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Text - Unrechtsurteile Trier: Erklärung von Ilja S. |
Erklärung von Ilja S. zu Beginn der Verhandlungen. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Autors.
Zur rechtlichen Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses PRD
Hiermit erkläre ich, dass die rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung des Unterverzeichnisses PRD und somit insbesondere des fraglichen Textes nicht bei Dieter Gieseking, sonder einzig und allein bei mir liegt. Diese rechtliche Verantwortung entspricht sowohl unserer persönlichen Vereinbarung, als auch unserer Darstellung nach außen, u.a. im Impressum der Webseite der Gruppe "Krumme 13" (http://www.krumme13.org), als auch aus den faktischen Handlungen. Herr Gieseking wurde von mir informiert, dass meine Seiten wissenschaftliche, historische und politische Texte sowie nichtpornographische Erlebnisberichte zum Thema Pädophilie enthalten, jedoch weder Bilder noch Belletristrik und schon gar nicht Kinderpornographie. Ich hätte mich anhand der Kommentare zum Kinderpornographieparagraphen selbst davon überzeugt, dass die in der PRD enthaltenen Texte nicht unter diesen Paragraphen fallen. Bereits aufgrund des Umfangs der Seiten (mehrere Megabyte reiner Text) aber auch aufgrund fehlender Rechtskenntnisse hatte er faktisch keine Möglichkeit, diese Versicherung im Detail zu überprüfen, und ausserdem auch keinerlei Anlass dazu. Den technischen Transfer der Texte den von ihm gemieteten und an mich untervermieteten Webspace habe ich selbst durchgeführt.
Zum Vorwurf der Veröffentlichung von Kinderpornographie
Der Tatbestand des § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB lautet:
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Inhalt haben, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht ... wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es trifft zu, dass der Text prd/German/exp/Stefan.html Handlungen zum Gegenstand hat, die nach geltender Rechtsprechung Verstöße gegen den § 176 StGB (d.h. den sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des StGB) zum Inhalt haben. Weiterhin trifft zu, dass dieser Text von mir öffentlich zugänglich gemacht wurde. Jedoch ist dieser Text in keinerlei Weise pornographisch und fällt damit nicht unter den Tatbestand des § 184 Abs. 3 StGB. Dies geht eindeutig aus den verschiedensten Kommentaren zum StGB hervor.
Es war stets meine Zielsetzung und Intention, in der PRD nur rechtlich zulässige Inhalte aufzunehmen. Deshalb habe ich mich vor der Veröffentlichung intensiv mit den einschlägigen Straftatbeständen auseinandergesetzt und die verfügbare Kommentarliteratur studiert. Dies waren u.a. der Leipziger Kommentar, Schönke/Schröder, Maurach/Schröder/Maiwald, Rudolphi/Horn/Samson/Günther/Hoyer. Auf der Basis der dort enthaltenen Erörterungen bin ich zu dem Ergebnis gekommen und im übrigen noch heute der Überzeugung, dass der Stefan-Text - sowohl allein für sich als auch im Rahmen der PRD als auch im Kontext der Webseiten der Gruppe "Krumme 13" - nicht als pornographisch angesehen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies belegen.
Auf die Unterschiede zwischen Kinderpornographie im Sinne des § 184 und der Darstellung von sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern sowie die Kommentarliteratur darüber wurde ich belegbar lange vor der Veröffentlichung der PRD in Deutschland hingewiesen.
Gültigkeit des Pornographiebegriffs von § 184 Abs. 1
Laufhütte LK schreibt: "Der Pornographiebegriff von § 184 Abs 1 gilt auch für §184 Abs. 3." Eine Schrift ist somit nicht allein schon dadurch kinderpornographisch, dass in ihr sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen dargestellt werden - sie muss auch noch pornographisch im Sinne der Kriterien sein, die für Darstellungen sonstiger sexueller Handlungen gelten.
Die Pornographiedefinitionen
Laut Urteilsbegründung ist eine Schrift pornographisch, "wenn sie nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet. Dies liegt bei einer Schilderung sexueller Vorgänge vor, wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende oder anreißerische Darstellungsweise gewählt ist (Lackner, StGB 24. Auflage, §184 Rn 2.).
Dies entspricht den Definitionen der mir bekannten Kommentare. So definiert Benter Pornographie folgendermaßen: "Pornographisch ist eine Darstellung, wenn sexuelle Vorgänge in übersteigerter Weise ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen geschildert werden (BGHSt 23, 40, 44), wenn sie keine gedanklichen Inhalte vermittelt, sondern ausschließlich einen sexuellen Reiz auslösen soll (OLG Düsseldorf NJW 1974, 1474, 1475) oder wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Anreizung des Sexualtriebs abzielt (OLG Karlsruhe NJW 1974, 2015, 2016) und dabei die im Einklang mit allgemeinen, wenn auch gewandelten, gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet (Lackner, §184 Anm. 2a; OLG Koblenz NJW 1979,1467,1468).".
Nach Maurach/Schröder/Maiwald gibt es "zahllose Versuche, das 'Wesen', das 'Typische' der Pornographie zu erfassen. Dabei sind im wesentlichen neun Kriterien herausgearbeitet worden: Stimulierungstendenz, Anstandsverletzung, unrealistische Darstellungsweise, Isolierung der Sexualität, Aufdringlichkeit, Degradierung des Menchen zum Objekt, Erniedrigung eines Geschlechts, Wesensverfälschung und Inhumanität ... Die Rechtsprechung verlangt Darstellungen, die unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen (BGH 37, 59f m.weit.Nachw.) und kombiniert somit das Isolierungs- das Aufdringlichkeits- und das Stimulierungstendenzkriterium."
Nach Laufhütte LK Rn 17 können "Indizien für das Vorliegen von Pornographie ... sein: Der Verfall der Sinnlichkeit, die Zunahme der Frequenz der sexuellen Betätigung und parallel dazu die abnehmende Satisfaktion, Promiskuität und Anonymität, der Ausbau der Phantasie und von Praktiken der Betätigung, Süchtigkeit und dranghafte Unruhe, Darstellungen, in denen eine Frau zur Ware und zum reinen Lustobjekt erniedrigt wird, Handlungen von Menschen wie von Maschinen deren Teile auswechselbar sind, Exhibitionismus in Wort und Bild, Isolierung der Sexualität vom Humanen, Lustgewinn ohne Schicksal und Liebe." Erwähnt werden weiterhin Umschreibungen von Mertner-Mainusch (kotig, schmutzig, ekelerregend, garstig, unflätig, ekelhaft, anstößig, zotig), von Rosenkranz (absichtliche Verletzung der Scham) und Trillhaas (Körper nur noch Lustobjekt).
Keines dieser Kriterien oder Indizien trifft nach meiner Einschätzung auf den fraglichen Text zu, und dies scheint mir, zumindest bei den meisten Kriterien, völlig offensichtlich und zweifelsfrei der Fall zu sein. Daher spricht nichts für eine Einschätzung des Berichtes als pornographisch.
Die Urteilsbegründung behauptet lediglich die Erregung eines sexuellen Reizes als Ziel der Veröffentlichung. Diese Behauptung wird später detailliert widerlegt. Zum Eintreffen der von der Urteilsbegründung selbst zitierten Pornographiedefinition würden jedoch selbst bei Zutreffen dieser Behauptung immer noch mehrere Punkte fehlen, nämlich:
dass die Schrift diese Zielstellung auch nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt,
dass dieses Ziel das ausschließliche oder überwiegende Ziel der Schrift ist.
Für beides gibt es keinerlei Anhaltspunkte, es werden in der Urteilsbegründung auch keine vorgebracht.
Hingewiesen sei hier noch auf Schönke/Schröder, welche schreiben: "Dem Bestimmungsgebot des Art. 103 II GG kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unsicherheit der in Bezug genommenen außergerichtlichen Wertmaßstäbe nicht zu Lasten des Täters gehen darf".
Legalität der Darstellung sexueller Handlungen an sich
Schönke/Schröder schreiben: "Einigkeit besteht heute darüber, dass die Darstellung des Nackten (einschließlich der Genitalien) und sexueller Vorgänge (einschließlich des Geschlechtsverkehrs) als solche noch nicht pornographisch ist." Damit ist bereits klargestellt, dass es nicht ausreicht, festzustellen, dass im fraglichen Text sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen beschrieben sind, um den Text als pornographisch zu klassifizieren. Dies entspricht auch der Alltagspraxis: Darstellungen sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern sind regelmäßig Teil von Literatur gegen "sexuellen Missbrauch", die völlig offen in jeder Buchhandlung verbreitet wird.
Sachlichkeit und sozialer Kontext
Tröndle/Fischer schreiben: "Sachlichen Darstellungen sexueller Handlungen im sozialen Kontext und ohne objekthafte Isolierung fehlt ein pornographischer Charakter stets". Bereits nach diesem Kriterium ist der Bericht eindeutig nicht pornographisch. In der Tat, der Text ist, insbesondere was die Darstellung der sexuellen Handlungen selbst betrifft, völlig sachlich gehalten. Der weitaus größere Teil des Textes besteht aus der Beschreibung des sozialen Kontextes: Der Beziehung im Allgemeinen (Bootsfahrten, Fahrradbau, Hilfe für Schule, soziales Umfeld), der Liebe zwischen beiden ("Ich liebte ihn und er liebte mich", Kuscheln, Gefühl der Geborgenheit), der Umstände unter denen es zum Sex kam, der Gefühle des Jungen. Eine objekthafte Isolierung ist überhaupt nicht zu erkennen.
Die Urteilsbegründung bestreitet die Einbettung in den sozialen Kontext nicht, sie erklärt lediglich dazu: "Die Tatsache, dass sich der Text nicht auf die Darstellung des Oral- und versuchten Analverkehrs beschränkt, sondern die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen schildert, ändert hieran nichts. Zum einen ist es zwar allgemein charakteristisch, aber nicht unbedingt notwendig, dass der Text keine über den sexuellen Zweck hinaus gehenden gedanklichen Inhalt vermittelt (Lackner aao). Zum anderen wäre es widersinnig, dem Text sein sexuelles Ziel und damit seinen pornographischen Inhalt abzusprechen, weil der sexuelle Kontakt zwischen einem Kind und einem Erwachsenen durch die Schilderung nicht sexueller Kontakte vor und nach dem sexuellen Missbrauch verharmlost wird." Wenn das Gericht die geltende Rechtslage für widersinnig hält, sollte es dies mit Hilfe einer Normenkontrollklage klären. Ansonsten geht es nicht allein um das wichtige Indiz eines über den sexuellen Zweck hinaus gehenden gedanklichen Inhalts, sondern um die Sachlichkeit, die Einbettung der Handlungen in den sozialen Kontext und das Fehlen objekthafter Isolierung, welches nach obigem Kommentar stets zum Fehlen des pornographischen Charakters führt.
Bewertung des Kontextes
Benter schreibt "Ausschlaggebend ist immer eine Gesamtbetrachtung, also der Rahmen, in dem die Szene bzw. Darstellung eingebettet ist.". Tröndle/Fischer schreiben: "Das Gesamtwerk entscheidet; was in einer Illustrierten pornographisch ist, braucht es in einem wissenschaftlichen Werk nicht zu sein." Für den Versuch der Urteilsbegründung, den Text allein aufgrund des Kontextes - der Veröffentlichung auf einer "pädophilen Homepage" - zum pornographischen Text zu erklären, sehe ich jedoch in den Kommentaren keinerlei Grundlage.
Rudolphi/Horn/Günther/Samson schreiben vielmehr: "Vielfach wird für die Qualifizierung einer Schrift als pornographisch deren Gesamtbetrachtung gefordert, also die Berücksichtigung des Rahmens, in den die isoliert gesehen pornographische Darstellung eingebettet ist." Dies zeigt eine klare Richtung der Berücksichtigung des Rahmens auf: Eine isoliert gesehen pornographische Darstellung könnte durch Berücksichtigung des Rahmens aus dem Bereich der Pornographie herausgehoben werden. Nichts in den Kommentaren deutet auf die umgekehrte Möglichkeit hin, also dass ein an sich nicht pornographischer Text durch ein für sich genommen auch nicht pornographisches Umfeld zum pornographischen Text wird. So weist beispielsweise auch Schönke/Schröder nur auf die erste Möglichkeit hin: "Dies kann auch dazu führen, dass eine Schrift, die - für sich betrachtet - pornographisches Bildmaterial enthält - durch den Text, den die Abbildung illustrieren soll, aus dem Bereich der Pornographie herausgehoben wird (z.B. ein sexualwissenschaftliches Werk mit entsprechenden Illustrationen). Voraussetzung ist freilich, dass der Text einen echten geistigen Gehalt aufweist (was auch bei populärwissenschaftlichen Aufklärungsbüchern der Fall sein kann."
In genau diesem Sinne müsste der Rahmen der Veröffentlichung jedoch bewertet werden, wenn der Stefan-Bericht für sich genommen pornographisch wäre (wofür es allerdings, wie bereits gezeigt, keinerlei Anhaltspunkte gibt): Der Rahmen würde den Text aus dem Bereich der Pornographie herausheben, und dies unabhängig davon, ob man nur die Datensammlung PRD oder die gesamte Homepage der Gruppe "Krumme 13" als diesen Rahmen ansieht.
Beurteilung der PRD als Rahmen
Der unmittelbare Rahmen des Textes ist die Datensammlung PRD (Pedosexual Resources Directory). Dies ist eine Sammlung von zum Grossteil wissenschaftlichen, historischen und politischen Texten zum Thema sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern. Die Sammlung enthält jedoch keinerlei Erotika (Belletristik, Lyrik, Bilder). Dies folgt sowohl aus der Selbstbeschreibung (prd/German/about/FAQ.html) als auch aus dem tatsächlichen Inhalt der Datensammlung.
Im Kontext einer solchen Datensammlung haben explizite Darstellungen von realen sexuellen Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen nicht nur einen natürlichen Platz, sie sind sogar von erheblicher Wichtigkeit. Ein solcher Kontext ist sogar geeignet, im Sinne der obigen Kommentare einem für sich genommen pornographischen Bericht den pornographischen Charakter zu nehmen.
Beurteilung der Webseiten der Gruppe "Krumme 13" als Rahmen
Ähnliches gilt auch für den Kontext der Veröffentlichung der PRD selbst, wenn man die Webseiten der pädophilen Gruppe "Krumme 13" als Rahmen für die PRD ansieht. (Es ist jedoch fraglich, ob dies bereits dadurch gegeben ist, dass ich als Autor der PRD von dieser Gruppe Webspace gekauft habe und ein Link von der Homepage dieser Gruppe auf die PRD verweist.)
Die Zielstellung der Webseiten der Gruppe "Krumme 13" ist die Information der Öffentlichkeit über Pädophilie und die Propagierung einer Liberalisierung des relevanten Strafrechts. Dies folgt aus den Erklärungen auf diesen Webseiten selbst, und sogar aus der ursprünglichen Anklageschrift, welche dazu schreibt: warb ... um Verständnis für das Anliegen Pädophiler, verharmloste die Gefahren der Pädophilie und warb generell für eine Lockerung der Strafvorschriften." . Für diese inhaltlichen Ziele ist die positiv wertende Beschreibung einer pädosexuellen Beziehung durch ein betroffenes ehemaliges Kind von grosser inhaltlicher Wichtigkeit: Es erscheint unangemessen, eine Beziehung, die vom angeblichen "Opfer" auch im Nachhinein positiv bewertet wird, zu bestrafen. Eine solche Beschreibung ist somit ein wichtiges Argument für eine Liberalisierung des Strafrechts. Es ist auch ein wichtiger inhaltlicher Teil der Selbstdarstellung Pädophiler, wenn sie bei Nichtpädophilen um Verständnis werben wollen. Auch dieser Rahmen ist somit geeignet, eine an sich pornographische Darstellung einer solchen Beziehung aus dem Bereich der Pornographie herauszuheben.
Zur Zielsetzung der Veröffentlichung
Die Einstufung des Stefan-Berichts als pornographisch verwendet als Hauptargument die Behauptung, die Veröffentlichung wäre auf die Stimulierung eines sexuellen Reizes ausgerichtet: "Im vorliegenden Fall wurde der Text "Werner", der den Oralverkehr und den versuchten Analverkehr zwischen einem 11-jährigen Jungen und einem 30-jährigen Mann schildert, auf der Homepage des pädophilen Vereins "Krumme 13" veröffentlicht. Er befand sich damit auf einer Homepage, die sich ausschließlich mit dem Thema Pädophilie befasst, die in ihren Beiträgen den sexuellen Kontakt zwischen Erwachsenen und Kindern im Rechtssinne (Personen unter 14 Jahren) befürwortet, verherrlicht und bewirbt. Da der pädophile Internet-User, der über die Homepage auf die PRD-Seiten gelangt und den Text liest, genau das vor Augen geführt bekommt, was seiner sexuellen Veranlagung entspricht, ist der Text aufgrund seiner Platzierung auf einer pädophilen Homepage auf die Stimulierung eines sexuellen Reizes ausgerichtet." An anderer Stelle schreibt die Urteilsbegründung "Dass es sich bei dem Text nicht nur um einen reinen Erlebnisbericht, eingebettet in eine Art wissenschaftliche Studie, sondern um einen für das pädophile Lesepublikum sexuell äußerst anregenden Text handelte, war selbstverständlich auch dem Angeklagten Schmelzer klar."
Wir haben bereits belegt, dass dies keinesfalls ausreicht, um den Text als pornographisch einzustufen. Unabhängig davon trifft diese Behauptung auch nicht zu. Inhaltlich lässt sich die Begründung für sie in folgende Teilbehauptungen zerlegen:
Da der Text sich auf der Homepage eines pädophilen Vereins befindet, sei er an ein pädophiles Leserpublikum gerichtet.
Das pädophile Lesepublikum würde durch einen sachlichen Text über eine pädophile sexuelle Beziehung sexuell erregt.
Die so unterstellte sexuelle Erregung bei einigen potentiellen Lesern sei auch Ziel der Veröffentlichung gewesen.
Alle drei Teilbehauptungen sind falsch. Ob der eine oder andere pädophile Leser eventuell auch einen derart trockenen, sachlichen Bericht sexuell anregend finden könnte, darf, genau wie beim Unterwäschekatalog oder der Urteilsbegründung selbst, jedoch offenbleiben. Zu den tatsächlichen Zielstellungen der PRD insgesamt, des Stefan-Berichts selbst sowie der Veröffentlichung der PRD im Rahmen der Webseiten der Gruppe "Krumme 13" erkläre ich folgendes:
Zur Zielstellung der Datensammlung PRD
Die Anklageschrift beschreibt die Motivation der Webseiten der Gruppe "Krumme 13" sowie meiner Datensammlung PRD mit den Worten: "warb ... um Verständnis für das Anliegen Pädophiler, verharmloste die Gefahren der Pädophilie und warb generell für eine Lockerung der Strafvorschriften." Es ist durchaus eines der Ziele für die Herstellung und Veröffentlichung der Datensammlung PRD, besseres Verständnis für Pädophilie und die Anliegen Pädophiler zu erreichen und für eine Lockerung diesbezüglicher Strafvorschriften einzutreten - allerdings durch sachliche Information, nicht durch Werbung. Dies ist allerdings strafrechtlich irrelevant.
Es ist keineswegs das Ziel, Gefahren von pädophilen Beziehungen in irgendeiner Weise zu verharmlosen. Ziel ist es, objektiv über die möglicherweise bestehenden Gefahren vor allem anhand wissenschaftlicher Fachliteratur aufzuklären. Es war gerade das Missverhältnis zwischen der öffentlichen Meinung über die Schädlichkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen einerseits und den Ergebnissen wissenschaftlicher Untersuchungen zu dieser Frage andererseits, insbesondere das völlige Fehlen jeglicher wissenschaftlicher Beweise für eine Schädlichkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern, welches mich von der Wichtigkeit der Verbreitung wissenschaftlicher Informationen zum Thema Pädophilie überzeugte. Allerdings ist auch die Unterstellung der Verharmlosung strafrechtlich irrelevant.
Zielgruppe für die Webseiten war die gesamte Öffentlichkeit. Dies schließt natürlich auch die Pädophilen als Teil dieser Öffentlichkeit ein. Die Seiten waren jedoch in keinerlei Weise speziell auf pädophile Leser ausgerichtet. Im Gegenteil, Inhalte, die speziell für Pädophile, nicht jedoch für ein nicht-pädophiles Publikum attraktiv sind, finden sich in der PRD nur wenig. Insbesondere Bilder von Kindern sowie pädophil ausgerichtete Lyrik und Belletristik fehlen vollständig. Die Ausrichtung der Seiten auf die nichtpädophile Öffentlichkeit entspricht somit nicht nur den Absichtserklärungen, sondern auch dem tatsächlichen Inhalt der Seiten.
Ein wichtiges Teilziel der PRD war auch die Erreichung eines gewissen wissenschaftlichen Wertes. Die Sammlung wissenschaftlicher Artikel zu einem Thema hat selbst wissenschaftlichen Wert, das Zugänglichmachen der Resultate wissenschaftlicher Arbeiten hat populärwissenschaftlichen Wert.
Zur Motivation zur Einbindung von Beschreibungen sexueller Handlungen einschließlich des Stefan-Berichts
Erlebnisbeschreibungen sind wichtig, um anschaulich zu machen, was alles passieren kann, da gerade auf sexuellem Gebiet viele Menschen geneigt sind, ihre eigenen Empfindungen als allgemeingültig anzusehen. Außerdem sind sie notwendig als Gegengewicht zu den vielen negativen Erlebnisberichten, die in der Missbrauchsliteratur weit verbreitet sind und auf denen die Argumentation der Gegner solcher Beziehungen in starkem Maße beruht. Dies zeigt insbesondere auch der Verlauf politischer Newsgroup-Diskussionen. Als ein Beispiel sei hier ein Newsgroup-Beitrag aus einer solchen Diskussion zitiert. In http://www.google.de/groups?selm=6RXaqIugMaB%40sk-kt.franken.de heisst es:
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Von: [email protected] ([email protected])
Betrifft: Re: Todestrafe fuer Sexualtaeter?
Newsgroups: de.soc.politik
Datum: 1997/02/25
Andreas meinte am 24.02.97:
[..]
>>>Dann bring hier doch mal jemanden an, der bestaetigt, als
>>>Kind freiwillig Sex mit Erwachsenen gehabt zu haben und das auch
>>>heute nicht bereut.
>>Kein Problem, solche Berichte gibt es. Mir hat das u.a. jemand
>>persoenlich genau so erzaehlt. Wenn Du Druckerschwaerze mehr glaubst,
>>gebe ich das Mikro lieber an andere Threadteilnehmer weiter,
>>die da offenbar Quellen kennen.
>
>Ich glaube weder dem einen noch dem anderen. Ich haette gern mal jemanden
>persoenlich gehoert/gelesen.
Na wenn es denn unbedingt sein muss...
Ich hatte mich vor zwei Jahren schon einmal zu Wort gemeldet, als in d.t.s
ein aehnlicher Thread lief.
Da der Ruf nach Wortmeldungen von 'Missbrauchsopfern' nun wieder einmal
laut geworden ist, moechte ich mich dazu auch aeussern.
In meiner Kindheit hatte ich, etwa vom elften Lebensjahr an bis zum
fuenfzehnen Lebensjahr, engen Kontakt zu zwei Maennern (nacheinander) und
diese Beziehungen schlossen auch sexuelle Handlungen zwischen uns ein.
Diese Kontakte haben mich spaeter in keiner Weise belastet. Die
Freundschaft zu den beiden Maennern hielt ein Leben lang an. Ich bin weder
paedophil geworden (nicht einmal schwul), hatte keinerlei Schwierigkeiten,
'normale' Beziehungen einzugehen und gedenke, auch weiterhin ein Leben
ohne Psychosen zu fuehren...
[...]
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Der Kontext dieses Diskussionsbeitrags zeigt deutlich die inhaltliche Notwendigkeit solcher Erlebnisberichte. Sie werden in politischen Diskussionen geradezu eingefordert, und dies sogar wiederholt.
Befragungen der Bevölkerung über Kindheitserlebnisse (s. prd/German/gen/reaction.html) zeigen, dass solche positiv bewerteten Beziehungen nicht nur vorkommen, sondern sogar relativ häufig sind, während viele Menschen davon ausgehen, dass es solche Beziehungen gar nicht gibt oder sie zumindest extrem selten sind. Der Verzicht auf Veröffentlichung solch positiver Erlebnisberichte - insbesondere angesichts der weiten Verbreitung negativer Erlebnisberichte - würde daher eine einseitige Verfälschung der Sachlage darstellen, und damit vorhandene falsche Vorurteile der Bevölkerung noch zusätzlich verfestigen sowie den wissenschaftlichen Wert der PRD schmälern.
Ein nicht in sexueller Erregung liegendes Ziel des Stefan-Berichts sieht selbst die Anklageschrift, welche dazu schreibt: "Zweck dieser Geschichte war es offensichtlich darzustellen, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes ohne Gewaltanwendung - entgegen gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse - angeblich für das betroffene Kinder [sic] ohne Schaden sei." (Die unbelegte und falsche Behauptung über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ist dabei unwesentlich.)
Zur Zielsetzung der Veröffentlichung der PRD auf den Webseiten der pädophilen Gruppe "Krumme 13"
Die PRD war schon vorher im Internet auf verschiedenen Servern veröffentlicht worden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der PRD auf den Seiten der Gruppe "Krumme 13" war die PRD jedoch nicht anderweitig im Internet verfügbar. Das Ziel der Veröffentlichung auf den Seiten der Gruppe "Krumme 13" war somit zuallererst, die PRD wieder im Internet zugreifbar zu machen. Dafür, den Webspace für die PRD bei einer pädophilen Gruppe zu mieten, sprach auch, dass ich damit das Problem, einen neuen Provider zu finden, wenn der aktuelle Provider nach üblichen Protestbriefen feministischer Extremisten kündigen sollte, der Gruppe überlassen konnte.
Vor der Entscheidung zu einer solchen Veröffentlichung habe ich mich mit den Zielen der Gruppe "Krumme 13" sowie der Zielsetzung ihrer Webseiten bekannt gemacht. Ich entnahm den mir vorliegenden Informationen, dass die Gruppe "Krumme 13" sich vor allem an die Öffentlichkeit wendet, mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über Pädophilie aufzuklären und für die Liberalisierung des relevanten Strafrechts einzutreten. Sie war ausdrücklich nicht als Selbsthilfegruppe für Pädophile konzipiert. Die Webseiten der Gruppe waren dementsprechend vor allem an die Öffentlichkeit und nicht an ein speziell pädophiles Publikum gerichtet. Dies entsprach der Zielgruppe der PRD, weswegen nichts gegen eine Veröffentlichung der PRD innerhalb eines unabhängigen Unterverzeichnisses auf dem Webspace der Gruppe "Krumme 13" sprach.
Diese Einschätzung der Ziele der Webseiten als nicht hauptsächlich auf sexuelle Erregung ausgerichtet wird sogar durch die Urteilsbegründung selbst zugegeben, die schreibt: "Der Verein hat im Wesentlichen die Zielsetzung, sich für Belange der Pädophilen einzusetzen, Gefangenenhilfe zu leisten und für eine Lockerung der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen zu werben. ... der Angeklagte Gieseking [betrieb] im Internet eine Homepage, auf der u.a. für die Zielsetzungen des Vereins öffentlich geworben wurde."
Zusammenfassung
Das Ziel sowohl der Schaffung der Datensammlung PRD, der Einbindung des Stefan-Berichts in die PRD, als auch der Veröffentlichung der PRD als Unterverzeichnis auf dem von der Gruppe "Krumme 13" gemieteten Webspace war die Aufklärung der Öffentlichkeit über sexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, Fernziel die Liberalisierung des relevanten Strafrechts. Zielgruppe war die gesamte Öffentlichkeit, keineswegs nur Pädophile, da nur ein Stimmungswandel in der Öffentlichkeit dem Ziel der Liberalisierung des Strafrechts näherbringen kann. Die sexuelle Erregung der Leser war weder an sich Ziel noch Zwischenziel zur Erreichung der eigentlichen Ziele, wie man dies häufig bei Werbung der Fall sein dürfte. Schon gar nicht war sie hauptsächliches oder überwiegendes Ziel.
Dies ergibt sich sowohl aus den Absichtserklärungen, die sich auf den Webseiten zum Zeitpunkt der Tat fanden, als auch daraus, dass die Seiten für den geplanten politischen Zweck notwendig und geeignet waren, dass hingegen vieles, was für die Erregung sexueller Gefühle beim pädophilen Leser geeignet gewesen wäre (wie legale Kinderbilder, Belletristik) unterlassen wurde, als auch aus den Behauptungen der Anklageschrift und teilweise der Urteilsbegründung über die Ziele.
Dass die Veröffentlichung von Kinderpornographie nicht in meiner Absicht lag, sagt auch der gesunde Menschenverstand. Die Veröffentlichung von Texten, die gemäß Pornographiedefinition "die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet", wäre offensichtlich schädlich. Im Gegenteil, Verständnis für Pädophile kann weitaus eher dadurch erreicht werden, dass die pädophilen Handlungen in einer Form dargestellt werden, in der, außer durch den Verstoß gegen die Altersgrenze selbst, die allgemeinen Normen des sexuellen Anstandes in keinerlei Weise verletzt werden. Dies trifft sogar auf das unterstellte Motiv der "Verharmlosung" zu. Texte, die entsprechend der Pornographiedefinition ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen, würden nur Pädophile ansprechen und sonstige Leser eher abstoßen und das Verständnis für Pädophile eher verringern. Auch dem angestrebten wissenschaftlichen Wert der Datensammlung PRD wäre die Publikation von Pornographie abträglich.
Ganz abgesehen vom Risiko der Strafverfolgung. Die Webseiten waren jedermann problemlos zugänglich. Angesichts der weit verbreiteten Vorurteile gegen sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen, die oft mit Hass auf Pädophile und deren Verteidiger verbunden sind, habe ich auch mit ungerechtfertigten Anzeigen, Ermittlungen und Strafverfahren gerechnet und mich daher sogar übervorsichtig verhalten, insbesondere auch auf Sammlung legaler Bilder bzw. Belletristik in der PRD verzichtet. Ich habe auf jeden Fall damit gerechnet, dass diese Seiten sehr genau auf mögliche Gesetzesverletzungen hin kontrolliert werden würden. Die Veröffentlichung illegalen Materials wäre also politischer Selbstmord gewesen. Es ist somit angesichts unserer Ziele völlig unplausibel, zu argumentieren, wir hätten eine Veröffentlichung kinderpornographischer Texte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen. Ich bin daher nicht nur der Überzeugung, dass ich keinerlei Kinderpornographie veröffentlicht habe, sondern sogar der Überzeugung, dass zwischen Kinderpornographie und den in der PRD gesammelten Texten ein erheblicher Sicherheitsabstand besteht.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
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