LINKE-BSchK Begründung Parteiausschluss
A b s c h r i f t
Die LINKE-Bundesschiedskommission(BSchK)-Ausschlussbegründung mit K13online Kommentar

Die LINKE
Bundesschiedskommission
Kleine Alexanderstraße 28

10178 Berlin

, den 30. Juli 2009


AZ: BSchK/126/2008/B


Im dem Ausschlussverfahren

BAG.queer, Andreas Günther, Monika von der Lippe, Bernhard Strasdeit, Claus Spohn - Antragsteller und Berufungsgegner

gegen

Dieter Gieseking - Antragsgegner und Berufungsführer

hat die Bundesschiedskommission(BSchK) in der Sitzung am 11.7.2009 durch die Mitglieder Thome, Pohnke, Kampa, Kreck, Müller, Faber, Nieswandt nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen
Dieter Gieseking hat keinen Anspruch mehr an Parteiveranstaltungen teilzunehmen.
Ein Wiedereintrittsbegehren kann wirksam nur gegenüber dem Parteivorstand erklärt werden.
Der Beschluss erging einstimmig.

Begründung
I.
Die Antragsteller beantragen den Ausschluss von Dieter Gieseking wegen seines Bemühens, in der Partei für die Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen zu werben. Dies hatte zu überregionaler Presseberichterstattung(zuletzt Spiegelbericht vom 28.07.2008) geführt.

(K13online: http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?titel=Unerw%C3%BCnschtes+Mitglied&id=58485868&top=SPIEGEL&suchbegriff=unerw%C3%BCnschtes+mitglied&quellen=&qcrubrik=artikel)
Er habe mit seinem Bemühen den Anschein erweckt, dass sich die LINKE entgegen ihren programmatischen Grundsätzen nicht kompromisslos für den Schutz und die Selbstbestimmung von Schwachen einsetze.

Darüber hinaus erhoben sie den Vorwurf, dass der Berufungsführer unberechtigt das Logo der BAG Queer auf seiner privaten Onlineseite verwendet hat, was bei den Besuchern seiner Seite zu der Annahme führen konnte, sich auf einer Seite der Partei DIE LINKE zu befinden bzw. dass seine Auffassung um Legalisierung dieser Kontakte eine der Partei sei. Daher stimme seine Behauptung nicht, dass er strikt zwischen privaten Angelegenheiten und denen der Partei trenne.

II.
Nach § 3 Abs. 4 kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Dies ist vorliegend der Fall, da die vom Berufungsführer vertretenden Positionen zum einen nicht mit den Grundsätzen der Partei(vgl. Ziffer III Nummer 4 der Prgrammatischen Eckpunkte) zu vereinbaren sind. Zum anderen haben seine Positionen in Verbindung mit der Veröffentlichung auf der von ihm redaktionell zu verantwortenden Internetseite und der Verwendung eines Parteilogos zu dem Ansehen der Partei schädigenden medienwirksamen und nicht nur regionalen Berichterstattung geführt.

K13online: Zu keinem Zeitpunkt konnte für den Besucher der K13online Webseiten der Eindruck entstehen, dass sich diese auf einer Webseite der LINKEN Partei befinden. Bei den Artikeln ging es lediglich um News zur Berichterstattung. Auf der Webseite von K13online befindet sich für Jedermann/Frau klar erkennbar das Logo von K13online - und NICHT der LINKEN oder BAG.queer.

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Bundesschiedskommission die Entscheidungen der Landesschiedskommission Baden-Württemberg vom 18.10.2008 bestätigt.
(K13online: http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=635&s=read
Sie teilt die Auffassung, dass der Schutz von Kindern zu den zivilisatorischen Errungenschaften gehört, die unter keinen Umständen und zu keiner Zeit aufgehoben werden dürfen. Der Berufungsführer verkennt, dass vermeintlich "einvernehmliche" sexuelle Kontakte zwischen Kindern und Erwachsenen schon wegen der unterschiedlichen Entwicklungsstadien von Kindern und Erwachsenen und wegen des bestehenden Machtgefüges zwischen ihnen gar nicht möglich sind.
(K13online: Täglich finden weltweit solche einvernehmlichen Beziehung statt. Der auf der Sitzung anwesende Homosexuelle Kurt H., der in seiner Kindheit solche Beziehungen gepfegt hatte, konnte dies bestätigen, aber wurde von der BSchK einfach ignoriert. Ebenso hätten Sexualwissenschaftlicher und Psychologen diese Fakten bestätigen können, wenn sie zu einer Anhörung eingeladen worden wären: http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=648&s=read Einvernehmliche Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen werden durch den Art. 1 Grundgesetz geschützt. Der § 176 StGB ist dahingehend verfassungswidrig, weil dieser die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern verhindert.
Die vom Berufungsführer geforderte Freiheit der sexuellen Betätigung muss auch nach Auffassung der Bundesschiedskommission ihre Grenzen dort finden, wo die Unverletzlichkeit der Würde des Menschen in Gefahr gerät. Von daher kann und will sie Bestrebungen, die auf eine Verletzung des Kernbereichs von Artikel 1 des Grundgesetzes zielen, nicht zu lassen. Die Bundesschiedskommission macht sich daher ausdrücklich Beschluss und Begründung der Landesschiedskommission Baden-Württemberg zu eigen; dies macht diesbezüglich eine weitergehende Begründung erläßlich.

Darüber hinaus kann die BSchK die vom Berufungsführer in seiner Berufungschrift

(K13online: http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=637&s=read
gemachte Ankündigung, die Arbeitgeberin eines Mitgliedes der BAG Queer auffordern zu wollen, dieses wegen seines Verhaltens auf einem Bundestreffen der BAG Queer zu disziplinieren, in keiner Weise billigen.
(K13online: http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1034
Zwar hatte der Berufungsführer seinen eigenen Angaben zufolge von diesem Vorhaben Abstand genommen, dennoch erachtet die BSchK schon allein die Ankündigung als solche als groben Verstoß gegen das solidarische Miteinander von Genossen, das von Achtung und Respekt anderer Auffassungen geprägt sein muss.
K13online: Genau diese Achtung und der Respekt wurde vom BAG.queer Mitglied Bodo Niendel gegenüber Dieter Gieseking verletzt. Der Arbeitgeber von Niendel ist die Sprecherin für schwul-lesbische Fragen in der Partei die LINKE und damit genau die richtige Ansprechpartnerin für Beschwerden gegen Bodo Niendel.

Die Satzung der Partei Die LINKE sieht als einzige Ordnungsmaßnahme gegen ihre Mitglieder den Parteiausschluss vor(§ 3 Abs.4). Keinerlei Regelungen enthält die Satzung zu der Frage,ob, wann bzw. auf welche Weise ein Wiedereintritt des Betroffenen möglich ist. Insbesondere enthält sie keine Ermächtigung für die Schiedskommission im Ergebnis eines Ausschlussverfahrens eine Frist, innerhalb derer ein Wiedereintritt ausgeschlossen ist, zu bestimmen. Hinsichtlich eines möglichen Wiedereintritts des Betroffenen enthält die Satzung daher eine Regellücke. Der Satzungsgeber kann jedenfalls nicht gewollt haben, dass ein rechtskräftig erfolgter Parteiausschluss dadurch umgangen wird, dass ein sofortiger Wiedereintritt erfolgen kann. Die in der Satzung bestehende Lücke muss daher geschlossen werden. Eine mögliche Wiedereintrittsfrist konnte von der Bundeschiedskommission nicht bestimmt werden, da ihr dazu die entsprechende Ermächtigung durch die Satzung fehlte. Die Bundesschiedskommission konnte aber das Wiedereintrittsverfahren für wirksam aus der Partei ausgeschlossene Mitglieder auf der Grundlage der bestehenden Satzungsregelungen konkretisieren und für diese Fälle die Wirksamkeit einer Eintrittserklärung an den Zugang beim Parteivorstand einschränken. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann ein Eintritt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder dem Parteivorstand erfolgen. Für Fälle eines Wiedereintrittsbegeherens nach Ausschluss lediglich eine Eintrittserklärung gegenüber dem Parteivorstand zuzulassen, stellt einen interessengerechten Ausgleich aller Beteiligten auf der Grundlage des satzungsrechtlich Gewollten dar. Dem Parteivorstand obliegt es dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen und ob ein erneutes Einspruchsverfahren geboten ist. Ein solches Verfahren gewährleistet die Umsetzung des rechtskräftigen Beschlusses der Schiedskommission auf sachgerechte Weise. Das gleiche Ergebnis wäre nicht ausreichend sichergestellt, wenn eine wirksame erneute Eintrittserklärung von bereits ausgeschlossenen Mitgliedern auch gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand möglich bliebe.

Solange die Satzung in dieser Frage keine Überarbeitung und Konkretisierung erfahren hat, wird die Bundesschiedskommission auch in künftigen Fällen auf die gleiche Art verfahren.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

gez. Ruth Kampa
gez. Dieter Müller

f.d.R. Maritta Böttcher
(Unterschrift)


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Die Begründung für diesen Parteiausschluss ist ungenügend. Im Prinzip verstößt der Ausschluss gegen die eigene LINKE Parteisatzung und die Programmatischen Eckpunkte.

Insgesamt geht die BSchK in seiner Begründung nur am Rande auf die Begründung des Berufungsführers ein. Eine solche Handhabung ist beschämend für eine vermeintlich demokratische Partei Die LINKE.

Der Schiedsspruch der BSchK wird gegenwärtig mit anderen Parteimitgliedern und Freunden geprüft und beraten. Voraussichtlich wird der Berufungsführer den oben genannten Antrag auf NEU-Eintritt in die Partei über den Bundesvorstand einreichen. Die Parteispitze bzw. der Bundesvorstand wird auf diese Weise erneut Stellung zum Thema Pädophilie und zum Beschwerdeführer nehmen müssen. Aus diesem Grunde wird vorläufig auf eine Klage vor einem ordentlichen Gericht wegen Verstoß gegen das Parteiengesetz verzichtet.


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Ausgewählte Protokolle und Beschlüsse der Bundesschiedskommission
http://tinyurl.com/mmwvnb
Über den obigen Link finden Sie die Veröffentlichung der Begründung auf der Webseite der LINKEN Bundespartei im Original. In den Newsarchiven finden Sie weitere Berichte...! Der Original-Schriftsatz der BSchK-Begründung kann auch als PDF-Datei bei uns angefordert werden.
geschrieben von K13online am 11.09.2009 - ID: 707 - 4067 mal gelesen Drucken

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