Antwort auf K13 Anfrage von BFDI
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat auf unseren Offenen Brief/Anfrage vom 2. August 2009 am 20. August 2009 geantwortet. Zur Anfrage gelangen Sie hier:
http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=706&s=read

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http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1397

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A b s c h r i f t

Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
Postfach 200112

53131 Bonn

, den 20.08.2009


Geschäftsz: VIII-501-1 II#1820


Betreff: Zugangserschwerungsgesetz(ZugErschwG)
Hier: Internet-Sperrlisten
Bezug: Ihre Anfrage vom 2. August 2009

Sehr geehrter Herr Gieseking,
vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem sie um Prüfung bitten, ob die mögliche Aufnahme Ihrer Webseiten in die Sperrliste des BKA gerechtfertigt wäre.

Entgegen Ihrer Annahme ist mir nicht die Aufgabe übertragen worden, die Einträge in der Sperrliste zu prüfen. Daher kann ich hinsichtlich der Inhalte Ihrer Webseiten keine Aussage machen.

Die Sperrliste wird vom BKA geführt( § 1 ZugErschwG), das auch darüber entscheidet, ob und welche Internet-Angebote aufgenommen werden. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 ZugErschwG, wonach solche Angebote in die Sperrliste aufgenommen werden, die Kinderpornographie nach § 184b Strafgesetzbuch enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Angebote zu verweisen.

Gem. § 9 ZugErschG soll ein unabhängiges Expertengremium die Einträge stichprobenhaft hinsichtlich der o.g. Voraussetzungen prüfen. Mir ist die Aufgabe übertragen worden, dieses Expertengremium zu bestellen. Dieser Prozeß ist noch nicht abgeschlossen.

Zu Ihrer Frage, ob Ihr Internet-Angebot oder Teile davon die o.g. Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich an das insoweit zuständige BKA wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Unterschrift)

http://www.bfdi.bund.de

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K13online Kommentar
Das BFDI konnte unsere Frage noch nicht abschließend beantworten. Das Expertengremium ist noch nicht eingerichtet worden. Das BJDI selbst hält sich nicht für zuständig. Wir werden zur gegebenen Zeit nochmals nachfragen, wenn das Gremium eingericht worden ist.

Problematisch ist dieser Hinweis: "deren Zweck darin besteht, auf derartige Angebote zu verweisen". Ein News bzw. Bericht zu den Sperrlisten könnte auch bereits ein verbotener Hinweis sein. Erst Recht dann, wenn dazu auch ein Link z. B. auf Wikileaks.org gesetzt wird, wo es bereits mehrere internationale Sperrlisten gibt. Sollte oben genanntes zutreffen, dann würde diese Zensurmaßnahme natürlich alle Webseiten und Blogs und Foren im Internet betreffen. Die Informationsfreiheit und die journalistische Berichterstattung würde dann eingeschränkt werden. Die Grundrechte würden ausgehölt. Wir werden darüber weiter berichten... !
geschrieben von K13online am 27.08.2009 - ID: 717 - 3531 mal gelesen Drucken

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