BVerfG-Entscheidung-Nichtannahme Beschwerde(1 BvR 931/09)
A b s c h r i f t

Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 931/09 -


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Hernn Dieter Gieseking, xxxxxx

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Vetter & Mertens, Lützowstraße 2, 40476 Düsselorf -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer - Sitz Pforzheim - vom 23. März 2009 - Qs 45/09 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30. Januar 2009 - 8 Gs 7/09 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes durch den Vizepräsidenten Kirchof und die Richter Eichberger und Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993(BGBI i S. 1473)

am 18. März 2010 einstimming beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird gemäß § 93b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchof Eichberger Masing

http://www.bundesverfassungsgericht.de

(Zugestellt RA Vetter am 26. März 2010, hier eingetroffen am 31. März 2010)

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Gegen die Fehlentscheidung des BVerfG ist eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland in Vorbereitung
geschrieben von K13online am 31.03.2010 - ID: 779 - 4188 mal gelesen Drucken

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