BVerfG-Entscheidung-Nichtannahme Beschwerde(1 BvR 931/09) | |
A b s c h r i f t Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 931/09 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Hernn Dieter Gieseking, xxxxxx - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Vetter & Mertens, Lützowstraße 2, 40476 Düsselorf - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer - Sitz Pforzheim - vom 23. März 2009 - Qs 45/09 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30. Januar 2009 - 8 Gs 7/09 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes durch den Vizepräsidenten Kirchof und die Richter Eichberger und Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993(BGBI i S. 1473) am 18. März 2010 einstimming beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird gemäß § 93b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kirchof Eichberger Masing http://www.bundesverfassungsgericht.de (Zugestellt RA Vetter am 26. März 2010, hier eingetroffen am 31. März 2010) ----------------------------------------------- Zur Übersicht aller Dokumente gelangen Sie hier: http://k13-online.krumme13.org/text.php?s=list&kid=59 Schauen Sie dazu auch alle News im Archiv ------------------------------------------------ Gegen die Fehlentscheidung des BVerfG ist eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland in Vorbereitung |
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geschrieben von K13online am 31.03.2010 - ID: 779 - 4188 mal gelesen |
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