Mietsache: UKBS-Schriftsatz RA Keuneke 1 | |
Als Erwiderung auf den Schriftsatz der Anwälte von Dieter G. vom 14.12.2004(hier online) nahm UKBS Anwalt Keuneke mit Schriftsatz vom 8.03.2005 wie folgt Stellung:
... erlauben wir uns im Hinblick auf den am 30.03.2005 anstehenden Verhandlungstermin noch folgende Anmerkungen: 1. In der Tat sind vorliegend einerseits das Interesse der Hausgemeinschaft an der Erhaltung des häuslichen Friedens, andererseits das grundsätzliche Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung gegeneinander anzuwägen. Bei dieser Abwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich hier der Inhalt der von dem Beklagten öffentlich verbreiteten Ansicht zur Legalisierung der Pädosexualität unmittelbar negativ auf den Hausfrieden auswirkt, nämlich dergestalt, dass zumindest die im Haus lebenden Kindeseltern - wie bereits näher beschrieben- einem latenten Angstzustand ausgesetzt sind. Diese Konstellation ist etwa mit dem von dem Beklagten erwähnten Beispiel eines(politischen) "Extremisten" nicht vergleichbar, da sich dessen Gedankengut, auch wenn es über bestimmte Medien Verbreitung findet, nicht direkt auf die Wohn- und Lebensqualität der betreffenden Hausbewohner auswirkt. 2. Zudem geht auch der Hinweis des Beklagten auf das angebliche Erfordernis einer vorherigen Abmahnung fehl. In der Sache geht es ja nur vordergründig um die Aktivitäten des Beklagten im Rahmen des Internetforums Krumme13, als dessen Chefredakteur sich der Beklagte selbst bezeichnet. Entscheidend ist vielmehr die Geisteshaltung des Beklagten, welche sich in den Veröffentlichungen der Krumme13 überdeutlich manifestiert hat. Möglicherweise hätte der Beklagte seine diesbezüglichen Aktivitäten im Internet auf eine Abmahnung der Klägerin ja modifiziert oder auch (zumindest vorübergehend) eingestellt. All dies hätte aber nichts daran geändert, dass es nach wie vor das erklärte Ziel des Beklagten ist, die gesellschaftliche Akzeptanz der Pädosexualität herbeizuführen, was letztlich nichts anderes bedeutet, als die diesbezüglichen Vergehens- und Verbrechenstatbestände aus dem StGB zu tilgen. Der Beklagte behauptet ja auch selbst keineswegs, diese Ansichten und Zielsetzungen bezogen auf seine Person aufgegeben zu haben. An dieser Feststellung ändert auch der - natürlich ohnhin nur auf rein taktischen Gründen beruhende - Rückzieher der Krummen 13(s. hierzu noch nachstehend) überhaupt nichts. 3. Für die Berechtigung der Kündigung kommt es allein auf die Sachlage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung an. Ein erst nachträglich praktiziertes Wohlverhalten des störenden Mieters ist demnach unbeachtlich. Somit tragen die von dem Beklagten als Anlagenkonvolut K3 und K4 überreichten Unterlagen nichts zur Sache bei, ganz ungeachtet der offenkundigen Tatsache, dass der Beklagte seine Einstellung zur angeblich gebotenen Legalisierung der Pädosexualität natürlich auch nicht im geringsten revidiert hat. 4. Nach alledem verbleibt es dabei, dass den Mitbewohnern und damit der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten nicht zugemutet werden kann. Soweit der Beklagte demgegenüber meint, es habe glücklicherweise nicht an vernünftigen Stimmen gefehlt, die einer Aufklärung den Weg gewiesen haben, so dass der Hausfrieden sehr schnell wieder hergestellt werden konnte, ist dies sachlich nicht nachvollziehbar. De facto ist bis heute das Gegenteil der Fall. Eine persönliche Stellungnahme dazu finden Sie auf der übergeordneten Seite in diesem Bereich. |
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geschrieben von K13online am 31.03.2005 - ID: 330 - 3312 mal gelesen |
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