Entschließungsantrag der Fraktion Die LINKE
Deutscher Bundestag Drucksache 16/xxx
16. Wahlperiode


Entschließungsantrag der Abgeordneten Wolfgang Neskovic... und der Fraktion DIE LINKE. ...

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - 16/3439-
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmen­beschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie


Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen ist ein wichtiges Ziel nationaler und internationaler Politik, zu dessen Durchsetzung es größter gesellschaftlicher und staatlicher Anstrengungen bedarf. Effektiver Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung verlangt verstärktes gesellschaftliches und staatliches Engagement in den Bereichen der Prävention, der Opfer- und Angehörigenbetreuung und der Nachsorge.

2. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern drückt sich zu Recht in einem absoluten Verbot sexueller Kontakte mit Kindern aus. Demgegenüber besteht das Recht der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher aus zwei Seiten, nämlich der Freiheit vor ungewollter Sexualität und der Freiheit zu gewollter Sexualität.

3. Der gesetzgeberischen Aufgabe, beide Seiten des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher angemessen auszutarieren, wird der Rahmenbeschluss des Rates der EU vom 22.12.2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie nicht gerecht, weil er pauschal Jugendliche und Kinder gleichsetzt. Damit verletzt er teilweise das Recht der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher. Es ist zumindest zweifelhaft, ob für den Rahmenbeschluss des Rates überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. Insbesondere widerspricht der eindeutige Wortlaut des Art. 31 Abs.1 e) EUV der Annahme einer Kompetenz zum Erlass des zu Grunde liegenden Rahmenbeschlusses.

4. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung vertieft die Einschränkungen der sexuellen Freiheit Jugendlicher noch, indem er hinsichtlich des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher (§ 182 StGB) über die zwingenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses hinausgeht und von den Ausnahmemöglichkeiten des Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses im Bereich der Jugendpornographie nicht umfassend Gebrauch macht.

5. Der Deutsche Bundestag begrüßt demgegenüber, dass nach fraktionsübergreifenden Verhandlungen nun eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz vorliegt, die im Bereich der Jugendpornographie wesentliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen weit über den zu Grunde liegenden Rahmenbeschluss hinausgehenden Regierungsentwurf vorsieht. Insbesondere die Straflosstellung von pornografischem Material, welches eine Person abbildet, die jugendlich erscheint, in Wirklichkeit aber älter als 18 Jahre alt ist, ist dringend geboten.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. Den Straftatbestand des Sexuellen Missbrauch von Jugendlichen des § 182 StGB so zu fassen, dass er möglichst schonend in das gewachsene System der Schutzaltersgrenzen des Sexualstrafrechts eingreift. Dabei verlangt der Schutzzweck der Norm, wie bisher einen Altersunterschied zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung der Strafbarkeit zu machen. Deshalb muss auf Täterseite weiterhin ein Mindestalter von 18 Jahren zur Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens erforderlich sein. Des Weiteren muss durch die Formulierung des Gesetzes sichergestellt werden, dass die Tatbestandsalternative „gegen Entgelt“ nur solche Konstellationen erfasst, denen die Gefahr eines Übergangs in die Prostitution anhaftet. Dadurch, dass nach der geltenden Formulierung jede materielle Gegenleistung – gleich welchen Umfangs – als Entgelt anzusehen ist und nunmehr auch der Versuch strafbar sein soll, würden andernfalls eine Vielzahl sozialüblicher Handlungen unter Jugendlichen kriminalisiert, ohne dass eine Rechtsgutsgefährdung ersichtlich wäre.

2. Umfassend von den Möglichkeiten der Straflosstellung des Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses Gebrauch zu machen, insbesondere im Rahmen des § 184b StGB sicherzustellen, dass weder Herstellung noch Besitz privat und einvernehmlich hergestellter jugendpornographischer Schriften, die lediglich dem persönlichen Gebrauch des Herstellers dienen, strafbar sind.

3. Sich verstärkt finanziell im Bereich der Opfer- und Angehörigenbetreuung, der Prävention- und Nachsorge zu engagieren, insbesondere für flächendeckende psychosoziale Betreuungsangebote Sorge zu tragen.


Berlin, den xxx

Dr. Gregor Gysi
Oskar Lafontaine und Fraktion

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Begründung
Die Fraktion DIE LINKE. unterstützt ausdrücklich das Ziel des Gesetzentwurfs wie auch des ihm zu Grunde liegenden Rahmenbeschlusses, die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen sowie Kinder- und Jugendpornographie zu bekämpfen. Sie sieht zu diesem Zweck vor allem verstärkte Anstrengungen in den Bereichen der Opfer- und Angehörigenbetreuung, der Prävention und der Nachsorge als notwendig an. Dazu bedarf es dringend des Ausbaus ambulanter und stationärer psychosozialer Betreuungsangebote.

Angesichts der Höchstwertigkeit der gefährdeten Rechtsgüter kann aber auch ein Eingreifen des Strafrechts als dem schärfsten Schwert des Rechtstaats zum Schutz kindlicher und jugendlicher Selbstbestimmung notwendig sein. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland durch ein langjährig gewachsenes Gesamtsystem des Sexualstrafrechts gewährleistet, welches gerade im Bereich des Minderjährigenschutzes trotz punktuellen Änderungsbedarfs auf einer stringenten inneren Logik und breiter gesellschaftlicher Zustimmung beruht.

Dem Ziel der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen dient auch der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmen­beschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. Der Rahmenbeschluss weist allerdings im Verhältnis zum deutschen Strafrecht einen fundamentalen Systembruch auf, indem er alle Personen, die unter 18 Jahre alt sind, als Kinder behandelt. Nach unserer Rechtsordnung sind Kinder ausschließlich Personen unter 14 Jahren.

Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gelingt es im Rahmen der Umsetzung nicht, die durch den Rahmenbeschluss vorgegebene Systemänderung angemessen und unseren Wertvorstellungen entsprechend zu vollziehen. Indem er weitestgehend pauschal Jugendliche mit Kindern gleichsetzt, hebelt er das gewachsene System der Schutzaltersgrenzen des deutschen Sexualstrafrechts aus und führt dadurch teilweise zu Veränderungen des den Straftatbeständen zu Grunde liegenden Schutzzwecks und nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen innerhalb der Rechtsordnung. Er wird damit der Komplexität des Rechts der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher nicht gerecht.

Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob für den zu Grunde liegenden Rahmenbeschluss überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. Insbesondere widerspricht der eindeutige Wortlaut des Art. 31 Abs.1 e) EUV der Annahme einer Kompetenz zum Erlass des vorliegenden Rahmenbeschlusses. Dieser sieht für den Bereich des materiellen Strafrechts eine Beschränkung auf die Bereiche der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und des Drogenhandels vor. Zwar wird insbesondere seitens der Bundesregierung mit Hinweis auf Art. 29 EUV und die dort genannten Kriminalitätsbereiche eine Relativierung der Beschränkung auf die drei Bereiche organisierte Kriminalität, Terrorismus und Drogenhandel postuliert. Methodisch ist es allerdings bedenklich, von den Zielen des Art. 29 auf Kompetenzen der EU jenseits der klaren Wortlautgrenzen des Art. 31 Abs. 1 lit. e) zu schließen.

Unabhängig davon geht der Gesetzentwurf der Bundesregierung an verschiedenen Punkten über die zwingenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses noch hinaus und berührt in weitem Maße das Recht der sexuellen Selbstbestimmung der Betroffenen. Dessen Bedeutung für die Persönlichkeit und Würde des Menschen erfordert es, die Freiheit zu gewollter Sexualität mit der Freiheit vor ungewollter Sexualität vorsichtig und sensibel auszutarieren. Gerade in dem für moralische und paternalistische Implikationen besonders anfälligen Bereich des Sexualstrafrechts kommt daher einer streng an dem Bestimmtheitsgebot und dem ultima-ratio-Prinzip orientierten Tatbestandsfassung entscheidende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Aushebelung des bewährten Systems der Schutzaltersgrenzen des geltenden bundesdeutschen Strafrechts sollten alle Möglichkeiten der Straflosstellung nach Artikel 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses umfänglich genutzt werden.

Die Straflosstellung von jugendpornografischem Material, welches eine Person abbildet, die in Wirklichkeit über 18 Jahre alt ist, sollte sich hierzu ausdrücklich im Gesetzestext wiederfinden. Gleiches gilt für Fälle der Herstellung und des Besitzes, in denen die abgebildeten Jugendlichen die sexuelle Mündigkeit erreicht und ihre Zustimmung zu der nichtkommerziellen Herstellung und dem rein privaten Besitz der Bilder gegeben haben.
Darüber hinaus muss zumindest in der Gesetzesbegründung eindeutig dargestellt werden, dass die Abbildung sexueller Handlungen von oder an Jugendlichen erforderlich, aber nicht hinreichend zur Tatbestandserfüllung ist. Insoweit muss dem Tatbestandsmerkmal „pornographisch“ gemäß seiner Definition, dass es sich um eine „vergröbernde Darstellung sexueller Handlungen, unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht“ (Tröndle/Fischer § 184b Rn. 7) ausdrücklich eine eingrenzende Funktion zukommen. Ein solches Vorgehen wäre auch vorlagenkonform. Der Begriff der Pornographie wird nämlich von dem Rahmenbeschluss nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Vorgegeben ist lediglich, dass das aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern als Kinderpornographie gilt.

Im Rahmen des § 182 StGB sollte die Herabsetzung des Mindestalters auf Täterseite unterbleiben. Wesentlicher Strafgrund des § 182 StGB in seiner jetzigen Fassung ist das aufgrund des Altersunterschiedes zwischen Täter und Opfer bestehende Machtgefälle. Zudem schreibt der Rahmenbeschluss der Überschrift des Artikels 2 nach lediglich vor, die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe zu stellen. Es erscheint jedoch zweifelhaft inwieweit nach der Modifikation der Altersgrenzen durch die in dem Tatbestand vorgesehenen Verhaltensweisen noch generalisierend von einer sexuellen Ausbeutung der Betroffenen gesprochen werden kann. Insbesondere sind in der vorliegenden Formulierung Fälle erfasst, in denen ein umgekehrtes Machtgefälle zwischen dem jüngeren Täter und dem älteren Opfer zu vermuten ist.
Zudem sollte die Tabestandsalternative „gegen Entgelt“ nach österreichischem Vorbild dergestalt konkretisiert werden, dass die oder der Minderjährige „unmittelbar durch ein Entgelt zu der sexuellen Handlung verleitet“ werden muss. Andernfalls besteht in Verbindung mit der neu eingeführten Versuchsstrafbarkeit die Gefahr, dass durchaus sozialübliche Verhaltensweisen wie Kinoeinladungen, kleine Geschenke und ähnliches, wenn sie in der Hoffnung einer sexuellen Gegenleistung geschehen, strafbar werden. In zu erwartenden Motivationsgemengelagen steht zu befürchten, dass Ermittlungen, ob eine materielle Leistung kausal für eine sexuelle Handlung war oder nicht, großen Schaden bei allen Beteiligten anrichten. Daher ist durch eine schutzzweckorientierte, restriktivere Tatbestandsfassung dafür Sorge zu tragen, dass allein solche Tathandlungen erfasst werden, denen die Gefahr eines Übergangs in die Prostitution anhaftet.

Homepage Die LINKE
http://www.linksfraktion.de

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Dem Entschließungantrag stimmen wir als absolut und derzeit politisch machbares Minimum zu. Unsere darüber hinausgehenden Positionen können Sie diesen Webseiten entnehmen.

Der Entschließungsantrag ist auf der Homepage der Fraktion Die LINKE derzeit noch nicht online verfügbar. Der Grund liegt darin, dass die Beschlussfassung des bisherigen Gesetzentwurfs der Bundesregierung von der Tagesordnung des Bundestages/Rechtsausschuss genommen worden ist. Die SPD & CDU/CSU wird zunächst selbst erneut über ihren Gesetzentwurf beraten und dem Rechtsausschuss einen überarbeiteten Entwurf zur Beratung vorlegen. Dementsprechend wird dann dieser Entschließungsantrag von der Linksfraktion eingebracht und auf den Webseiten der Partei Die LINKE veröffentlicht.

Wir danken der Partei Die LINKE für die Übersendung schon zum jetzigen Zeitpunkt und der Genehmigung den Entschließungsantrag veröffentlichen zu dürfen.
geschrieben von K13online am 30.01.2008 - ID: 586 - 3759 mal gelesen Drucken

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