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Text - Unrechts-Urteil Amtsgericht Trier 25.März 2003 |
Skandal-Prozess beim AG Trier
Gesinnungsurteil von Richterin Winterholler
Staatsanwalt Albrecht klagt ohne Rechtsgrundlage
Das Amtsgericht Trier verhängte nach vier-stündiger Verhandlung gegen den
verantwortlichen Online-Redakteur der K13-Web-Seiten Dieter Gieseking und Ilja
S. als verantwortlichen Autor des PRD mit dem umstrittenen Stefan-Text eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung gegen Gieseking und 6 Monate mit
Bewährung plus 3000,00 Euro (€) Geldstrafe für Ilja. S. Dieses gravierende
Fehlurteil darf nicht rechtskräftig werden. Ein unbestimmtes
Rechtsmittel(Berufung/Revision) wurde bereits eingelegt. Richterin Winterholler
hat nun für eine ausführliche, schriftliche Begründung eine Frist von fünf
Wochen. Dieses Gerichtsverfahren ist ein politischer Prozess. Die im Grundgesetz
verankerten Rechte auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Wissenschaft
sind gefährdet.
Auf der Anklagebank saßen nicht nur die zu unrecht Angeklagten, sondern auch
alle Pädophilen. Staatsanwalt Albrecht behauptete zwar in seinem Plädoyer, dass
es nicht um die pädophile Gesinnung gehe, sondern nur um den angeblich
kinderpornographischen Text Stefan.html, aber er zog unseriöse Vergleiche zu
anderen Fällen. Offensichtlich hat sich Albrecht dem öffentlichen Druck gebeugt
und genötigt gesehen unverhältnismäßige Ermittlungen einzuleiten. Auch die
damalige Hausdurchsuchung widersprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
Mittel, denn es hätte ein Anruf bei Gieseking ausgereicht, um den
Verantwortlichen des PRD zu ermitteln. Ein Anschlag auf den Rechtsstaat und
reine Willkür gegen Pädophile war die Folge. Albrecht stellt fest, dass die
Inhalte der Redaktionsseiten strafrechtlich nicht relevant sind. Obwohl im
Impressum der K13-Seiten klar der Autor des PRD als Verantwortlicher genannt
wurde und Ilja S. für seinen PRD auch die volle Verantwortung übernommen hatte,
vertritt Albrecht die falsche Ansicht, dass auch Gieseking für den PRD
verantwortlich zu machen sei. Unabhängig von der Bewertung des Stefan-Textes
hätte bereits an diesem Punkt ein klarer Freispruch für Gieseking erfolgen
müssen. Die Beweisaufnahme mit Vernehmung der zwei Web-Master als Zeugen der
Verteidigung hat dies eindeutig bewiesen. Ausserdem gefährdet dieses Fehlurteil
als Präzendenzfall generell Internet-Provider und Anbieter von Web-Space in
Deutschand. Provider und Anbieter dürfen für den Inhalt der bei Ihnen gehosteten
Seiten nicht rechtlich verantwortlich gemacht werden können.
Vermutlich erstmals in der Deutschen Rechtsprechung stand ein reiner Text aus
einer wissenschaftlichen Datensammlung wegen "Kinderpornographie" zur
rechtlichen Bewertung eines Gerichtes und wurde von einer inkompetenten
Richterin als solches eingestuft. Die Kommentare zum Strafgesetzbuch(StGB)
hinsichtlich des § 184 widersprechen der Anklage und dem Urteil der Richterin
eindeutig. Der Autor des PRD hat in seiner schriftlichen Erklärung und Aussage
vor Gericht den Begriff der Pornographie genau erläutert. Weder Staatsanwalt
Albrecht noch die Richterin Winterholler sind auf diese Definitionen
eingegangen. Albrecht spricht in seinem Plädoyer davon, dass wenn dieser Text in
einem anderen Kontext stehen würde - also nicht auf einer pädophilen Web-Seite -
dieser Text nicht unbedingt "Kinderpornographie" sein muß. Allein diese Tatsache
ist rechtlich nicht haltbar. Winterholler folgt in Ihrer mündlichen
Urteilsbegründung dem Antrag der STA in allen Punkten. Sie ignoriert damit die
Aussagen von Gieseking und Ilja S., den zwei Zeugen und das Plädoyer des
Verteidigers Ernst Medecke, welches zu einem klaren Freispruch hätte führen
müssen.
Das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit Gesinnungsurteil muß nach
rechtsstaatlichen Ermessen in der nächsten Instanz revidiert und aufgehoben
werden. Der Staatsanwalt und die Richterin müßten von ihrem Ämtern enthoben
werden.
Dieses Gesinnungsurteil ist politisch motiviert und steht nicht auf der
Grundlage unseres Rechtsstaates. Der Trierer Justizapparat ist durch die
begangenen Fehlentscheidungen befangen und kann kein gerechtes Urteil mehr
fällen. Die schwerwiegenden Fehler erfordern und ermöglichen Beschwerde beim
Bundesverfassungsgericht und den Gang zum Bundesgerichtshof.
Es liegt der dringende Tatverdacht gem. § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger vor. Weiter mit der Urteilsbegründung auf Seite 2 mit einem Link unten....
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