RonnyZ.(RA Brehm) Beschwerde StVK-LG Lüneburg
A b s c h r i f t

Elmar Brehm Rechtsanwalt Hannover


An das
Landgericht Lüneburg
4. kleine Strafvollstreckungskammer


Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 57 StGB

In der Strafsache gegen RonnyZ....

164 StVK 30110 LG Lüneburg
7206 Js 234/05 StA Hamburg

lege ich gegen den Beschluss vom 15.03.10 zu obigem Aktenzeichen, mit dem die Aussetzung der
Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt wurde,

sofortige Beschwerde

ein.


B e g r ü n d u n g:

1.
RonnyZ. verbüßt derzeit in der JVA Uelzen eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der 2/3-Zeitpunkt ist der 07.04.10, das Strafende ist voraussichtlich der 17.01.11. Herr RonnyZ. ist Erstverbüßer. Er ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Er ist auf beiden Ohren schwerhörig und benötigt ein Hörgerät, mit dessen Hilfe die Hörfähigkeit, je nach Ausstattung des Hörgerätes mit Batterien und deren Zustand, von ihm aus gehört verständigungsfahig hergestellt werden kann. Aufgrund seiner Schwerhörigkeit leidet RonnyZ. zusätzlich auch an einer Sprachstörung. Diese macht die Verständigung mit ihm nicht gerade einfach, so dass es erst eines Gewöhnungsprozesses bedarf oder aber eines Sprachmittlers, der an seine Sprache gewöhnt ist. Darüber hinaus leidet RonnyZ. an einer Verwachsung von Teilen seiner linken Körperhälfte, die zu Bewegungsbeeinträchtigungen führt. Seine Beine kann er nur eingeschränkt bewegen. Er ist zu 100% schwerbehindert und auch nicht in der Lage gewesen, irgend geartete körperliche Arbeiten durchzuführen. Erst die Einschaltung des Unterzeichners führte in der Haft dazu, dass er aus der angeordneten Akkordarbeit auch offiziell entpflichtet wurde und nicht nur vorab beschwerde bedingt sich mit Aussetzern herumplagen musste.

Schon von daher war und ist eine Integration in das Anstaltsleben für Herrn Z. mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Seine Haftempfindlichkeit dürfte von der Belastung her mindestens doppelt so hoch sein, wie bei normalen Gefangenen.

In seinem Erstgespräch mit dem Anstaltspsychologen wurden ihm nur Vorhaltungen gemacht, so dass ihm auf grund der erlebten "Kälte" sich nur noch mit schweigen retten konnte.

Herr RonnyZ. hat sich Ende letzten Jahres verpartnert und zwar mit einem Herrn FrankF., nunmehr FrankZ. Dieser Partner hat sich für ihn auch im außerjustiziellen Bereich sehr eingesetzt und war für ihn immer da. Im Gegensatz zu dem ihm "erlaubten Kontakt" seiner in Lüneburg lebenden "Familie". Wegen für den Unterzeichner nicht nachvollziehbaren Voreinstellungen des Justizvollzugsanstaltspersonals wurde gegen Herrn F. jetzt Z., dem rechtmäßigen Partner des RonnyZ., die einmal ausgesprochene Kontaktsperre aufrechterhalten. Derartige aufrechterhaltene Maßnahmen haben nicht gerade zu dem Vertrauensverhältnis des RonnyZ. zum Vollzugspersonal geführt, um mit diesem das bislang nicht definierte Vollzugsziel zu erreichen.

Dem Vernehmen nach werden gegen die Kontaktsperre auch von dem Rechtsanwalt des Partners FrankZ. rechtliche Schritte unternommen, zumal die Vorhaltungen ihm gegenüber in keiner Weise zutreffend sind, insbesondere wird wieder eine als "Krumme 13" bezeichnete Grupppierung/Vereinigung herangezogen, in der weder FrankZ., noch RonnyZ. "Mitglied" waren noch eine "tragende Rolle" gespielt hätten.

Ohne dass derartiges angesprochen wurde, hatte die Anhörungsrichtin extra Seiten aus dem Internet gezogen, um sich über diese "Krumme 13" zu informieren. Angesprochen wurde diese Sache während der Anhörung nur kurz vom Unterzeichner, der die Richterin nach Sichtbarwerden dieser Auszüge in der Akte der Richterin, diese darauf angesprochen hat. Auch wenn dieser Umstand dann als nicht bedeutsam, vielmehr nur zur Vervollständigung der Unterlagen bezeichnet wurde, hatten diese Seiten offensichtlich doch für die Richterin eine nicht wegzudenkende "informelle Relevanz". Offensichtlich war diese so stark, dass sich die Anhörungsrichterin nicht an die Vorgaben des Gesetzes nach § 57 StGB halten konnte. Vorurteile ersetzen aber keine Beurteilung anhand aufzunehmender Tatsachen.

Die Anhörungsrichterin hat sich zu stark an die Vorgaben der JVA gebunden gefühlt, ohne ihre eigenen Anhörungsergebnisse ordnungsgemäß zu erfassen. Beim Abgleich des Beschlusses mit den Mitschriften des Unterzeichners bei der Anhörung ergab nämlich, dass die Anhörung letztlich bei der Entscheidung keine Bedeutung mehr zukam. Sie übernahm für sich die Vorgabe der JVA bzgl. einer angeblich nicht vorhandenen Tataufarbeitung, einer angeblich nicht vorhandenen Opferempathie, einer angeblichen Identität des sozialen Empfangsraums bei Entlassung mit dem Tatbegehungsfeld, einer angeblichen Einbindung in einen pädophilen Kreis (Krumme 13), was das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit angeblich nicht verantworten kann, um für RonnyZ. die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Diese Beurteilung ist angesichts der bei der Anhörung angesprochenen Tatsachen, übrigens im Beisein des Lebenspartners des RonnyZ., des Herrn FrankZ., geb. F., nicht tragbar.

Soweit die JVA eine mangelnde Tataufarbeitung rügt, hat RonnyZ. der Anhörungsrichterin klar erklärt, dass diese Möglichkeit für ihn von Anfang an nicht gegeben war. Ihm schlug sofort von dem Psychologen xxx, so führet er aus, eine Kälte entgegen, die Ihn schlicht schon auf grund seiner Verständigungsmöglichkeiten regelrecht mundtot gemacht hatte. Diese Kälte mit Vorhaltungen allgemeiner Natur und menschlicher Herabwürdigung, er sage ja nicht die Wahrheit, hatten es ihm angeraten, künftig möglichst auf JVA-"Angebote" zu verzichten. Der Psychologe warf RonnyZ. Unwahrheiten zur Aktenlage vor, so führte dieser aus, obwohl dieser überhaupt keine Aktenkenntnis hatte. Er wies bei der Anhörung auch daraufhin, dass er nach Haftentlassung lieber die Psychotherapie bei seinem seinerzeitigen Psychotherapeuten xxx in Hannover fortsetzen wolle. Bei diesem war er in der fast zweijährigen Zwischenzeit zwischen Erstverurteilung und rechtskräftiger Verurteilung, zu diesem hatte er auch Vertrauen entwickelt.

Darauf ist die Anhörungsrichterin in keiner Weise eingegangen. Ja sie unterstellt sogar, dass die Praxis von Herrn xxx nicht auf dem Gebiet der Pädophilie spezialisiert sei, damit unterstellte sie zugleich, dass der Psychologe der JVA Uelzen wohl ein Spezialist in der Behandlung von Pädophilie sei. Dies obwohl Herr xxx in seiner Sachverständigenanhörung im zweiten Landgerichtsverfahren noch zu bedenken gab, dass bei seinem Patienten RonnyZ. keineswegs von einem Pädophilen im klassischen Sinn gesprochen werden kann.

Die Anhörungsrichterin übernimmt die Etiketten der JVA und anderer ohne weder die dafür erforderliche Sachkunde zu haben noch sich auf einen entsprechend Sachkundigen beziehen zu können. Die Übernahme der Stellungnahme der JVA entspricht nicht der Anforderung an einen unabhängigen Richter, der nach § 57 StGB eine Entscheidung zu treffen hat.

Soweit sie der Auffassung ist, dass der soziale Empfangsraum dem Raum entspricht, in dem das Tatgeschehen sich vollzogen hat, trifft dies auch nicht zu. Das Tatgeschehen vollzog sich in einem Heim für Flüchtlinge, in dem der Inhaftierte seinerzeit zur Unterstützung der dortigen Sozialarbeiterin bei der Mitbetreuung von Kindern und Jugendlichen ehrenamtlich helfen sollte. Das Tatgeschehen fand am 03.12.05 genau in diesem Heim unter bestimmten einmaligen Umständen statt. Der soziale Empfangsraum, in den er entlassen wird, ist schon von der Grundansicht nicht mehr gegeben. Zu den besonderen Verhältnissen zum Tatumfeld und Tatgeschehen kann ohne weiteres auch auf das erstinstanzliche Urteil vom 21.02.06 Bezug genommen werden.

Dieses Urteil vom 21.02.06 endete für den jetzt Inhaftierten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die seinerzeit schon auf Bewährung ausgesetzt worden war. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde nach weiteren Verfahrensdurchläufen beim Landgericht Hamburg, beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg und erneut wiederum beim Landgericht Hamburg der Inhaftierte dann letztlich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Dies war am 18.12.07. Zwei Jahre nach dem Tatgeschehen, in dem der Inhaftierte in Freiheit war, ohne das irgend geartete weitere Verfahren einschlägiger Art oder einschlägige anderweitige Vorkommnisse zu verzeichnen sind und waren.

Der Unterzeichner will gar nicht verhehlen, dass er dieses Urteil als fiskalisches Urteil bezeichnet hat, bei dem vom Hanseatischen OLG Hamburg dem Gericht bei der Neuauflage nahezu kein Spielraum gelassen worden war.

Es soll allerdings auch nicht verhehlt werden, dass gerade diese nach Auffassung des Unterzeichners von den damit beschäftigten Polizeibediensteten und anderweitig bearbeitenden SachsteIlen zur Öffentlichkeitsarbeit genutzt wird, um diesseitigen Erachtens bei der Bevölkerung das Gefühl von Sicherheitsvermittlung aufkommen zu lassen, weil man sich ja gerade um derartige Deliktsarten besonders kümmert. Selbst die Vereinigungen gegen diese Deliktsart wie die Eltern missbrauchter Kinder haben sich schon öffentlich dagegen gewandt, dass ihre Kinder zusätzlich noch zu anderweitigen politischen Zwecken missbraucht werden. Von daher mag es für eine karrierebewusste Richterin schwer sein, sich vom allgemeinen Beurteilungstrend dieser Deliktsart so zu trennen, dass sie die vom § 57 StGB vorgegebene Prüfung schlüssig durchführen kann.

Dass keine Lockerungen zur Erprobung dem Inhaftierten gewährt wurden, liegt bei der ihm gegenüber an den Tag gelegten Beurteilungen auf der Hand. Vorurteile fortzuschreiben ist eben einfacher als eigenes Fehlverhalten einzuräumen Wenn schon die meisten Anträge nach § 109 StVollzG wegen des anstaltsinterne Sicherheitsinteresses kaum einer richterlichen Entscheidung zugänglich sind,ist die einzige Hoffnung eines Inhaftierten der 2/3 - Termin. Diesen hat RonnyZ. selber beantragt, so dass damit doch klar zum Ausdruck kommt, dass sein zunächst gemachter "Spruch", voll absitzen zu wollen, doch nicht als Kriterium der anhängigen Entscheidung ernsthaft herangezogen werden kann. Dies entsprach der Atmosphäre, der der inhaftierte ausgesetzt war.

Der Inhaftierte hat zu keiner zeit sich einer Therapie verweigert, jedoch die ihm von der Anstalt zugewiesenen Behandlung nicht mitgemacht. Auch ein Inhaftierter mit dieser Deliktsart hat Würde, die aber von der JVA nur nach heftigen Einsatz teilweise akzeptiert wurde. Die Anhörungsrichterin will doch nicht ernsthaft behaupten,dass der Anstaltspsychologe gerade auf diesem Gebiet der Fachmann schlechthin war und ist. Einen Qualifikationsnachweis hat bislang insoweit keiner vorgetragen, er wurde nur unterstellt.

Es wird abschließend um Akteneinsicht gebeten und insoweit vorbehalten, diese Stellungnahme
noch zu ergänzen.

Brehm
Rechtsanwalt


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geschrieben von K13online am 26.04.2010 - ID: 796 - 3875 mal gelesen Drucken

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