Begründung
im Berufungsverfahren gegen den Schiedsspruch der LSchK
Baden-Württemberg
Vorwort
Der Schiedsspruch der
Landesschiedskommission Baden-Württemberg(BW) zum Ausschluss
meiner Person aus der Partei Die LINKE ist unbegründet. Er
verstößt u.a. gegen den § 4 Absatz 1a und § 9
der Bundessatzung. Dazu wird auf meine Stellungnahme an die LSchK in
BW Bezug genommen. Der Schiedsspruch der LSchK in BW ist daher
aufzuheben und die Mitgliedschaft wird fortgeführt.
Die LSchK geht in ihrer
schriftlichen Begründung sowie bei der mündlichen
Verhandlung fast ausschließlich oder sogar nur auf die
inhaltlichen Anträge der Antragssteller ein. Der Inhalt meiner
o.g. Stellungnahme wurde auf der Sitzung der LSchK nicht oder nur am
Rande diskutiert. Auch findet man in der schriftlichen Begründung
keine Fakten dafür, die die Inhalte meiner Stellungnahme
widerlegen. Deshalb ist es notwendig, dass die BSK eine Neu-Bewertung
der Sachverhalte vornimmt. Dabei erwarte ich von der BSK eine
Gleichbehandlung der Anträge zu meiner Stellungnahme. Zum
formalen Ablauf des Schiedsverfahrens der LSchK gibt es jedoch keine
Einwende. Auch die mündliche Verhandlung ist formell korrekt
verlaufen.
Zum Schiedsspruch im Einzelnen
wird wie folgt Stellung bezogen:
Ziffer
A
Dieser Punkt kann vernachlässigt
werden, weil er auch aus der Sicht der LSchK keinen Ausschlussgrund
darstellt. Ein angeblicher Verstoß gegen die Ordnung der Partei
wird widerlegt. Die Homepage von K13online trägt für
Jedermann/Frau klar erkennbar das Logo der Webseiten derselben
Redaktion. Damit wird für alle BesucherInnen ersichtlich, dass
es sich nicht um eine Webseite der BAG.queer handelt. Im Rahmen der
Berichterstattung zur BAG.queer wurde lediglich das Logo derselben in
einem News verlinkt bzw. verwendet. Dabei hat sich die K13online
Redaktion das Logo nicht zueigen gemacht, denn das Logo ist auf der
Webseite der BAG.queer öffentlich zugänglich. Im
Journalismus ist es üblich, dass Logos zu einem Objekt, über
das berichtet wird, für den Artikel zu verwenden ist. Durch den
o.g. Sachverhalt wird auch nicht der Eindruck erweckt, die BAG.queer
würde die gleichen Positionen vertreten wie die K13online
Redaktion oder damit zusammenarbeiten. Im Gegenteil, aus den Inhalten
des News geht in dem Bericht ganz eindeutig und klar hervor, dass
sich beide Projekte voneinander distanzieren. Ein Verstoß gegen
den § 4 Abs. 2b der Bundessatzung liegt somit nicht vor. Auch
deshalb nicht, weil ich auf den K13online-Webseiten nicht im Namen
der Partei Die LINKE schreibe, sondern als verantwortlicher Redakteur
des Internet-Projektes K13online. Fakt ist und für alle klar
erkennbar: Die K13online Redaktion gehört nicht der BAG.queer
oder der Partei Die LINKE an – und umgekehrt. Diese Fakten
werden bei der neuen Berichterstattung zum Berufungsverfahren
nochmals deutlich publiziert werden. Vergleichsvorschlag: Trotz
meines oben erläuterten Anspruches bin ich im Rahmen einer
weiteren Mitgliedschaft in der Partei Die LINKE bereit, dass besagte
News zur BAG.queer entsprechend den Vorgaben der LSchK-BW sowie der
BAG.queer zu ändern. Im Interesse aller Verfahrensbeteiligten
sollte dieser Kompromis angenommen werden.
Ziffer
B
Dieser Punkt bedarf einer
Relativierung und Richtigstellung meinerseits, weil es offenbar zu
einer Fehlinterpretation meiner Äußerungen durch die LSchK
gekommen ist. Die scharfen Angriffe auf dem BAG.queer Seminar gegen
meine Person sind natürlich nicht vergleichbar mit der massiven
Verfolgung von Homosexuellen im nationalsozialistischen Deutschland.
Eine solche Behauptung wurde von mir auch nicht aufgestellt. Hingegen
wurden Schwule und Lesben auch noch nach Kriegsende bis zur 1.
Strafrechtsreform 1969 und weiter bis zur Streichung des § 175
StGB im Jahre 1993 wegen ihrer sexuellen Identität
gesellschaftlich ausgerenzt, diskriminiert, krimininalsiert und
strafrechtlich verfolgt. Ältere Homosexuelle wissen also aus
eigener leidvoller Erfahrung was dies für den Einzelnen
bedeutet. Den jüngeren Homosexuellen in der BAG.queer sind
solche schlimmen Erfahrungen im täglichen Leben heute wohl
selbst nicht mehr gegenwärtig. Mit nur noch wenigen Ausnahmen
haben die Homosexuellen die Gleichstellung in Politik und
Gesellschaft erreicht. Die Pädophilen hingegen werden als eine
andere sexuelle Minderheit weiterhin und verschärft von der
Gesellschaft ausgegrenzt, diskriminiert, krimininalisiert und
strafrechtlich verfolgt. Bei diesen allgegenwärtigen
Realitäten ist es für mich als offen und bekennender
Pädophiler vollkommen unverständlich und inakzeptabel, wenn
sich eine schwul-lesbische BAG.queer in der Partei Die LINKE dem
Kampf gegen pädophil-liebende Menschen verschrieben hat. Ein
entsprechender Absatz wurde etwa im Jahre 2005 in das Grundsatzpapier
der BAG.queer aufgenommen. Nach meiner Ansicht verstößt
eine solch undifferenzierte Kampfansage gegen die Ordnung der Partei
Die LINKE sowie die Programmatischen Eckpunkte und die Bundessatzung.
Auf der Grundlage dieser Fakten habe ich vielleicht eine unglückliche
Formulierung meiner Äußerungen gewählt, die zu
Missverständnissen geführt hat. Berücksichtigt man
jedoch meine eigenen Lebenserfahrungen als Pädophiler in den
letzten Jahren wird mein diesbezügliches Verhalten sicherlich
verständlicher. Die Antragsteller und die LSchK hätte die
folgenden Ereignisse recherchieren können und wissen müssen:
An meinem früheren Wohnort in Trier gab es Demonstrationen der
Neonazis gegen den damaligen Gefangenenhilfeverein „Krumme13“
bzw. gegen meine Person als 1. Vorsitzenden. Im Gegenzug gab eine
internationale Demo vom Aktionsbündis gegen Rechts. In Hamburg
gab es vor meinem Wohnhaus eine Mahnwache der Neonazis mit dem Motto
– Todesstrafe für Kinderschänder -. In Unna gab es
ebenfals eine Demo gegen meine Person. Aus allen drei Städten
wurde ich durch unrechtmäßige Wohnungskündigungen
vertrieben und meine Existenz wurde zerstört. Weitere
Ausführungen erspare ich mir an diese Stelle, denn es kann alles
auf den K13online Webseiten nachgelesen werden. Vor diesem leidvollen
Hintergrund wird es nachvollziehbar sein, dass ich das Verhalten der
BAG.queer in seiner Gesamtheit nicht tolerieren kann. Anstatt
zumindest innerparteiliche Solidarität gegenüber meiner
Person zu bekunden wurde ein Antrag auf Parteiausschluss gestellt.
Auch die LAG.queer in NRW sowie der Sprecher der LAG.queer RLP hatte
den Pädophilen und meiner Person den Kampf angesagt. Diese
homosexuellen Mitglieder sind also die Verursacher, wenn ich
geschrieben und gesagt habe, dass man sich die Diskriminierung und
Verfolgung zurück wünsche. Denn es scheint offensichtlich
zu sein, dass sich die jüngeren Schwulen und Lesben in der
BAG.queer von heute nicht mehr daran erinnern wollen, wie die älteren
Homosexuellen damals bis 1993 in der Bundesrepublik behandelt wurden.
Genauso werden aber in der heutigen Zeit die Pädophilen und
insbesondere meine Person bekämpft. Die homosexuelle BAG.queer
darf bei Ihrem politischen Einsatz für mehr Gleichstellung nicht
zu den unlauteren Mitteln der Ausgrenzung, Diskriminierung,
Krimininalisierung und Verfolgung gegen Pädophile und meine
Person greifen, die sie früher selbst hat leidvoll erleben
müsssen. Auch wenn Homosexualität und Pädosexualität
nicht das Gleiche ist täte die BAG.queer in der LINKEN im
Interesse aller Parteimitglieder gut daran, gemeinsam alle Angriffe
auf der Ebene der Grund- und Menschenrechte Pädophiler
abzuwehren. Im Gegensatz zur BAG.queer möchte ich an dieser
Stelle das ebenfals politisch LINKS orientierte
Wissenschaftlich-humanitäre Komitee WHK e.V. mit der Zeitschrift
für sexuelle Emanzipation GIGI als Herausgeber hervorheben.
Bereits seit Jahren greift dieser schwul-lesbische Verein in seiner
Zeitschrift auch das Thema der Pädophilie auf und berichtet
differenziert und objektiv auf vorbildliche Weise. An diesem
positiven homosexuellen Beispiel sollte sich auch die BAG.queer
orientieren.
Das Partei- und BAG.queer
Mitglied in der LINKEN Bodo Niendel hat auf dem Seminar in Hannover
durch sein fatales Fehlverhalten gegenüber meiner Person für
einen Eklat gesorgt. Darüber habe ich kritisch und fair als
Online-Redakteur von K13online und NICHT als Parteimitglied oder im
Namen der Partei berichtet. Dabei habe ich das Recht auf freie
Meinunungsäußerung und die Pressefreiheit wahrgenommen.
Innerparteiliche oder außerparteiliche Kritik an einem
Parteigenossen sind Grundlage unserer demokratischen Ordnung.
Streitgespräche, auch innerhalb einer Partei, sind notwendig und
tragen zur Meinungs- und Willensbildung bei. Jeder Versuch,
Diskussionen unterschiedlicher Meinungen zu verhindern, verstößt
gegen die Grundsätze der Partei & Bundessatzung. Ein
Schiedsspruch, der die freie Meinungsäußerung verhindern
will, widerspricht auch den Programmatischen Eckpunkten. Es ist das
gute Recht jeden Parteimitgliedes, Einfluss auf die politische
Meinungsbildung seiner Partei zu nehmen. Auch das brisante Thema der
Pädophilie muss in der LINKEN Partei streit- und
diskussionsfähig sein und bleiben. Dieses Thema ist im
steigenden Maße von großem gesellschaftlichen und
politischen Interesse für ALLE. Der Genosse Niendel ist offen
homosexuell und steht mit seinen diesbezüglichen Aktivitäten
innerhalb und außerhalb der Partei im öffentlichen
Interesse. Deshalb hat er keine Nachteile wegen seiner sexuellen
Identität der Homosexualität zu fürchten. Verhält
sich ein Parteigenosse nicht korrekt, so kann sich das andere
betroffene Parteimitglied an seinen Arbeitgeber wenden, zumal dieser
Arbeitgeber selbst Mitglied der Partei und sogar Sprecherin sowie
Bundestagsabgeodnete für schwul-lesbischen Fragen ist. Wie sonst
könnte man sich beim Dienstvorgesetzen über das
Fehlverhalten des Genossen Niendel beschweren. Eine solche offizielle
Beschwerde an die Parteigenossin Barbara Höll wurde zwar auf den
K13online Seiten angekündigt, aber ist letztentlich nicht
erfolgt. Darauf wurde verzichtet, weil Frau Höll durch die
Berichterstattung Kenntnis erhalten hat.
Die im Schiedsspruch zitierten
Auszüge einer RE-eMail an den Antragsteller Strasdeit müssen
nicht bestritten werden. Die darin aufgeführten Positionen sind
legitim. Unterschiedliche Meinungen zu einem speziellen Thema können
und sind kein Grund für einen Parteiausschluss. Dabei verweise
ich auf meine obigen und unteren Ausführungen.
Ziffer
C
Dieser Punkt scheint für
die LSchK der Hauptgrund für einen Ausschluss zu sein. Die
Argumentation ist sehr umfangreich und wird hier deshalb lediglich in
einem 1. Schritt widerlegt. Die LSchK führt in seiner Begründung
des Schiedspruches erstmals eine Pro & Contra Diskussion
Pädophilie in dieses Parteiausschlussverfahren ein. In meiner
Stellungnahme an die LSchK hatte ich ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass es in einem Ausschlussverfahren keine endgültige
Wertung zu diesem Thema geben kann. Da nun aber die LSchK diesen
Themenkomplex selbst zum Gegenstand gemacht hat sehe ich mich für
meine Argumentation veranlaßt, in einem gesondertern Antrag an
die BSK mindestens drei qualifizierte und kompetente Fachleute zu
nennen. Gemäß § 8 Abs 1 der Bundesschiedsordnung(BSO)
wird also die Einholung von Sachverständigen/Personen bzw.
Stellungnahmen beantragt werden. Ebenso wird beantragt werden, diese
Personen zur mündlichen Verhandlung für einen persönlichen
Vortrag einzuladen. Eine Benennung meines Beistandes gemäß
§ 8 Abs 3 BSO erfolgt ebenfals und zusätzlich.
Die
LSchK hat festgestellt, dass es in den Programmatischen Eckpunkten
keine ausschließende Wertung zum Thema gibt. Sie bezieht sich
verbal auf Ziffer III Nr. 3 der Eckpunkte. Meine Positionen stehen
dieser Forderung nicht entgegen, sondern werden von mir mitgetragen.
Tatsächliche sexuelle Gewalt an Kinder gegen deren sexuelle
Selbstbestimmung sind aber nicht das Gleiche wie einvernehmliche
Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen, die niemanden einen
Schaden zufügen. Für die Bewertung der Frage, ob solche
Beziehungen möglich sind oder sogar praktiziert werden, ist die
laienhafte Meinung und der Glaube der Antragsteller sowie der LSchK
nicht
von Bedeutung. Darüber können nur Fachleute(Psychologen,
Sexualwissenschafter etc..) sowie ehemals und heute Betroffene
Auskunft geben. Deshalb ist die Anhörung von Fachleuten durch
die BSK unbedingt notwendig.
Der Vergleich mit dem § 104
BGB für nicht rechts- und geschäftsmäßige
Willenserklärung von Kindern bis zum 7 Lebensjahr im
Zusammenhang mit der freien Endscheidung von Kindern bis zum 14
Lebensjahr in Bezug auf einvernehmliche Beziehungen ist unzulässig.
Grundsätzlich ist die Sexualität jedem Menschen angeboren
und wird von jedem Kind lustvoll erlebt. Dazu bedarf es keiner
Willenserklärung nach dem BGB. Kinder können und wollen, je
nach dem Entwicklungsstand bzw. Lebensalter, selbst entscheiden oder
signalisieren, ob und mit welcher Person sie eine Beziehung eingehen
wollen oder nicht. Ein bestehendes Machtgefälle in solchen
Beziehungen muß nicht automatisch zum Machtmissbrauch des
Erwachsenen gegenüber dem Kind führen. Der vermeindlich
Stärkere muss den Schwächeren nicht für seine Wünsche
benutzen. Bei einvernehmlichen Beziehungen zwischen Kindern und
Erwachsenen sind beide Partner wie in jeder anderen Beziehung auch
gleichberechtigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor handelt es
sich um einen tatsächlichen sexuellen Missbrauch und diese Tat
muss auch weiterhin mit Strafe bedroht sein. Die
oben genannte Anhörung wird diese Realitäten auf der Ebene
von sexualwissenschaftlichen Studien untermauern.
Die
LSchK weist in seinem Schiedsspruch daraufhin, dass weder ich noch
die anderen Verfahrensbeteiligten eine wissenschaftliche Meinung
vorzeigen konnten. Dies wird hier in Kurzform jetzt nachgeholt. Dabei
nenne ich hier aus Platzgründen lediglich die Titel
entsprechender Fachliteratur nach Erscheinungsdatum: 1. Pädophilie
Heute von Joachim S. Hohmann, 2. Pädophilie ohne Grenzen von Dr.
Fritz Bernard, 3. Der Pädosexuelle Komplex von Angelo Leopardi,
4. Loving Boys von Dr. Edward Brongersma, 5. Die Lust am Kind von
Prof. Dr. Rüdiger Lautmann, 6. Was ist Pädophilie ? Von
Karl Cervik, 7. Pädophilie – Leipziger Studie von Horst
Vogt. All diese Bücher und viele mehr befinden sich in meiner
Bibliothek und wurden von mir natürlich auch studiert. Ich bin
aber kein Sexualwissenschaftler, sondern Journalist zu diesem Thema.
Darüber hinaus empfehle ich die Meta-analytische
Studie von Rind, Tromovitch und Bauserman sowie das Internet-Portal
ITP-Arcados mit weiteren Vorträgen und Aufsätzen, z.B. von
Dipl.-Psych. Kurt Seikowski der GSW.
Die Meinung der LSchK sexuelle
Kontakte/Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen bzw. die
positiven Positionen dazu in der LINKS-Partei würden gegen den
Art. 1 des Grundgesetzes(Menschenwürde) verstoßen ist
absurd. Wenn man diesen Artikel schon heranzieht, dann ist es eher
so, dass die Menschenwürde der Kinder durch das Verbot
einvernehmlicher Beziehungen verletzt wird. Pro-pädophile
Positionen innerhalb einer Partei können die Menschenwürde
des Einzelnen nicht verletzten. Auch eine Reform des § 176 StGB
widerspricht nicht der Würde des Menschen, wobei im Art. 1 GG
die Kinder nicht speziell genannt werden, wohl aber Männer und
Frauen. Die LSchK stellt in ihrem Schiedsspruch diesbezügliche
Behauptungen auf, aber begründet diese nicht zum vorliegenden
Verfahren. In
dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geht es um
heimliche Vaterschaftstests. Der Hinweis darauf ist vollkommen
themenfremd und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterung.
Eine Gesetzesänderung des §
176 ff StGB durch den Gesetzgeber verstößt auch nicht
gegen das Grundgesetz. Wie auch der frühere § 175 StGB aus
dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde kann auch der § 176 StGB
reformiert werden. Der § 176 StGB schützt
Moralvorstellungen und verhindert die freie Entfaltung der
Persönlichkeit von Kindern & Erwachsenen. Wenn ich als
Parteimitglied eine solche Minderheitenposition vertrete und dafür
nach Mehrheiten in der Partei suche, dann verstößt dies
auch nicht gegen die momentanen Eckpunkt. Politische Parteien sind
dazu da, um Änderungen in der Gesetzgebung herbei zu führen.
Erst wenn nach einer umfassenden inner-parteilichen Diskussion
definitiv feststeht, dass es in der Partei Die LINKE keine
politischen Mehrheiten dafür gibt, kann dieses Thema
abgeschlossen werden. Bisher hat sich jedoch kein Orts- oder
Kreisverband, Landesverband/Landesparteitag oder der
Bundesvorstand/Bundesparteitag mit diesem Themenkomplex intensiv
befaßt. Es gab bisher keine Diskussionen oder Anträge zum
Thema der Pädophilie in einer sexual-politischen Debatte.
Schlusswort
Begrüßt
wird von mir der folgende Absatz im Schiedsspruch der LSchK
Baden-Württemberg,
den ich hier nochmals für die BSK zitiere:
Dabei sei hier erwähnt,
dass eine Verfolgung und Diskriminierung von Personen mit pädophiler
Orientierung nur wegen dieser Orientierung nicht mit den
Programmatischen Eckpunkten der Partei Die LINKE und Artikel 1 des
Grundgesetzes zu vereinbaren und daher ebenso mit allem Nachdruck zu
bekämpfen wäre.
Sollte
die BSK den Schiedsspruch der LSchK bestätigen würde dieser
Ausschluss nichts anderes bedeuteten, dass ein pädophiler und
politischer Aktivist in der Partei die LINKE mundtod gemacht worden
ist. Ein Angehöriger einer sexuellen Minderheit der Pädophilen
würde aufgrund seiner politischen Überzeugung ausgegrenzt
und wegen seiner sexuellen Identität diskriminiert. Das wäre
nicht im Sinne einer demokratischen Partei und würde zugleich
gegen das Parteiengesetz verstoßen. Der Gang vor ein
ordentliches Gericht steht dann offen und die Aufhebung der
Schiedssprüche würde dort dann juristisch fortgeführt werden.
Für mehr Meinungsvielfalt
in meiner Partei Die LINKE in Deutschland !
Dieter Gieseking
Hamburg, den 30. November 2008