Gegenerklärung der Verteidigung
Gegenerklärung der Verteidigung - Rechtsanwälte Grassmann & Pinkerneil- zur Stellungnahme der GSta Koblenz

In vorbezeichneter Strafsache wird auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 02.09.2005. Az.: (1) Ss 256/05. folgende
Gegenerklärung abgegeben:

Die durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz abgegebene Begründung zum dortigen Revisionsantrag liegt großteils neben der Sache:


l) Ablehnung des Sachverständigen Dr. Urban
a)
Die Vorgabe des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Urteil vom 12.07.2004 an die Strafkammer war. wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig zitiert, dass der pornographische Charakter des Erlebnisberichts dann entfallen könne, wenn dieser im Zusammenhang mit wissenschaftlich ernstzunehmenden Darlegungen anerkannter Psychologen oder Sexualwissenschaftler, beispielsweise als Diskussionsbeitrag, eingestellt worden wäre. Im Gegensatz zu seinem Auftrag hat der Sachverständige überprüft, ob die Datensammlung PRD als ganzes den Anforderungen einer wissenschaftlichen Arbeit genügt. Dies hatte der Sachverständige verneint, weil neben den dort zitierten wissenschaftlichen Abhandlungen auch "pseudowissenschaftliche" und journalistische Abhandlungen zu finden waren und diese den Anforderungen, die an wissenschaftliche Veröffentlichungen gestellt werden, beispielsweise hinsichtlich der Zitierung von Quellen, nicht genügen. Der Sachverständige hat sich damit bereits eigenmächtig vom Gutachterauftrag entfernt. Allein dies begründet bereits die Besorgnis der Befangenheit.

b)
Der Sachverständige hätte auch auf den englischsprachigen Teil des PRD eingehen müssen, welcher mit dem deutschsprachigen Teil nicht identisch ist. Der Vorgabe des Urteils des OLG Koblenz zufolge kam es ja ganz entscheidend auf den Kontext an. in welchem der inkriminierte Text eingestellt war. Dabei kann es nicht angehen, dass der Sachverständige oder die Strafkammer nach Gutdünken ganz erhebliche Textteile aussparen und nicht überprüfen, nur weil diese in einer Fremdsprache abgefasst sind. Natürlich ist die Gerichtssprache Deutsch. Hätte der Sachverständige sein Gutachten ordentlich abgefasst, hätte ihm auffallen müssen, dass ein ganz erheblicher Teil des von ihm zu überprüfenden Kontext in englischer Sprache abgefasst war. Er hätte das Gericht daraufhin um eine Übersetzung dieses Beweisemittels ins Deutsche bitten müssen, oder aber, bei genügender eigener Sprachkenntnisse, den englischsprachigen Teil des PRD in das Gutachten miteinbeziehen müssen. Dass Beweismittel dann nicht verwertet werden dürfen, wenn sie in einer Fremdsprache abgefasst sind, wie die Generalstaatsanwaltschaft offenbar meint, ist abwegig. Dann dürfte ein deutsches Gericht beispielsweise auch einen etwa auf englisch abgefassten und in Deutschland verbreiteten pornographischen Text nicht als Beweismittel verwerten.

2)Beantragte Inaugenscheinnahme des englischsprachigen PRD Entsprechend begründet auch die Ablehnung des Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des englischen Teils des PRD einen Verstoß gegen § 244 StPO. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist keineswegs für die Entscheidung bedeutungslos (§ 244 III 2 StPO). Gemäß den Vorgaben des OLG Koblenz kam es gerade auf den Kontext an. in den der Erlebnisbericht eingebettet war. Den Kontext in einen verwertbaren deutschsprachigen Teil und einen nicht verwertbaren englischen Teil aufzuspalten, ist willkürlich. Die Strafkammer hätte sich durch den Beweisantrag veranlasst gesehen müssen, den englischsprachigen Teil des PRD ins Deutsche zu übersetzen und in Augenschein zu nehmen.
Selbstverständlich sind für die Kammer englischsprachige Beweismittel beachtlich: Der Grundsatz der deutschen Gerichtssprache gilt für dem Gericht gegenüber abgegebenen Erklärungen, aber nicht für Beweismittel (Gummer in: Zöller GVG § 184 Rdnr 1). Fremdsprachige Urkunden sind unmittelbar zu verwerten (Zöller aaO, BVerwG NJW 96, 1553. BGH NJW 89, 1433).

3) Sachrüge
a)
Der BGH hat in seiner, auch durch die Generalstaatsanwaltschaft zitierten und auch heute noch lesenswerten Entscheidung BGHSt 23. 40 (..Fanny-Hill"-Entscheidung) ausgeführt,
..Angesichts dieser Entwicklung (die Entscheidung stammt aus dem Jahre 1969) kann die Schilderung geschlechtlicher Vorgänge als solche nicht mehr als unzüchtig im Sinne des § 184 StGB angesehen werden, wenn sie nicht aufdringlich vergröbernd oder anreißerisch ist und dadurch Belange der Gemeinschaft stört oder ernsthaft gefährdet."
Eine strafrechtliche Verfolgung von Schrifttum sei
..insoweit geboten und vom Gesetzeszweck gedeckt, als seine Verbreitung auch nach den so gewandelten Anschauungen jedenfalls dann zu einer gröblichen Belästigung führt, wenn sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer Weise ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen geschildert werden. Anhaltspunkte für einen in diesem Sinne strafbaren Inhalt einer Schrift können sich etwa ergeben aus einer aufdringlichen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, aus der Verherrlichung von Ausschweifungen oder Perversitäten und aus der obszönen Ausdrucksweise.

Der BGH hatte seinerzeit den im Jahre 1749 erstmals veröffentlichen Roman „Fanny HilP' von John Cleland zu überprüfen, der. dem BGH zufolge, folgendes zum Inhalt hat:
„den Lebensabschnitt eines jungen, ursprünglich ganz unverdorbenen Landmädchens, das im Milieu der Prostitution verfuhrt wird, den sinnlichen Anreizen und Verlockungen verfällt, jedoch in zunehmender Distanz zu dieser Umgebung den Weg zu persönlicher Liebesbindung und ins bürgerliche Leben findet. Die Erzählung enthält allerdings in dichter Folge eine Vielzahl sehr offener, ins einzelne gehende Schilderungen sexueller Erlebnisse, Vorgänge und Empfindungen, teilweise auch solche perverser Geschlechtlichkeit".
darunter die ..Verführung eines schwachsinnigen jungen Mannes durch eine Freundin und eine sadomasochistische Szene".
Gleichwohl kommt der BGH zu dem Schluss, eine grobe Verzeichnung der Sexualität in fortschreitender Steigerung und eine obszöne Verzerrung lägen nicht vor. Die Darstellung sei auch nicht anreißerisch, trotz der ..auffallende(n) Vielzahl von bildhaften Umschreibungen der männlichen und weiblichen Geschlechtsorgane".
Bei einer Wertung dieses BGH-Urteils. welches, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig erwähnt, grundsätzlich auch heute noch Gültigkeit hat. fällt zunächst auf. dass sich der BGH der plumpen Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Bericht habe den sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Gegenstand, also handele es sich um ..harte" Pornographie und sei damit von vorneherein strafbar, gerade enthält.
Auch aus dem zitierten ..Fanny-Hill" - Roman vom BGH zitierte ..Verführung eines Schwachsinnigen" schildert eine Sexualstraftat, wäre somit nach Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres als pornographisch anzusehen.

Dass diese Schlussfolgerung nicht dem Willen des BGH entspricht, ist offensichtlich. Der BGH hat trotz des Vorliegens dessen, was die Generalstaatsanwaltschaft salopp und ohnen nähere Begründung als ..harte" Pornographie bezeichnet, gleichwohl das Hinzutreten der oben zitierten Definitionsmerkmale gefordert und diese trotz der „sehr offenen, ins einzelne gehenden Schilderung" und der „bildhaften Umschreibungen der Geschlechtsorgane" als nicht erfüllt erachtet.
Bei einem Vergleich der zitierten Romanzusammenfassung mit dem hier in Rede stehenden Erfahrungsbericht fällt demgegenüber ins Auge, dass sich dieser einer bildhaften, obszönen Sprache gänzlich enthält. Die beiden inkriminierten Sxenen sind vielmehr knapp und emotionsarm gehalten und in keiner Weise ausgeschmückt. Von einer Übersteigerung, aufdringlichen, unrealistischen Darstellung oder „Verherrlichung von Ausschweifungen oder Perversitäten" kann in dem Erfahrungsbericht nicht die Rede sein. Er ist daher bereits für sich genommen nicht pornographisch.
Die Berufungskammer wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zitieren zwar die in BGHSt 23, 40 aufgestellten und mittlerweile von der Rechtsprechung weiterverwendeten Grundsätze, befassen sich mit dieser Definition nicht im geringsten, sondern begnügen sich mit der Feststellung, es werde der sexuelle Missbrauch an einem Kind geschildert, also läge „harte" Pornographie vor. eine zirkelschlüssige Vorgehensweise, die dem zitierten BGH-Urteil Hohn spricht.

b)
Darüber hinaus hat sich die Berufungskammer bei der Überprüfung des Kontexts auch nicht an die durch den 2. Strafsenat des OLG Koblenz gesetzten Vorgaben gehalten. Die Kammer hat zwar den deutschsprachigen Teil des Kontexts durch den Sachverständigen bewerten lassen und hat daraus den Schluss gezogen, dass ..dem Text keine wissenschaftliche Qualität zukommt und auch durch die Einbettung in teilweise wissenschaftliche, teilweise pseudowissenschaftliche und teilweise rein journalistische Abhandlungen den (kinder) pornographischen Charakter nicht eingebüßt habe".
Bereits die Formulierung lässt befürchten, dass die Kammer das Urteil des OLG Koblenz missverstanden hat. Zum einen ist nicht zu überprüfen, ob dem Text selbst wissenschaftliche Qualität zukommt. Zum anderen ist der Schluss unzulässig, ein Text sei deshalb pornographisch, weil er nicht ausschließlich zusammen mit wissenschaftlichen Texten zusammen abgedruckt sei, sondern auch mit populärwissenschaftlichen und journalistischen. Dieser Schluss geht deshalb fehl, weil er rein formalistisch darauf abstellt, ob unter den im Kontext aufscheinenden weiteren Texten der ein oder andere Text zwar von einem anerkannten Wissenschaftler verfasst wurde, aber als journalistischer Text und nicht als wissenschaftliche Abhandlung.

Weiterhin hat die Kammer nicht den gesamten Kontext überprüft, sondern nur einen Teil desselben. Der Kammer war bekannt, dass der PRD, in welchen der Text eingebettet war, aus einem deutschsprachigen und einem ausführlichen englischsprachigen Teil besteht, der ebenfalls wissenschaftliche Texte enthält. Die Kammer wäre verpflichtet gewesen, nicht nur einen Teil des Kontexts zu überprüfen, sondern den gesamten Kontext.

Die Revision ist nach alldem nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr ist die Revision begründet und das Urteil des Landgerichts Trier aufzuheben.

Leonhard Graßmann Rechtsanwalt
(Verteidiger von Dieter Gieseking)

(Analog Claus Pinkerneil Rechtsanwalt - Verteidiger von Ilja Schmelzer)

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geschrieben von K13online am 11.10.2005 - ID: 385 - 5299 mal gelesen Drucken

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