Beschwerde gegen AG-Beschluss
Anwaltlicher Beschwerde-Schriftsatz gegen den rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30. Januar 2009

Die Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Gegenständen wurde am 17. Februar 2009 in der Zeit von 11:17 Uhr bis 13:37 Uhr in der Wohnung von "Paul S." durchgeführt. Vier Pforzheimer Kripo-Beamte waren anwesend. Die Durchsuchungsberichte liegen aus den U-Akten vor. Weitere Infos können der Dienstaufsichtsbeschwerde auf der Übersichtsseite entnommen werden.

Das Justizopfer "Paul S." hat noch während der rechtswidrigen Polizeimaßnahme seinen Rechtsanwalt Graßmann in München kontaktiert. Es gab ein Telefongespräch zwischen der Kripo und dem Anwalt. "Paul S." legte umgehend Widerspruch ein. Ra Graßmann legte sofortige Beschwerde per Fax an die StA & AG Pforzheim ein und beantragte Akteneinsicht. Die Akten wurden umgehend übersandt. Der untere Beschwerde-Schriftsatz belegt die eindeutig rechtswidrige Polizeimaßnahme der Staatsanwaltschaft und den Amtsgericht-Beschluss Pforzheim.


Beschwerdebegründung mit Sachverhalt

A b s c h r i f t


Rechtsanwalt
Leonard Graßmann
Sophienstr. 3
80333 München


An die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Zweigstelle Pforzheim
Schulbergstaffel 1
75116 Pforzheim

Az: 91 Js 426/09


In vorbezeichneter Strafsache wird die gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde wie folgt

b e g r ü n d e t :

I)
Die Voraussetzungen zur Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen habe. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.

1)
Richtigerweise geht der Durchsuchungsbeschluss nicht von einem Tatverdacht des Zugänglichmachens oder der Teilnahme am Verbreiten kinderpornographischer Schriften aus. Der Beschuldigte hat nämlich nicht auf eine Seite mit kinderpornographischen Inhalten verlinkt, sondern auf eine Seite mit einem redaktionellen Beitrag, der wiederum einen Link zu einer Internetseite enthielt, von der wiederum Links zu verschiedenen Internetseiten verliefen von denen laut Ermittlungsergebnis einige kinderpornographisch sein sollen. Damit ist der Straftatbestand des Zugänglichmachens bzw. einer Teilnahme an der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften nicht erfüllt.

2)
Genauso wenig bestehen aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die bloße Setzung eines Links auf eine Internetseite, die wiederum nach einem redaktionellen Beitrag auf eine dritte Internetseite verweist, die wiederum auf weitere Seiten mit möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt verweisen, der Beschuldigte sich Inhalte dieser letztgenannten Seiten, die immerhin das vierte Glied in einer Verlinkungskette darstellen, auf die Festplatte geladen hat. Dies ist reine Spekulation und als Voraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO untauglich.

3)
Ebenfalls auf purer Spekulation beruht die Behauptung im Durchsuchungsbeschluss, der Beschuldigte habe sich die Inhalte (welcher?) verlinkten Seite zu Eigen gemacht. Es fehlt schon an einer konkreten Bezeichnung, welche der drei Verlinkungen sich der Beschuldigte zu eigen gemacht haben soll. Daneben ist es nicht wahrscheinlich, sondern reine Spekulation, ob der Beschuldigte sich (sic) durch „diesen Vorgang“ (welchen?) den Inhalt der (welcher?) Internetseite und somit auch kinderpornographisches Material gespeichert habe.

4)
Allenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich den redaktionellen Inhalt der Internetseite, auf die er verlinkt hat, nämlich: http://schutzalter.twoday.net, zu eigen gemacht hat. Diese Seite befasst sich damit, dass dort die beabsichtigte Blockade von Internetseiten durch die Exekutive als rechtswidrig kritisiert wird. Es spricht jedoch nichts dafür, dass sich der Beschuldigte auch den Inhalt der Seiten, auf die von wikileaks aus, also nicht einmal direkt von schutzalter.twoday.net, verwiesen wird, zu eigen gemacht haben könnte.

Ebensowenig ergibt sich dadurch eine Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich Inhalte kinderpornographischer Seiten auf seinen Computer geladen hat.

5)
In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Problematik des „Caches“ hingewiesen: Beim Aufruf von Internetseiten legt der Computer automatisch Kopien der Seiten in einem sogenannten „Cache“ ab, damit bei einem erneuten Aufruf der Seite die Ladezeit verkürzt wird. Auf diesen „Cache“ kann der Nutzer in der Regel nicht ohne weiteres zugreifen; die Speicherung wird an einer dem Nutzer nicht bekannten Stelle durchgeführt; der Nutzer kann allenfalls seinem Internetbrowser die Anweisung geben, nach der Internetsitzung eine Löschung des Caches durchzuführen. Dabei werden durch den Computer die Verweise auf die gespeicherten Cache-Dateien gelöscht, so dass ein Zugriff nicht mehr möglich ist. Die Dateien selbst werden dadurch aber physikalisch in der Regel nicht gelöscht oder überschrieben, so dass sie auf der Festplatte noch existieren, nur nicht mehr gefunden werden können. Solange sie jedoch nicht zufällig durch andere Dateien überschrieben worden sind, können sie mit Spezialsoftware, beispielsweise durch die Ermittlungsbehörden wieder sichtbar gemacht werden. Das bloße Vorhandensein von Cache-Dateien belegt daher lediglich, dass auf eine Internetseite zugegriffen wurde, nicht aber, dass der Inhalt durch den Nutzer aktiv auf seinen Rechner heruntergeladen hat. Ein Besitz von etwa lediglich im Cache abgelegtem Material ist damit nicht verbunden.

6)
Erst recht ergibt sich durch die bloße durch den Beschuldigten vorgenommene Verlinkung nicht der Verdacht, dass der Beschuldigte kinderpornographische Bilder, Datenträger, wie CD-Roms, Disketten, externe Festplatten oder handschriftliche Notizen mit kinderpornographischem Bezug besitzen könnte.

7)
Die Anordnung der Durchsuchung ist zudem unverhältnismäßig. Zu Unrecht wird im Durchsuchungsbeschluss postuliert, der Beschuldigte habe „gezielt“, einen Link auf die Site „schutzalter.twoday.net“ gesetzt (mit dem unausgesprochenen Zusatz: Damit die Nutzer sich die kinderpornographischen Seiten, die auf der „wikileaks“ Site verlinkt sind, ansehen). Das Amtsgericht verkennt hier, dass die Verlinkung mit der Site „schutzalter.twoday.net“ im Rahmen der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit des Beschuldigten berechtigt ist, der im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über die Diskussion über Sperrlisten auf seiner Website einen Link auf den Bericht in „schutzalter.twoday.net“ gesetzt hat.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.01.2009 ist daher rechtswidrig und aufzuheben. Das beschlagnahmte Material ist an den Beschuldigten herauszugeben.


Leonhard Graßmann
Rechtsanwalt

München, den 6. März 2009


Der Beschwerde-Schriftsatz kann als PDF-Datei im Original angefordert werden. Ebenso der anonymisierte Durchsuchungsbeschluss.
geschrieben von K13online am 30.04.2009 - ID: 678 - 3690 mal gelesen Drucken

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