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Text - JVA-Uelzen: Vollzugsplan RonnyZ
Justizvollzugsanstalt Uelzen: Vollzugsplan(VPK) RonnyZ(Auszüge)


Bewertung der vollzuglichen Entwicklung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die letzte VPK vom 07.10.2009 verwiesen. Seither sind nachfolgende Veränderungen eingetreten:

Herr Z. wurde nach vorheriger Absprache mit der Anstaltsärztin am 30.10.2009 im medizinischen Bereich untergebracht. Hintergrund waren zunehmende Beschwerden des Gefangenen über Anfeindungen von Mitgefangenen im Haus. Mit dieser Entwicklung zeigte sich Herr Z. von Beginn an sehr zufrieden und berichtete wiederholt, nun Ruhe zu haben und sich auch den Umständen entsprechend wohl zu fühlen. Nach wie vor kann Herr Z. aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit eingesetzt werden. Er wird als unverschuldet ohne Arbeit geführt. Kontakte pflegt Herr Z. auch weiterhin nur mit wenigen Mitgefangenen. Seit der Verlegung in den med. Bereich scheint er vermehrt den Kontakt zu einigen Gefangenen zu suchen, insbesondere zu Mitgefangenen aus dem gleichen Unterkunftsbereich. Kontakte in das Haus 1 hat er eher weniger. Von der Möglichkeit der Freistunde im Haus 1 macht er keinen Gebrauch, die Freizeit verbringt er überwiegend im med. Bereich. Kontakt zu Fachdiensten hat Herr Z. nach wie vor keinen. Tataufarbeitende Schritte innerhalb der Haft hat Herr Z. insoweit nicht eingeleitet. In seiner Freizeit liest Herr Z. nach wie vor sehr viel und lässt sich von "Draußen" auch verschiedene Artikel und Rechtsprechung zuschicken. Desweiteren hat er mehrere Zeitschriften abonniert. Da die Zusendungen von Kopien und Artikeln von seinem Lebenspartner zwischenzeitlich einen sehr großen Umfang entwickelt hatten und daher bereits als Pakete zu bewerten waren, musste Herr Z. hierauf besonders hingewiesen werden. Dies führte zwar bei ihm und seinem Lebenspartner zu Unverständnis und Unmut, wird aber beachtet. Herr Z. hat auch Interesse an dem Ausleihen von Büchern der Buch- und Medienfernleihe für Gefangene und Patienten in Dortmund bekundet. Er kann dieses Angebot - auf eigene Kosten und Risiko - aber erst dann nutzen, wenn die hiesige Bücherei ein spezielles Buch nicht im Bestand hat und auch nicht beschaffen kann. Unter der Bedingung, dass Herr Z. sich zuvor den Empfang von Büchern der Fernleihe genehmigen lässt und nicht mehr als 2 Bücher gleichzeitig in Besitz hat, kann er das Angebot nutzen. Im Rahmen von Haftraumkontrollen ist immer wieder festgestellt worden, dass Herr Z. sehr viel Papier besitzt. Der Haftraum wirkt daher sehr überladen und birgt eine gewisse Brandlast. Zudem scheint Herr Z. nicht besonders ordnungsliebend zu sein, der Haftraum wirkt recht unaufgeräumt. Die äußere Erscheinung von Herrn Z. wirkt bedingt durch seine zunehmend länger werdenden Haare eher ungepflegt. Eigenen Angaben zufolge möchte er die Haare erst dann wieder schneiden, wenn er entlassen ist. Seine Freunde hätten ihm bereits mitgeteilt, er sähe wie ein" echter Knacki" aus. Er duscht aber regelmäßig und wäscht auch häufig seine Bekleidung, so dass mangelnde Hygiene nicht besteht.

Allgemeine Bewertung der Mitarbeitsbereitschaft des Gefangenen:

Herr Z. nutzt die Möglichkeit, seine Anliegen in Gesprächen zu klären. Dabei ist aber immer wieder festzustellen, dass Herr Z. für bestimmte Regeln und Bedingungen im Vollzug kein Verständnis aufbringen kann und nach Lücken und Schlupflöchern sucht. Findet er keine, fügt er sich den Bedingungen, wenn auch spürbar widerwillig. Auch weiterhin vermittelt Herr Z. den Eindruck, sich zu Unrecht im (geschlossenen)Vollzug zu befinden, er gab mehrfach in Gesprächen an, den niedersächischen Strafvollzug als zu streng reglementiert und wenig liberal zu empfinden. Er war zeitweilig, weil er an eine deutlich liberale Behandlung von Sexualstraftätern glaubte, an einer Verlegung in den hamburgischen Vollzug interessiert. Dies ist mangels Voraussetzungen jedoch nicht möglich. Insgesamt ist Herr Z. auch weiterhin als nicht ausreichend mitarbeitsbereit einzustufen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz hat nicht stattgefunden.

Einschätzung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes (einschließlich Begründung):

Da sich Herr Z. nach wie vor nicht auf eine inhaltliche Zusammenarbeit im Vollzug eingelassen hat, war eine Aufarbeitung der Straftathintergründe auch weiterhin nicht möglich. Herr Z. hat nach hiesiger Wahrnehmung nicht an seiner kritisch zu betrachtenen Haltung zu sexuellen Kontakten mit Kindern gearbeitetet und pflegt auch weiterhin Kontakte zu Personen, die hierzu eine sehr vergleichbare Haltung haben und sich insbesondere für eine Entkriminalisierung von Sexualkontakten mit Kindern einsetzen. Sein soziales Umfeld ist daher als nicht ausreichend haltgebend und wenig förderungswürdig einzustufen. Die erforderliche günstige Prognose wurde nicht gesehen, weshalb die JVA Uelzen eine bedingte Entlassung zum 2/3-Termin am 07.04.2010 nicht befürwortet hat. Die Kammer des LG Lüneburg teilte diese Auffassung und hat die Fortsetzung der Vollstreckung angeordnet. Hiergegen ist bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Mitteilung des Gerichtes eingelegt worden. Es ist insgesamt von einer Entlassung zum Strafende auszugehen.


Wesentliche Außenkontakte

Hauptbezugsperson ist nach wie vor der Lebenspartner von Herrn Z. Es finden regelmäßig Besuche und Telefonate statt, zudem besteht reger Schriftverkehr. Die zum Zeitpunkt der letzten VPK geltenden Überwachungsmaßnahmen haben auch weiterhin unverändert Bestand, es hat sich an der kritischen Einschätzung zu den Kontakten von Herrn Z. nichts verändert. Sein in der VPK geäußerter Wunsch nach Aufhebung dieser Einschränkungen war daher abzulehnen. Kontakte hat Herr Z. auch zu weiteren Bekannten und Freunden, die nach bisherigen Erkenntnissen ebenfalls eine positive Einstellung zu sexuellen Kontakten mit Kindern zu haben scheinen. Das soziale Umfeld von Herrn Z. ist offensichtlich stabil und von einem großen Zusammenhalt der Freunde untereinander geprägt. Es kann aber aus vollzuglicher Sicht weiterhin nicht als den Gefangenen positiv lenkend und daher auch nicht als färderungswürdig eingestuft werden. Die Kontakte sind insbesondere nicht dazu geeignet, Herrn Z. eine kritische Sichtweise zu Sexualkontakten mit Kindern zu vermitteln, im Gegenteil, er scheint eher darin bestärkt zu werden, dass Sexualkontakte mit Kindern normal seien und keinen Straftatbestand verwirklichen würden.


Vorstellungen des Inhaftierten zur Vollzugsplanung:

Herr Z. möchte gerne im med. Bereich verbleiben. Er fühle sich dort in der kleinen Gruppe von Mitgefangenen wohl, man habe einen anderen Zusammenhalt untereinander und es werde - vermutlich wegen der kleinen Gruppe - vermehrt auf Ruheeinhaltung geachtet. Er wolle keine Bediensteten der anderen Häusern bloßstellen, die erledigen auch nur ihre Arbeit. Er glaube aber schon, dass es ein Unterschied sei, ob 2 Bedienstete 60 Gefangene zu betreuen haben oder nur 6. Für die letzten Monate in Haft wünscht sich Herr Z. Lockerungen, er möchte sich wieder an die Gegebenheiten Draußen gewöhnen. Er sei auch mit einer Begleitung durch einen Bediensteten einverstanden.


Abschließende Erörterung

Herr Z. nutzte die Gelegenheit der VPK dazu, eine von Seiten der JVA Uelzen in verschiedenen Bescheiden und Stellungnahmen angenommene pädophile Neigung zu thematisieren. Dabei trug er vor, in den Urteilen sei festgehalten worden, dass bei ihm eine solche Neigung eben nicht vorliege. Er bezog sich hierbei auf ein im Dezember geführtes Gespräch mit Herrn xxx, der ihm ein weiteres Gespräch nach Vorliegen der Entscheidung der StVK des LG Lüneburg zugesagt hatte. Herrn Z. ist daraufhin verdeutlicht worden, dass die JVA Uelzen nach Auswertung der Aktenlage zu der eigenständigen Einschätzung gelangt ist, dass durchaus Interesse an Sexualkontakten mit Kindern anzunehmen ist. Damit wird nicht gleichzeitig behauptet, dass Herr Z. tatsächlich pädophil ist, es wird lediglich eine Neigung hierzu angenommen. Ein Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen ist insoweit nicht gegeben. Insbesondere dem Urteil des LG Hamburg ist auf S. 9 festgehalten: "Er, der Sachverständige habe zunächst auf Grundlage des amtsgerichtlichen Urteils eine Verdachtsdiagnose dahingehend gestellt, dass der Angeklagte pädophil veranlagt sei. Diese Annahme habe sich dann aber relativiert. [ ... ] Ein klarer Rückschluss auf eine Pädophilie des Angeklagten könne daraus nicht gezogen werden. Sicher sei der Angeklagte homosexuell veranlagt und habe sich auch aus dem pädophilen Umfeld nicht gelöst, weil er dort Freunde habe, in seiner eigenen Situation dort Halt finde und sich in dieser Gemeinschaft, die er gesellschaftlich als entrechtet empfindet, zugehörig fühlt. Eine pädophile Deviation (Abweichung) des Angeklagten sei damit allerdings nicht zu begründen, auch wenn er, der Sachverständige Dr. Kalb, dies nicht sicher ausschließen könne." Festzustellen ist im Ergebnis ohne Zweifel, dass Herr Z. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde und enge Kontakte in ein Umfeld pflegt, welches sich für Sexualkontakte mit Kindern einsetzt und den Straftatbestand zu entkriminalisierne versucht. Insoweit muss zumindest ein gehobenes Interesse und eine gewisse Zugewandtheit zu Sexualtiät mit Kindern angenommen werden. Dies als Neigung zu bezeichnen, erscheint grundsätzlich inhaltlich nicht ganz falsch. Herr Z. ist auch weiterhin nicht für Lockerungen geeignet. Die bereits in der letzten VPK dargestellten und unten erneut angegebenen Gründe haben unverändert Bestand. Soweit erforderlich und nicht schriftlich und/oder telefonisch klärbar wird die Entlassungsvorbereitung zu gegebener Zeit aus dem geschlossenen Vollzug heraus im Rahmen von Ausführungen sichergestellt. Aufgrund der gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen des Gefangenen erscheint es vertretbar, auf eine Fesselung bei Ausführungen zu verzichten, dies muss aber zu gegebener Zeit abschließend geprüft werden. Die Kosten solcher Ausführungen hat Herr Z. zu tragen, allenfalls kann bei nachgewiesener Mittellosigkeit eine (anteilige) Übernahme aus Haushaltsmitteln geprüft werden. Zunächst ist erneut festzustellen, dass Herr Z. sich im Erstvollzug befindet und strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten war. Bedingt durch seine Behinderungen ist er als besonders haftempfindlich zu bewerten. Herr Z. musste jedoch zum Strafantritt festgenommen werden, da er sich auf die zuvor ergangene Ladung zum Strafantritt nicht gestellt hatte. Eine deliktbezogene innervollzugliche Mitarbeit ist auch weiterhin bei Herrn Z. nicht erkennbar geworden, die Angebote der Anstalt zur Auseinandersetzung mit der Straftag nutzt Herr Z. nicht. Er führt lediglich Gespräche mit vollzugsalltäglichem Hintergrund. Das soziale Umfeld von Herrn Z. ist auch weiterhin als äußerst kritisch zu betrachten. Zwar bestehen stabile Kontakte, diese gelten aber wegen der aus vollzuglicher Sicht sehr fragwürdigen Einstellung der Bezugspersonen zu Sexualkontakten mit Kindern und dem Bestreben, diesen Tatbestand zu entkriminalisieren als nicht förderungswürdig und positiv Einfluss auf den Gefangenen nehmend. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, dass Herr Z. durch diese Kontakte in seiner eigenen sexuellen Einstellung noch bestärkt wird. Zudem haben die Bezugspersonen eine sehr negative Haltung zum Strafvollzug und vermögen Reglementierungen und Einschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen nicht immer zu akzeptieren. Im Ergebnis kann die Nichtrückkehr- und Missbrauchsgefahr gem. § 12 11 NJVollzG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug auch weiterhin angezeigt ist.


Stellungnahme zur Gefährlichkeitsprognose nach 66 b StGB ist nicht erforderlich, weil nach Mitteilung der StA Hamburg vom 20.01.2009 die materiellen Voraussetzungen der nSV bei Herrn Z. nicht gegeben sind.

Entsprechend der" Konzeption für den Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern " ist Herr Z. in den internen Fristenkalender als K.U.R.S.-Betroffener aufgenommen worden. Die mit Datum vom 29.12.2008 festgestellte Eingruppierung in Sicherheitsstufe III ist weiterhin zutreffend und bedarf keiner Korrektur.
geschrieben am 15.04.2010
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Autor K13online
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