Schiedsspruch LSchK Die LINKE BaWü
(A b s c h r i f t)

Die LINKE Baden-Württemberg
Landesschiedskommission
Marienstraße 2A
70178 Stuttgart

, den 30.10.2008


In dem Schiedsverfahren

BAG Linke.queer/Gieseking AZ 08/02
Günther/Gieseking AZ 08/03
von der Lippe/Gieseking AZ 08/04
Spohn/Gieseking AZ 08/05
Strasdeit/Gieseking AZ 08/06

ergeht folgender Schiedsspruch

1.) Dieter Gieseking wird aus der Partei Die Linke ausgeschlossen
2.) Dieter Gieseking werden Reisekosten in Höhe von 20 Euro erstattet


B e g r ü n d u n g

l.) Zulässigkeit
Die gestellten Anträge auf Parteiausschluss des Antragsgegners sind zulässig.

1.1) Antrag BAG Die Linke.queer, eingegangen am 5. August 2008
Der von der Vorstandssprecherin Monika von der Lippe und dem Vorstandssprecher Andreas Günther für die Bundesarbeitsgemeinschaft Die Linke.queer gestellte und am 5. August 2008 bei der Landesschiedskommission eingegangene Antrag auf Ausschluss des Antragsgegners war zulässig. Die Bundesarbeitsgemeinschaft ist antragsbefugt gem. § 6 Absatz 2 Bundesschiedsordnung und der Antrag beruht auf einem Beschluss vom 8.6.2008. Zu etwaigen Mängeln bei dieser Beschlussfassung haben die Verfahrensbeteiligten keine Tatsachen vorgetragen und der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2008 zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht mehr auf die Unzulässigkeit des Antrages berufe - Aktenseite (AS) 116. Die Landesschiedskommission konnte und musste daher davon ausgehen, dass dieser Beschluss vom 8.6.2008 fehlerfrei war.

l.2) Antrag Andreas Günther, eingegangen am 5. August 2008]
Dieser Antrag wurde zusätzlich in eigenem Namen gestellt und war zulassig.

1.3) Antrag Monika von der Lippe, eingegangen am 5. August 2008, wurde ebenfalls zusätzlich im eigenen Namen gestellt und war zulässig.

l.4) Antrag Claus Spohn, eingegangen am 11. August 2008, war zulässig.

l.5) Antrag Bernhard Strasdeit, eingegangen am 11. August 2008, war zunächst nicht unterschrieben, da die Unterschrift nachgereicht wurde, war auch dieser Antrag zulässig.

Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

2.) Begründetheit
Der Antragsgegner betreibt ein Internetportal namens K13online als verantwortlicher Redakteur, auf dem er sich für die Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen einsetzt. Er erklärte in seinem Schreiben vom 4. September 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung, dass er seine politischen Tätigkeiten bei der Partei Die Linke strikt getrennt halte von den Positionen, die er bei K13online vertritt. Weiter erklärte er, dass er sich auf § 4 Absatz 1a der Bundessatzung der Partei Die Linke berufe und damit auf sein Recht, an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen. In dem Antrag der Antragstellerin BAG Die Linke.queer, der Antragstellerin Monika von der Lippe und des Antragstellers Andreas Günther wird dargelegt, dass der Antragsteller permanent versuche, seine Forderungen zum Gegenstand von innerparteilichen Diskussionen zu machen und dass er damit gegen zentrale Begriffe in den Programmatischen Eckpunkten verstoße, insbesondere gegen die Selbstbestimmung und den Schutz der Schwachen. Weiter verwende er das Logo der Bundesarbeitsgemeinschaft Die Linke.queer und fordere die Zielgruppe der Website K13online auf, an Veranstaltungen der Bundesarbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Durch diese Handlungen schade er der Partei Die Linke fortgesetzt schwer, da ein Kinderschutzbund schon angefragt habe und auch die Presse über diese Vorgänge berichte. Auch habe der Antragsgegner die Grundsätze der innerparteilichen Solidarität schwer verletzt, da er nach einem Seminar der BAG Die Linke.queer, an dem der Antragsgegner teilgenommen habe, einen anderen Teilnehmer in unzulässiger Weise angegriffen habe. Die Antragsteller Spohn und Strasdeit berufen sich ebenfalls auf einen Verstoß des Antragsgegners gegen die Programmatischen Eckpunkte, insbesondere gegen Nummer 4. Hier werde ein besonderer Rechtsschutz für von Gewalt betroffene Kinder gefordert, was mit den Positionen des Antragsgegners nicht vereinbar sei. Der Antragsgegner ist aus der Partei Die Linke auszuschließen, da er gegen die Ordnung und die Programmatischen Eckpunkte der Partei der Linke verstoßen hat und die von ihm in der Partei Die Linke vertretenen Positionen nicht mit Artikel l des Grundgesetzes zu vereinbaren sind.

A.) Verwendung des Logos der Bundesarbeitsgemeinschaft Die Linke.queer
Der Antragsgegner verwendet auf seiner Website K13online das Logo der Bundesarbeitsgemeinschaft Die Linke.queer, um auf Veranstaltungen dieser BAG hinzuweisen. Der Antragsgegner war dazu nicht autorisiert und er verwendete das Logo auch noch weiter, als er von der BAG Die Linke.queer aufgefordert wurde, dies zu unterlassen (AS39). Noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wurde das betreffende Logo auf der Website verwendet. Die unautorisierte Verwendung und insbesondere die Weiterverwendung des Logos nach der entsprechenden Beseitigungsaufforderung durch die BAG stellt einen Verstoß gegen die Ordnung der Partei Die Linke dar, der für sich genommen noch nicht den Ausschluss aus der Partei rechtfertigen könnte. Allerdings zeigt das bei diesem Sachverhalt an den Tag gelegte Verhalten des Antragsgegners, dass er seine Aktivitäten auf der Website K13online eben nicht von seinen Aktivitäten in der Partei Die Linke trennt. Die Verwendung des Logos der BAG Die Linke.queer vermittelt Dritten den Eindruck, der Antragsteller BAG Die Linke.queer habe ihn autorisiert, auf ihre Veranstaltungen hinzuweisen. Bei dritten Personen wird somit der Eindruck erweckt, die BAG Die Linke.queer habe keine Distanz zu den auf dieser Website vertretenen Positionen und arbeite mit dieser Website zusammen.
Der Antragsgegner vermittelt damit aber bewusst einen falschen Eindruck, da die BAG Die Linke.queer sich in einem Beschluss vom 8.6.2008 klar von Positionen, die der Antragsgegner auf der Website K13online vertritt, distanziert hat.
Der Antragsgegner verstößt damit gegen § 4 Absatz 2b der Bundessatzung und widerlegt mit diesem Verhalten seine Behauptung, er trenne seine Tätigkeit bei der Website K13online von der politischen Betätigung in der Partei Die Linke. Der Antragsgegner hat durch die Verwendung des Logos der BAG Die Linke.queer vielmehr eine unmittelbare Verbindung zwischen der Website Kl3online und der Partei Die Linke hergestellt.


B.) Verhalten des Antragsgegners bezüglich des Seminars vom 6. - 7. Juni 2008 in Hannover.
Nachdem es auf diesem Seminar zu Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und den anderen Teilnehmern gekommen war, berichtete der Antragsgegner über dieses Seminar auf seiner Website K13online am 9.6.2008 unter anderem mit folgenden Worten (AS10): „...Wer als Schwuler in dieser abscheulichen Weise gegen Pädophile agiert, dem wünscht man die Zeiten homosexueller Diskriminierung und Verfolgung zurück." Und weiter: "Als Verantwortlicher dieser Webseiten erwarte ich eine Entschuldigung! Darüber hinaus werde ich mich schriftlich an seinen Arbeitgeber, die Bundestagsabgeordnete der LINKEN und schwul-lesbischen Sprecherin der Partei Barbara Höll wenden und diese auffordern, Herrn... zu disziplinieren."
Auch wenn man dem Antragsgegner zugute hält, dass er scharf angegriffen wurde, stellen diese Äußerungen einen schweren Verstoß gegen die innerparteiliche Ordnung und die Programmatischen Eckpunkte der Partei Die Linke dar. Den Menschen, die eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft praktizieren und gleichzeitig die Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen ablehnen, die Diskriminierung und Verfolgung früher Zeiten zurückzuwünschen, ist in hohem Maße verwerflich und durch nichts zu rechtfertigen.
Allein angesichts der Diskriminierung und Verfolgung, die dieser Personenkreis unter der nationalsozialistischen Herrschaft erfahren hat, ist das Verhalten des Antragsgegners nicht entschuldbar. Auch die Androhung, sich an den Arbeitgeber der Person, mit der er bei diesem Seminar wohl besonders aneinander geraten war, zu wenden, um diesen disziplinieren zu lassen, erinnert an ein Verhaltensmuster, mit denen Personen aus der betreffenden Zielgruppe leidvolle und schmerzliche Erfahrungen gemacht haben. Dieses Verhalten stellt einen schweren Verstoß gegen III Nummer 4 der Programmatischen Eckpunkte und die innerparteiliche Solidaritätspflicht dar und ist für sich allein schon geeignet, einen Parteiausschluss zu rechtfertigen.
Auch hier zeigt sich wieder, dass der Antragsgegner nicht nur keine Trennung zwischen seiner Tätigkeit auf der Website K13online und den parteipolitischen Aktivitäten vornimmt, sondern vielmehr seine Website dazu benutzt, auf die innerparteiliche Meinungs- und Willensbildung Einfluss zu nehmen. Dies wird noch einmal unterstrichen durch einen Kommentar zu dem betreffenden Seminar auf der Website K13online, den der Antragsgegner zumindest redaktionell zu verantworten hat. Hier heißt es unter anderem (AS 9): „ Solange es keine ausreichende Unterstützung und positive Auswertung der Ereignisse beim BAG.queer-Treffen in Hannover durch die so genannte Pädobasis gibt, kann keine wesentliche Verbesserung der Situation Pädophiler erreicht werden. Nur wenn es gelingt, mehr an Aktivisten zu gewinnen, kann Einfluss auf eine politische Partei genommen werden." Nach dem oben Gesagten steht fest, dass der Antragsgegner über die Website K13online massiv versucht, Einfluss auf die Meinungs- und Willensbildung in der Partei Die Linke zu nehmen.
Dieser Bericht vom 9.6.2008 zeigt deutlich, dass der Antragsgegner seine auf der Website K13online vertretenen Positionen offensiv innerhalb der Partei Die Linke vertritt.
So zitiert er in diesem Bericht Bodo Niedel mit den Worten: „Weder in der BAG.queer noch an anderen Orten dürfe die Padophilie legalisiert werden. Das Strafrecht des § 176 StGB müsse in jeder Form gegen Pädophilie hart angewendet weiden" (AS10).
Darauf antwortet der Antragsgegner in seinem Bericht: „Bei diesen widerlichen Äußerungen von einem schwulen BAG.queermitglied nach einem harmonischen Seminar war es mir nicht mehr möglich mit dieser Person die gleiche Luft zu atmen."(AS10)
Dies beweist, dass der Antragsgegner für die Positionen, für die er auf der Website K13online eintritt, auch innerhalb der Partei Die Linke agitiert. Diese Positionen beschreibt der Antragsgegner in einer von dem Antragsteller Strasdeit auszugsweise vorgelegten Email vom 13.2.2008 wie folgend: Legalisierung von einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen. Legalisierung von einhelliger und gewaltfreier Kinderpornografie. Außerdem erklärte der Antragsgegner in dieser Email, er lehne allgemeine und sexuelle Gewalt ab. Auf eine Nachfrage der Landesschiedskommission in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2008 bestätigte der Antragsgegner, dass diese Forderungen seiner persönlichen Position entsprächen. (AS116)


C.) Unvereinbarkeit der Positionen des Antragsgegners mit den Programmatischen Eckpunkten der Partei Die Linke und Artikel 1 des Grundgesetzes.
Die Positionen, die der Antragsgegner vertritt und für die er in der Partei Die Linke für Mehrheiten wirbt, sind nicht mit den Programmatischen Eckpunkten vereinbar. Der Antragsgegner tritt für die Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen ein, sowie für die Legalisierung von einhelliger und gewaltfreier Kinderporngrafie.(AS102)
In den Programmatischen Eckpunkten der Partei Die Linke findet sich zu diesem Thema keine ausdrückliche Wertung. Allerdings lässt sich aus den dort enthaltenen sonstigen Aussagen ableiten, dass eine derartige Legalisierung nicht mit den Programmatischen Eckpunkten der Partei Die Linke vereinbar ist. So heißt es in III Nummer 3 der Programmatischen Eckpunkte: „Gewalt von Männern gegen Frauen muss öffentlich geächtet und entschieden verfolgt werden. Betroffene Frauen und Kinder brauchen Rechtsschutz ...Damit fordern die Programmatischen Eckpunkte der Partei Die Linke, dass Kinder vor Gewalteinwirkungen, insbesondere durch Erwachsene, ganz besonders zu schützen sind. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 4. September 2008 erklärt, dass er diesem Punkt in den Programmatischen Eckpunkten zustimme.
Ein derartiger Schutz ist aber nicht mit der Legalisierung des sexuellen Kontakts zwischen Kindern und Erwachsenen zu vereinbaren. Alle Antragsteller haben darauf hingewiesen, dass es keinen einvernehmlichen sexuellen Kontakt zwischen Kindern und Erwachsenen geben kann, da die in jeder Hinsicht bestehende Überlegenheit der Erwachsenen es nicht erlaubt, von einem freien selbst bestimmten Willen des Kindes zu sprechen.
Der Gesetzgeber hat dem in den §§ 104 ff BGB Rechnung getragen und Willenserklärungen von Kindern vor dem Erreichen des siebten Lebensjahres für nichtig erklärt, während die Rechtswirksamkeit der Willenserklärungen von Kindern und Jugendlichen ab dem siebten Lebensjahr von dem Willen der Eltern abhängt.
Der Gesetzgeber hat damit eine klare Wertung getroffen, die es ausschließt, bei Kindern von einem freien rechtserheblichen Willen zu sprechen.
Der vorgebliche freie Wille kann daher sexuelle Kontakte von Kindern und Erwachsenen nach der bestehenden Rechtsordnung nicht rechtfertigen.
Da der Antragsgegner keine wissenschaftliche Meinung nennen konnte, die den sexuellen Kontakt von Kindern und Erwachsenen für risikolos hält, ist davon auszugehen, dass durch diesen Kontakt ein erhebliches Risiko besteht, dass die betroffenen Kinder schwerste psychische Schäden erleiden. Dass nach der Behauptung des Antragsgegners einzelne Personen keinen Schaden genommen haben, obwohl sie in ihrer Jugend sexuelle Kontakte mit Erwachsenen hatten, war für die Landesschiedskommission unerheblich, da auch nach dem übereinstimmenden Bekundungen aller Verfahrensbeteiligter keine wissenschaftliche Meinung bekannt ist, die von der Ungefährlichkeit dieser Kontakte ausgeht. Kinder einem derartigen Verletzungsrisiko auszusetzen, wäre eine Form von Gewaltanwendung, die durch die genannte Passage der Programmatischen Eckpunkte entschieden abgelehnt wird. Genauso wenig wäre es möglich, die Legalisierung des Heroinkonsums für Kinder zu fordern, ohne gegen die Programmatischen Eckpunkte der Partei Die Linke zu verstoßen.
Eine Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen würde weiter auch gegen die III Nummer 4 der Programmatischen Eckpunkten verstoßen, wo es heißt: „Das Grundgesetz ist mit seinen Grundprinzipien der unantastbaren Menschenwürde ... ein Ausgangspunkt unserer Politik." Ebenso unter IV: „Wir wollen eine Welt schaffen, in der die Würde jeder und jedes Einzelnen unantastbar ist ..." Die Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen wäre aber ein Verstoß gegen das höchste in Artikel 1 des Grundgesetzes genannte Gebot der Verfassung, der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 (1 BvR 421/05) klargestellt, dass Artikel 1 GG nicht nur jedes Staatsorgan verpflichtet, Angriffe auf die Menschenwürde zu unterlassen, sondern dass Artikel l GG auch das Gebot beinhaltet, durch Gesetze sicherzustellen, dass die Menschenwürde nicht verletzt wird. Ein Gesetz, das den sexuellen Kontakt zwischen Kindern und Erwachsenen erlauben würde, wäre daher nicht mit Artikel l GG und den Programmatischen Eckpunkten der Partei Die Linke vereinbar. Würde der Gesetzgeber nicht dafür sorgen, dass es verboten ist, dass an Kindern Handlungen vorgenommen werden, die das Risiko schwerster körperlicher Verletzungen beinhalten, verstieße er ebenfalls gegen Artikel l des GG. Nichts anderes kann gelten, wenn es darum geht, Kinder als die schwächsten Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft, vor dem Risiko schwerster psychischer Verletzungen zu schützen. Gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel l GG muss es daher Gesetze geben, die Kinder effektiv vor der Gefahr schwerster psychischer Verletzungen schützen. Dieser Schutz muss auch gegenüber den eigenen Eltern bestehen und muss daher sogar noch weiter gehen als der Schutz bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. Ein schützenswertes Recht von Erwachsenen auf die Verwirklichung ihrer pädophilen Neigungen ist in Anbetracht der möglichen Schäden bei den betroffenen Kindern nicht anzunehmen. Dabei sei hier erwähnt, dass eine Verfolgung und Diskriminierung von Personen mit pädophiler Orientierung nur wegen dieser Orientierung nicht mit den Programmatischen Eckpunkten der Partei Die Linke und Artikel l GG zu vereinbaren und daher ebenso mit allem Nachdruck zu bekämpfen wäre. Der Legalisierung der Verwirklichung pädophiler Neigungen in der Praxis stehen aber sowohl die Programmatischen Eckpunkte als auch Artikel l GG entgegen. Da Artikel l GG unter der „Ewigkeitsgarantie" des Artikel 79 Absatz 3 GG steht, kann in einer an den Menschenrechten und der Verfassung orientierten Partei nicht für die Positionen geworben werden, für die der Antragsgegner eintritt, da diese mit dem Artikel l des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Genau dies aber hat der Antragsgegner getan, als er, wie oben dargelegt, mit allem Nachdruck für seine Position, nämlich die Legalisierung von sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen in der Partei Die Linke eingetreten ist. Wenn aber ein Parteimitglied wie der Antragsgegner versucht, in der Partei Die Linke für Positionen Mehrheiten zu gewinnen, die mit dem unveränderlichen Kernbereich der Verfassung nicht vereinbar sind, so ist es aus der Partei Die Linke auszuschließen. Würde die Partei Die Linke diese Werbung für eine gegen Artikel 1 GG verstoßende Forderung nicht verhindern, würde die Partei Die Linke einen erheblichen Schaden erleiden, der durch den Ausschluss des Antragsgegners abgewendet werden muss.

Die Landesschiedskommission hat dem Antragsgegner als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II auf dessen Antrag eine Reisekostenerstattung in Höhe von 20 Euro bewilligt. Diese 20 Euro decken die Kosten für die günstigste Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Ort der mündlichen Verhandlung am 28.9.2008 zu erreichen.

Sprecher der Landesschiedskommission
Andreas Burger


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Berufung gegen LSchK-Beschluss bei BSK-DieLINKE in Berlin
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geschrieben von K13online am 13.11.2008 - ID: 635 - 4832 mal gelesen Drucken

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