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Text - Sta-Anklage Trier II: Amtsgericht lehnt Hauptverfahren ab |
Amtsgericht Trier Az. 8007 Js 27397/02 37 Ds
B e s c h l u s s
In dem Strafverfahren gegen Dieter G. - Verteidiger Leonhard Graßmann München - wegen Verbreitung pornographischer Schriften
wird das Hauptverfahren nicht eröffnet.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Begründung:
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war gemäß § 203 f. StPO abzulehnen, da der Angeschuldigte der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht hinreichend verdächtig ist bzw. Verfahrenshindernisse bestehen.
1.
a) Soweit dem Angeschuldigten unter Ziffer 1 der Anklageschrift vorgeworfen wird, es in mindestens 9 Fällen unternommen zu haben, sich den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, muss zugunsten des Angeschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Tat aufgrund Verjährung nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 5, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht mehr verfolgt werden kann. Die Besitzverschaffung hat ausweislich des Gutachtens(BL. 9 unten) in dem Zeitraum zwischen dem 12.7.1999(Systemverzeichniserstellung auf der Bootplatte)und dem 13.8.2001(Tag der Durchsuchungsmaßnahme) stattgefunden. Eine nähere zeitliche Eingrenzung ist nicht mehr möglich. Nachdem der Angeschuldigte sich nicht zur Sach einzulassen beabsichtigt, muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Besitzverschaffung(durch Betrachten der Bilder auf seinem Rechner mit damit einher gehender automatischer Zwischenspeicherung im sog. Cache) bereits am 12.7.1999 stattgefunden hat. Damit ist die sog. Doppelverjährungsfrist zum 11.7.2005 abgelaufen.
b) Soweit der Angeschuldigte unter Ziffer 1 der Anklageschrift beschuldigt wird, kinderpornographische Schriften noch zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme besessen zu haben, kann dem Angeschuldigten ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden. Der Angeschuldigte hat die auf seinem Rechner aufgefundenen Bilddateien noch vor Durchsuchung seiner Wohnung zu nicht bekannten Zeitpunkt gelöscht. Die Dateien mussten von der Polizei erst aufwendig wieder hergestellt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bereits der Verbleib der Daten auf dem Rechner nach Durchführung des Löschvorganges in objektiver Hinsicht einen Besitz begründet, so kann dem Angeschuldigten doch nicht nachgewiesen werden, dass er insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Denn dem Angeschuldigten kam es darauf an, die Daten dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, so dass eher davon ausgegangen werden muss, das er die Daten durch den Löschvorgang für endgültig vernichtet bzw. beseitigt hielt. Es ist nicht erkennbar, dass der Angeschuldigte weiter gehende Computerkenntnisse besaß.
c) Soweit aus der Akte hervor geht, dass im Jahr 2005 auf einer beim Angeschuldigten sichergestellten CD weitere kinderpornographische Schriften ausfindig gemacht werden konnten, deren Besitz im Verhältnis zu Ziffer 1 der Anklageschrift als eine prozessuale Tat anzusehen ist, ist insoweit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschft ebenfalls von Verjährung auszugehen.
2.
Soweit schließlich dem Angeschuldigten unter Ziffer 2. der Anklageschrift vorgeworfen wird, pornogrphische bzw. kinderpornographische Schriften im Internet zugänglich gemacht zu haben, kann insoweit ebenfalls kein Vorsatz nachgewiesen werden. Es ist nicht nachzuweisen, dass der Angeschuldigte Kenntnis von dem Link auf die Seite xxxxx und deren Inhalt hatte, zumal - wie aus dem Trier I. Verfahren bekannt ist - der Angeschuldigte mangels technischem Sachverstand seine Homepage nicht selbst eingerichtet und mit Links versehen hat, sondern dies durch seine Webmaster erfolgt ist.
Nach alldem war zu entscheiden wie folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Trier, den 29.11.2005
Das Amtsgericht
Stumm, Richter
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Anmerkung:
Bei den oben genannten Fotos ging es um Bilder des Künstlers Otto Lohmüller, die bekanntlich alle legal sind. Die Fotos von seiner Homepage wurden nach Löschung im Cache wieder hergestellt.
Von Kinderpornos kann also absolut keine Rede sein. Ebenso wurde nichts dergleichen gespeichert.
Bei der Linkliste, die von den K13-Seiten verlinkt wurde, handelte es sich eine externe Linkliste, die nicht in Verantwortung von K13-Dieter G. stand. Jedermann hatte dort die Möglichkeit Links selbst einzutragen. Die Inhalte der Linkliste war ebenfalls vollkommen legal.
Auch dieses Verfahren wurde von der Sta Trier willkürlich bzw. ohne technisches Fachwissen konstruiert. Für diese Tat gab es nach unserer Kenntnis für die Verantwortlichen keine dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen. Die Trierer Sta kann offensichtlich nach Lust und Laue anklagen. Und die Existenz von unschuldigen Menschen zerstören.
Diesmal jedoch hat das Trierer Gericht erstmals richtig entschieden und den zu Unrecht Angeklagten neues Leid und Prozesse erspart. Denn wir wären wieder durch alle Instanzen gegangen. Mögen die Trierer Gerichte, Staatsanwälte und Ermittlungsbehörden aus beiden Verfahren für die Zukunft gelernt haben: Klagen und verurteilen Sie niemals ohne rechtliche Grundlage offen und bekennende pädophile Menschen. Und verschleudern Sie keine Steuergelder im Namen des Volkes.
(Dieser Beschluss des AG Trier wird rechtskräftig, wenn die Sta innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerde beim LG Trier einreicht.)
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