass der
Angeklagte Gieseking die gesamte Internet-Präsenz, insbesondere der Homepage
der "Krumme 13" ganz genau angesehen hatte, schrieb er in einer
weiteren E-mail vom 13.07.2001 an "Frank", "Peter" und xxx",
alle erreichbar unter einer E-mall-Adresse der "Krumme 13".
In
Anbetracht der ihm bekannten Umstände, dass Schmelzer pädophil und schon
zweifach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft war, befürchtete
Gieseking, dass Schmelzer in größerem Umfang in das Unterverzeichnis
Kinderpornographie einstellen würde und bat diesen, dies nicht zu tun.
Schmelzer sagte ihm zu, dass auf den Seiten kinderpornographische Bilder nicht
zu finden sein würden. Er habe auch einen Text anhand des Strafgesetzbuches und
mehreren strafrechtlichen Gesetzeskommentaren daraufhin überprüft, ob dessen
Einstellung in die PRD-Seiten strafbar seien. Er sei zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Text nach geltender Rechtsprechung sexueller Missbrauch von Kindern
nach § 176 StGB zum Inhalt habe, jedoch sei die Verbreitung dieses Textes nicht
strafbar. Aus verschiedenen strafrechtlichen Kommentaren gehe nämlich hervor,
dass der Rahmen, in den der Text eingestellt werde, diesen aus dem Bereich der
Pornographie herausheben könne. Diesen Rahmen bilde seiner Meinung nach die
Homepage der "Krumme 13" bzw. die PRD.
Gieseking,
der sich bereits früher sehr interessiert für den Inhalt der PRD-Seiten
gezeigt und auch zu erkennen gegeben hatte, mitzureden, ob und was in das
Unterverzeichnis eingestellt wird, ließ
sich, neugierig geworden, u.a. den nachfolgend wiedergegebenen, sogenannten
"Stefan-Text" übermitteln, speicherte ihn auf der Festplatte seines
PC's, las ihn durch und billigte seine Einstellung in die PRD-Seiten.
Dieser
Text befand sich ursprünglich entweder bereits zuvor oder zu einem späteren
Zeitpunkt noch einmal auf der Festplatte des PC's des Angeklagten Gieseking.
Diese Version des Textes wurde von Gieseking gelöscht - wann genau - ist nicht
mehr feststellbar.
Die
PRD-Seiten, die vollständig auch auf dem in der Wohnung des Angeklagten
Gieseking am 13.08.2001 sichergestellten und mit Beschluss des Amtsgerichts
Trier vom 15.08.2001 beschlagnahmten PC gespeichert waren, standen jedenfalls in
der Zeit vom 01.04.2001 bis 07.08.2001 im Internet und waren über den Link
"Pädophilie" von der Homepage der "Krumme 13" erreichbar.
Ein
vom Verteidiger des Angeklagten Schmelzer bereits in der früheren
Berufungshauptverhandlung vom 29.09.2003 überreichter Ausdruck des
deutschsprachigen Teils der PRD-Seiten vom 19.08.2003 besteht aus 555 (zum Teil
doppelt ausgedruckten) Seiten und ist identisch mit der auf dem beschlagnahmten
PC des Angeklagten Gieseking gespeicherten.
(......)
Im
übrigen beinhalten die PRD-Seiten Textauszüge aus oder Hinweise auf
verschiedene, zum Teil wissenschaftliche Publikationen, z.B. von M.C. Baurmann
"Sexualität, Gewalt und psychische Folgen. Wiesbaden BKA, 1983" oder
M.Rieße, K.Büchel, E. Lignitz "Tödliche Gewalt von Jugendlichen an
Kindern - sexuelle Motivation im Vordergrund, Archiv für Kriminologie 195, 1/2,
Seite 3-8, 1995" oder von Dr.jur. Brigitte Sick "Die sexuellen
Gewaltdelikte oder Der Gegensatz zwischen Verbrechensempirie und
Rechtswirklichkeit", in Monatsschrift für Kriminologie und
Strafrechtsreform, Bd. 78, 1995, sowie aus nichtwissenschaftlichen
Publikationen, wie z.B. Amendt G.: "Nur die Sau rauslassen?"
in:konkret?, 5:26-30, 1980.
Überwiegend
sind mehrere Erlebnisberichte, persönliche Meinungen, Interviews oder
kommentierte weitere Zitate zu finden. Insbesondere die Beschreibung der Ziele
und die Selbstdarstellung der PRD, aber auch alle Erlebnisberichte, Interviews
und persönliche Meinungen genügen keinem wissenschaftlichen Anspruch.
In
den Auszügen aus den genannten und weiteren wissenschaftlichen Publikationen
sind vielfach Passagen so aufgeführt, dass sich dem Leser der Zusammenhang,
insbesondere die zugrundeliegende Untersuchung oder der wissenschaftliche
Hintergrund nicht erschließt. So werden stets immer nur Textauszüge ohne
wissenschaftliche Basis bzw. zugrundeliegende Rechercheergebnissen zitiert. In
den Zitaten finden sich Auslassungen, die mit (...) gekennzeichnet sind, ohne
dass der Grund der Auslassungen näher erläutert wird. In den Lücken befinden
sich oft Alternativhypothesen oder kritische Anmerkungen, die die zitierten
Ansichten einschränken oder aus einer anderen Sicht beleuchten. Die
zugrundeliegenden Rechercheergebnisse werden ebensowenig ergebnisoffen
diskutiert, wie Alternativhypothesen oder kritische Anmerkungen. Es wird auch
nicht versucht, basierend auf unterschiedlichen Hypothesen die Gültigkeit einer
oder mehrerer Hypothesen zu belegen. Die PRD-Seiten sind vielmehr weit überwiegend
darauf beschränkt, den eigenen Standpunkt ohne kritische Reflektion gegensätzlicher
Meinungen darzulegen. Kein einziger der vorhandenen Erlebnisberichte wird
diskutiert, weder auf Grundlage der einschlägigen Literatur, noch sonst in
irgendeiner Form. Soweit Passagen aus wissenschaftlichen Texten zitiert werden,
sind diese unverändert, insbesondere nicht entstellend dargestellt. In ihrer
Gesamtheit genügen die PRD-Seiten wissenschaftlichen Ansprüchen nicht. Sie
sind auch kein wissenschaftliches Forum.
Neben
mehreren anderen Erlebnisberichten befindet sich in den PRD-Seiten auch der
nachfolgende, sogenannte "Stefan"-:Text:
PRD
- Stefan - ein Bericht
(........)
http://paedosexualitaet.de/German/index.html
Unter
der Überschrift "Erlebnisbeschreibungen" führte von dort ein Link
mit dem Namen "Stefan" zur Seite
"www.krummelS.org/prd/German/exp/Stefan.html",
auf
der sich der hier in Rede stehende Erlebnisbericht, der "Stefan"
-Text, (vgl. oben Seiten 19-23) befindet. Diesen Weg wählte der Zeuge KHK
Ehrlichmann am 10.05.2001, sodass der Text auf seinem Computer in seiner
Dienststelle angezeigt, dort ausgedruckt und so Bestandteil der Ermittlungsakte
wurde. Vorausgegangen war ein Hinweis der Zeugin Renate K.(Name bekannt), die
der Dienststelle des Zeugen Ehrlichmann am 06.04.2001 mitgeteilt hatte, dass sie
im Internet im "Big Brother-Forum" einen Verweis auf die Homepage der
"Krumme 13" erhalten hatte. Nachdem die Zeugin angegeben hatte, dass
sich der Inhaber der Homepage als Expolizist und Pädophiler ausgegeben hatte,
weshalb sie die Vermutung habe, dass von der Homepage möglicherweise
Kinderpornographie vertrieben werde, nahm der Zeuge Ehrlichmann am 10.05.2001
die beschriebenen Ermittlungen im Internet vor. Wie beide Angeklagte wussten,
war der "Stefan"-Text weder in der Zeit vom 01.04. bis zum 07.08.2001,
noch zum Zeitpunkt des Ausdrucks der PRD am 19.08.2003 mit Hinweisen oder Links
mit anderen in die PRD eingestellten Beiträgen verknüpft.
Weder
in den Zitaten aus den wissenschaftlich ernst zu nehmenden Beiträgen und
Abhandlungen, noch sonst an irgendeiner Stelle des PRD, findet sich eine
konkrete Auseinandersetzung, inhaltliche Diskussion oder wissenschaftliche
Aufarbeitung (medizinischer, psychologischer oder soziologischer Art), die sich
direkt mit den hier in Rede stehenden Text und/oder den zwei darin beschriebenen
sexuellen Handlungen eines etwa 30jährigen erwachsenen Mannes mit einem ll-jährigen
Kind (Oralverkehr bis zum Samenerguss und darüber hinaus der Versuch, einen
Finger in den After des Kindes zu stecken - vgl. oben Seite 20) beschäftigt.
Diese
Feststellungen beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten
Schmelzer, der Einlassung des Angeklagten Gieseking, soweit die Kammer den
Einlassungen zu folgen vermochte, den Bekundungen der vernommenen Zeugen und auf
dem Inhalt der verlesenen Urkunden und Urteile, der in Augenschein genommenen Aktenbestandteile,
auf dem Inhalt des im Selbstleseverfahren eingeführten Ausdrucks der PRD-Seiten
vom 19.08.2003 und auf den Ausführungen des Sachverständigen, Professor Dr.
Dr. Reinhard Urban in der Berufungshauptverhandlung.
Der
Angeklagte Gieseking hat sich dahingehend eingelassen, den hier in Rede
stehenden Text nicht gekannt, insbesondere nicht gewusst zu haben, dass dieser
in den PRD-Seiten enthalten war. So habe er gegenüber dem Zeugen KOK Willems,
der ihm den "StefanText" vorgelegt habe, anlässlich der
Hausdurchsuchung, spontan geäußert, dass er den Text nicht kenne. Erst nach
der Hausdurchsuchung hätten seine Webmaster/Administratoren nach dem Text
gesucht und ihm mitgeteilt, dass dieser in den PRD-Seiten stehe.
Im
übrigen handele es sich bei dem Text nicht um Pornographie. So sei der Text
auch in der Zeitschrift "Gigi" vollständig veröffentlicht worden,
ohne dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang etwas unternommen habe.
Ihm
sei bekannt gewesen, dass die PRD-Seiten von Schmelzer verwaltet wurden. Auch
habe er von dem Link "Pädophilie" auf der Homepage der "Krumme
13" Kenntnis gehabt. Der Angeklagte Schmelzer hat sich dahingehend
eingelassen, dass die rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung des
Unterverzeichnisses PRD und somit insbesondere des fraglichen Textes nicht bei
Gieseking, sondern einzig und allein bei ihm liege. Diese rechtliche
Verantwortung entspreche sowohl der persönlichen Vereinbarung mit Gieseking,
als auch der Darstellung nach außen, u.a. im Impressum der Webseite der
"Krumme 13". Er habe Gieseking darüber informiert, dass seine Seiten
wissenschaftliche, historische oder politische Texte sowie nichtpornographische
Erlebnisberichte zum Thema Pädophilie enthielten, jedoch weder Bilder, noch Belletristik
und schon gar nicht Kinderpornographie. Er habe sich anhand der Kommentare zum
"Kinderpornographie-Paragraphen" selbst davon überzeugt, dass die in
der PRD enthaltenen Texte nicht unter diesen Paragraphen fielen. Bereits
aufgrund des Umfangs der Seiten aber auch aufgrund fehlender Rechtskenntnisse
habe er praktisch keine Möglichkeit, diese Versicherung im Detail zu überprüfen
und außerdem auch keinen Anlass dazu. Den technischen Transfer der Texte zu den
von Gieseking gemieteten und an ihn untervermieteten Web-Space habe er selbst
durchgeführt.
Es
treffe zu, dass der "Stefan"-Text nach geltender Rechtssprechung den
sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des StGB zum Inhalt habe. Weiterhin
treffe zu, dass dieser Text von ihm öffentlich zugänglich gemacht worden sei.
Indes sei der Text in keinerlei Weise pornographisch und falle damit nicht unter
den Tatbestand des § 184 III
StGB.
Dies gehe eindeutig aus den verschiedensten Kommentaren zum StGB hervor.
Es
sei stets seine Zielsetzung und Intension gewesen, in der PRD nur rechtlich zulässige
Inhalte aufzunehmen. Deshalb habe er sich vor der Veröffentlichung intensiv mit
den einschlägigen Straftatbeständen auseinander gesetzt und die verfügbare
Kommentarliteratur (Leipziger Kommentar, Schönke/Schröder, Maurach/Schröder/
Maiwald, Rudolphi/Horn/Samson/Günther/Hoyer) studiert. Auf der Basis der dort
enthaltenen Erörterungen sei er zu dem Ergebnis gekommen und im übrigen noch
heute der Überzeugung, dass der "Stefan"-Text sowohl allein für
sich, als auch im Rahmen der PRD, als auch im Kontext der Webseiten der Gruppe
"Krumme 13" nicht als pornographisch angesehen werden könne. Beide
Angeklagte vertreten die Ansicht, Pädophile, die Kinder "gewaltlos"
sexuell missbraucht haben, seien generell unschuldig und würden zu Unrecht
verfolgt und sanktioniert, denn sexuelle Kontakte Erwachsener zu Kindern seien für
diese nicht schädlich. Die Einlassung des Angeklagten Gieseking ist nach dem
Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ebenso widerlegt, wie
die des Angeklagten Schmelzer, soweit dieser behauptet, Gieseking habe keine
Kenntnis von dem betreffenden Text gehabt.
Die
Kammer ist davon überzeugt, dass Gieseking positive Kenntnis vom Inhalt des
"Stefan"-Textes hatte und davon, dass dieser in den im Internet
eingestellten PRD-Seiten enthalten war.
Schmelzer
hat insoweit glaubhaft eingeräumt, dass er Gieseking u.a. darüber informiert
hatte, dass die PRD-Seiten Erlebnisberichte zum Thema Pädophilie enthielten.
Die Kammer ist des weiteren davon überzeugt, dass Gieseking sich, daraufhin
neugierig geworden, den Text übermitteln ließ und durchlas. Gerade seine
E-mail vom 10.05.2000 macht deutlich, dass Giesekings wegen seines großen
Interesses über alles informiert werden wollte, was Schmelzer in die PRD-Seiten
einzustellen beabsichtigte.
Dass
Gieseking Kenntnis von dem Text und dessen Existenz auf den PRD-Seiten hatte,
folgt insbesondere auch daraus, dass sowohl die gesamten PRD-Seiten, als auch
der Text auf der Festplatte seines PC's im Zeitpunkt der Sicherstellung
desselben gespeichert waren und dass Gieseking eine weitere Version des Textes
auf seinem PC gelöscht hatte. Aus der E-mail Giesekings vom 13.07.2001 ergibt
sich unzweifelhaft, dass er die gesamte Internetpräsenz der "Krumme
13" bis ins kleinste Detail studiert hatte. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt,
dass er auch die mit der Homepage verlinkten PRD-Seiten, so wie sie im Internet
veröffentlicht waren, zur Kenntnis genommen hat. Gerade aber auch wegen des
zwischen den Angeklagten bestehenden freundschaftlichen Vertrauensverhältnisses
ist die Kammer davon überzeugt, dass Schmelzer gerade diesen Text, dessen
Inhalt er selbst als sexuellen Missbrauch eines Kindes erkannte, nicht in das
Unterverzeichnis eingestellt oder sofort aus diesem wieder gelöscht hätte, wäre
die Veröffentlichung nicht von Gieseking ausdrücklich gebilligt worden.
A.(Zeuge)
und F.(Zeuge) haben auch in der erneuten Berufungshauptverhandlung zu der Frage,
ob Gieseking Kenntnis von dem betreffenden Text hatte oder nicht, oder welche
Abreden insoweit zwischen den Angeklagten getroffen wurden, keine Angaben machen
können. Sie haben insoweit erneut lediglich bekundet, vor Sicherstellung des
PC's des Angeklagten Gieseking keine eigene Kenntnis von dem Text und dessen
Einstellung in die PRD-Seiten durch Schmelzer gehabt zu haben.
Widerlegt
ist auch die Behauptung des Angeklagten Gieseking ,- er habe gegenüber dem
Zeugen KOK Willems, der ihm den "Stefan"-Text vorgelegt habe, anlässlich
der Hausdurchsuchung spontan geäußert, dass er diesen Text nicht kenne. Der
Zeuge Willems hat hierzu in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft bekundet,
dass er ausschließen könne, Gieseking den Text vorgehalten zu haben. Auch die
von dem Angeklagten behauptete Spontanäußerung hat der Zeuge Willems nicht
bestätigt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen äußerte Gieseking
lediglich, ihm geschehe Unrecht, ihm werde die Existenzgrundlage durch die
Beschlagnahme entzogen. Schmelzer hat auch in der erneuten
Berufungshauptverhandlung glaubhaft eingeräumt, dass ihm klar war, dass der
"Stefan"-Text nach geltender Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch
von Kindern zum Inhalt hat und das dieser Text von ihm öffentlich zugängig
gemacht wurde.
Damit
haben sich beide Angeklagten der gemeinschaftlichen Verbreitung pornographischer
Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben,
schuldig gemacht (§§ 184 III
Nr.
2, 25 II
StGB).
Sie haben eine pornographische Schrift, die den sexuellen Missbrauch von Kindern
zum Gegenstand hat, in sonstiger Weise zugänglich gemacht. Der "Stefan"-Text
war als Datei zum Leserzugriff ins Internet gestellt. Damit war dem
Internetnutzer die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet, was
dadurch deutlich wird, dass der Zeuge Ehrlichmann den Text auf dem Bildschirm
seines dienstlichen PC's gelesen und ihn auch ausgedruckt hat.
Der
fragliche Text ist eine pornographische Schrift im Sinne des § 184 III
StGB.
Pornographisch ist eine Schrift, wenn sie nach ihrem objektiven Gehalt zum
Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung
eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit
allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen
Anstandes eindeutig überschreitet. Dies liegt bei einer Schilderung sexueller
Vorgänge vor, wenn einer auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der
Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und
anreißerische Darstellungsweise gewählt wird. Pornographie ist dann
anzunehmen, wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge
sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt
werden und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne
Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Hierzu zählt insbesondere auch
Kinderpornographie, d.h. Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum
Gegenstand haben.
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der "Stefan"-Text verfolgt
zumindest weit überwiegend das Ziel, den Internet-User sexuell zu stimulieren.
Es wird der Oralverkehr und der versuchte Analverkehr zwischen einem elfjährigen
Jungen und einem dreißigjährigen Mann geschildert. Gerade die positive
Schilderung dieser Vorgänge aus der Sicht des elfjährigen Jungen verharmlost
den geschilderten Kindesmissbrauch und führt dadurch ohne Zweifel zum
Herabsenken der Hemmschwelle angesprochener Pädophiler. Der sexuelle Kontakt
zwischen Erwachsenen und Kindern wird durch den Text befürwortet, verherrlicht,
verharmlost und beworben. Da der pädophile Internet-User, der über die
Homepage der "Krumme 13" auf die PRD-Seiten gelangt und den Text
liest, genau das geboten bekommt, was seiner sexuellen Veranlagung entspricht,
ist der Text eindeutig auf die Stimulierung sexueller Reize ausgerichtet.
Die
Tatsache, dass sich der Text nicht auf die Darstellung des Oral- und versuchten
Analverkehrs zwischen dem Kind und dem Erwachsenen
beschränkt, sondern die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen
schildert, ändert an seinem pornographischen Charakter nichts. Ein;
pornographischer Text muss keineswegs die ausschließliche Beschreibung des
sexuellen Missbrauchs zum Gegenstand haben. Insbesondere die Beschreibung des
Kennenlernens von Kindern hat bei Personen mit pädophilen Neigungen nämlich
eine besondere Bedeutung, weil gerade aus der Sicht des Pädophilen die Annäherung
schon als sexuell empfunden wird und sich schließlich steigert bis hin zum
sexuellen Missbrauch.
Im
übrigen wäre es widersinnig, dem Text sein sexuelles Ziel und damit seinem
pornographischen Inhalt deshalb abzusprechen, weil der sexuelle Kontakt zwischen
einem Kind und einem Erwachsenen durch die Schilderung nichtsexueller Kontakte
vor und nach dem eigentlichen sexuellen Missbrauch verharmlost wird. Bei
Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Text ausschließlich oder überwiegend
das Ziel verfolgt, den Betrachter sexuell zu stimulieren, kommt es naturgemäß
auf den Kontext an, in den er gestellt ist. Ein Kontext, der dem .Text seinen
pornographischen Charakter nehmen würde, ist vorliegend allerdings nicht
vorhanden. Insbesondere ist der Erlebnisbericht keineswegs im Zusammenhang mit
einer wissenschaftlich ernstzunehmenden Darlegung anerkannter Psychologen oder
Sexualwissenschaftler zu den schädlichen Folgen sexueller Beziehungen zwischen
Erwachsenen und Kindern als Diskussionsbeitrag in die PRD-Seiten eingestellt
worden. Diese sind ausweislich der überzeugenden, in sich geschlossenen und
widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, Prof. Dr. Dr. Urban, in
der Berufungshauptverhandlung kein wissenschaftliches Forum. Der Sachverständige
ist nach Studium des ihm vorab zur Verfügung gestellten Ausdrucks der
PRD-Seiten zu dem Ergebnis gekommen, dass diese, insgesamt wissenschaftlichen
Ansprüchen nicht genügen. So finden sich in den PRD-Seiten überwiegend
nichtwissenschaftliche Texte, Meinungen, Kurz- und Langzitate sowie
Erlebnisberichte. Darunter gemischt sind Auszüge aus Arbeiten anerkannter
Wissenschaftler, deren Texte immer wieder mit Auslassungen, d.h. unvollständig
zitiert sind. Diese Vorgehensweise entspricht ausweislich der Ausführungen des
Sachverständigen nicht einer wissenschaftlich anerkannten Methode, weil die
Auslassungen beim Zitieren ohne jede Erklärung vorgenommen werden.
Auch
hat der Sachverständige eine Auseinandersetzung mit oder eine Diskussion über
den "Stefan"-Text, weder den Passagen der PRD-Seiten mit Zitaten aus
wissenschaftlichen Arbeiten, noch dem sonstigen Inhalt der Seiten entnehmen können.
Selbst die Seite "Über freiwillige pedosexuelle Verhältnisse", an
deren Ende sich der Link zum "Stefan"-Text befindet, befasst sich auch
nicht ansatzweise mit diesem Text, sondern beschränkt sich vielmehr darauf, Pädophilie
zu verherrlichen, in dem dort behauptet wird: "Freiwilliger, erwünschter
Sex ist gesund, auch für Kinder, und auch wenn die Partner erwachsen
sind". Dass sexueller Missbrauch von Kinder für diese in aller Regel
erhebliche Entwicklungsstörungen und psychische Schädigungen zur Folge hat,
wird geflissentlich verschwiegen. Nach alledem ist der "Stefan"-Text
eindeutig eine pornographische Schrift und keineswegs eine wissenschaftliche
Abhandlung oder ein Beitrag im Rahmen einer solchen.
Beide
Angeklagten handelten vorsätzlich.
Der
Angeklagte Schmelzer kannte nach eigenem Eingeständnis den pornographischen
Inhalt des Textes und veröffentlichte ihn bewusst und gewollt auf den
PRD-Seiten.
Gieseking
kannte den inkriminierten Text und konnte seinen pornographischen Inhalt
ebenfalls ohne weiteres erkennen. Mit seiner ausdrücklichen Billigung wurde der
Text von Schmelzer in die PRD-Seiten eingestellt, dort veröffentlicht und mit
der Homepage der "Krumme 13." verlinkt. Beiden Angeklagten war
bekannt, dass jeder Internet-User, so wie durch den Zeugen Ehrlichmann
geschehen, problemlos auf den Text zugreifen
konnte. Beide Angeklagte wussten auch, dass die weiteren PRD-Seiten sich nicht
konkret mit dem pornographischen Text befassen oder diesen diskutieren.
Ein
Verbotsirrtum liegt bei keinem der Angeklagten vor. Beiden war klar, dass der
Text kinderpornographische Passagen enthält. Beide wussten sehr wohl, dass sie
bei Veröffentlichung des Textes die Grenze der Legalität überschritten. Ihnen
war bekannt, dass es sich bei dem Text nicht nur um einen reinen
"Erlebnisbericht", eingebettet in eine Art wissenschaftliche Studie,
sondern vielmehr um eine für das pädophile Lesepublikum sexuell äußerst
anregende Lektüre handelte. Das folgt schon aus der Einlassung Schmelzers,
wonach ihm bewusst war, dass der "Stefan"-Text nach geltender
Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern beschreibt, aber auch aus
dem Inhalt der PRD-Seiten mit der Überschrift: "Nur für Erwachsene"
(vgl. Seite 16 oben), für deren Inhalt der Angeklagte Schmelzer ebenso
verantwortlich zeichnet, wie für den Gesamtinhalt aller PRD-Seiten.
(.......)
H
a r d t
Richter
am Landgericht Trier
Interessierte
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