Dienstaufsichtsbeschwerde gegen wiss. Mitarbeiter BVerfG
A b s c h r i f t

An den Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle
Postfach 1771

76006 Karlsruhe


14. April 2010


Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die wissenschaftlichen Mitarbeiter/richterlichen Berichterstatter der 1. Kammer des Ersten Senates
Bezug: Meine Verfassungsbeschwerde 1 BvR 931/09 - Nichtannahme Entscheidung vom 18. März 2010


Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch den Vizepräsidenten Kirchof und die Richter Eichberger & Masing meine oben genannte und begründete Verfassungsbeschwerde(VB) aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist davon auszugehen, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter bereits bei der Dezernatsbesprechung eine falsche Vote gegenüber der 1. Kammer abgegeben haben. Eine sachgerechte Prüfung meiner VB kann nicht stattgefunden haben, denn sonst hätten die wissenschaftlichen Mitarbeiter eine für meine Person als Beschwerdeführer positive Vote zur Annahme meiner VB abgeben müssen. Diese Fehlentscheidung bei der Abgabe der Vote stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Dabei verweise ich auf die Publikation von Dr. D. Ehrlich auf der Webseite von Storm-Knirsch, die in der Anlage mit entsprechenden Markierungen beiliegt:
http://www.storm-knirsch.de/ehrlich.htm

In § 93a Abs 2a & 2b BVerfGG heißt es:

2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

b) wenn es zur Durchsetzung der in § #90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html

Die Voraussetzungen zur Annahme meiner VB liegen vor. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter haben somit nach willkürlichem Ermessen gehandelt und damit eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen. Gegenteile Nachweise sind mir vorzulegen und darzulegen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter sind mir namentlich mitzuteilen. Gegen die wissenschaftlichen Mitarbeiter ist ggf. ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Als weitere Begründung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde verweise ich auf die Publikation “Annahmeverfahren zum Bundesverfassungsgericht ist verfassungswidrig” beim Grundrechteforum, die ebenfalls in der Anlage beiliegt und über die folgende Webseite zu erreichen ist:
http://grundrechteforum.de/2010/grundgesetz/annahmeverfahren-zum-bundesverfassungsgericht-ist-verfassungwidrig


Mit meiner VB und der Nichtannahme-Entscheidung haben sich inzwischen auch weitere Rechtsexperten, Verfassungsrechtler und Rechtsanwälte beschäftigt. Sie kommen im kritischen Fazit ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die VB zur Entscheidung hätte angenommen werden müssen. Durch die Nichtannahme ist eine Rechtsunsicherheit entstanden und die rechts- und fassungswidrigen Beschlüsse der Pforzheimer Amts- und Landgerichte sind weiterhin rechtskräftig. Ein besonders schwerer Nachteil ist entstanden, der den wissenschaftlichen Mitarbeitern anzulasten ist.

Aus oben genannten Gründen fordere ich den Präsidenten des BVerfG Voßkuhle zu einer eingehenden Prüfung und ausführlichen Stellungnahme auf. Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass alle Schriftsätze und Entscheidungen im Internet öffentlich dokumentiert und publiziert werden. Mehrere Medien haben über diesen Fall des Deutschen Justiz-UNrechts bereits berichtet.

Darüber hinaus werde ich die rechts- und verfassungswidrigen Beschlüsse der Pforzheimer Gerichte sowie die Nichtannahme Entscheidung des BVerfG der Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger und dem Bundespräsidenten Horst Köhler vorlegen. Hinsichtlich des § 93 ff. BVerfGG wird eine Öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag eingereicht werden. Das Ziel der Petition wird sein, dass begründete Verfassungsbeschwerden wie die Meinige zwingend zur Entscheidung angenommen werden müssen.

Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) wird Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Die Pforzheimer Gerichtsbeschlüsse sind rechts- und verfassungswidrig und verstoßen in Verbindung mit der Nichtannahme Entscheidung des BVerfG auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Klage vor dem EGMR wird auch eine Schadensersatzforderung an die Bundesrepublik Deutschland enthalten.



Mit freundlichen Grüßen

Dieter Gieseking




Anlagen
Ausdruck Storm-Knirsch
Ausdruck Grundrechteforum
Artikel RA Ferner
Artikel Beck-Blog
K13online News vom 1. April 2010

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geschrieben von K13online am 14.04.2010 - ID: 790 - 3970 mal gelesen Drucken

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