„Im Namen der Toleranz sollten wir uns das Recht vorbehalten, die Intoleranz nicht zu tolerieren.“ Karl Popper
  Home | User | Forum | Downloads | Links | Texte | Newsarchiv | Votes | Suchen
Statistik
Datum: 14.08.2019
Zeit: 00:18:24

Online: 57
Besucher: 18213817
Besucher heute: 240
Seitenaufrufe: 141243731
Seitenaufrufe heute: 1440

Termine

Leider sind keine kommenden Ereignisse im Kalender vorhanden.

weitere Termine

Menu

    Home

    User
    Forum
    Downloads
    Links
    Texte
    Newsarchiv
    Votes
    Suchen
    Kalender
    Impressum
    Kontakt
    Sitemap
 
Aktuelle Texte
1. Der pädosexuelle Komplex (Angelo Leopardi) (22581)
2. Bildergalerie: Impressionen Lichterfest 2019 (265)
3. Der große Kamerad (Meier-Jobst) (188)
4. Bildergalerie: Impressionen Rheinufer Bonn (335)
5. Bildergalerie 1+2: Michael Jackson Bundeskunsthalle (300)
6. Womit habe ich das verdient? (DVD) (361)
7. La Mala Educacon - Schlechte Erziehung(DVD) (4709)
8. K13online Video-Clip (1): Petition Tour41 (622)
9. Nur das Leben war dann anders (Dominik Riedo) (3787)
10. Bildergalerie & Impressionen: Zirkus GLOBULINI (474)
Aktuelle Links
1. Marthijn Uittenbogaard (NL-Aktivist) (1168)
2. Ketzerschriften.net (Weblog) (5295)
3. Pädoseite.home.blog (347)
4. Prävention Pädophile: Schutzengel Neli Heiliger (156)
5. Deutsches Jungsforum (13187)
6. CMV-Laservision(gesperrt) (4521)
7. ITP-Arcados (Infos zur Pädophilie) (8811)
8. Verband für Bürgerrechte und Objektivismus (VBO) (4795)
9. Wikipedia: Krumme13/K13online (3579)
10. Int. BOYLOVE-Day (IBLD) (5119)


Text - Mietkündigung - Klageabweisung
Der Vermieter(UKBS) von Dieter Gieseking hat Klage beim AG Unna eingereicht. Wir dokumentieren hier den Schriftsatz seines Anwaltes zur Klageabweisung an das Gericht.


In dem Rechtsstreit UKBS .. Gieseking - 16 C 769/04 -

stellen wir uns namens und kraft anliegender Vollmacht als Prozessbevollmächtigte des Beklagten. Wir beantragen vorab,

* dem Beklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt XXXX als Anwalt beizuordnen.

In der Sache selbst beantragen wir,

* die Klage sowohl hinsichtlich des Antrages zu. 1. als auch hinsichtlich des Antrages zu 2. abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

hilfsweise,

* dem Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist zu gewähren.

Begründung

Es ist zutreffend, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis begründet worden ist. Die von Seiten der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung gemäß §§ 569 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB ist jedoch nicht berechtigt.

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wäre, dass der Beklagte den Hausfrieden nachhaltig gestört hätte, dass der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens des Beklagten, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Forsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Beklagte selbst von Anbeginn des Mietverhältnisses an keine einzige Aktivität entwickelt hat, die sich gegen Mitmieter im Hause gerichtet hätte. Diese fühlten sich erst gestört, nachdem der Beklagte in der Presse als potenzieller Kinderchänder dargestellt worden war, der eine Gefahr für die Mitbewohner, insbesondere deren Kinder, sei. Tatsache ist, dass der Beklagte sich im Internet zu seiner Pädophilie bekannt und für eine gesellschaftliche Akzeptanz eingesetzt hatte. Dabei hat er von seinem Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch gemacht und sich im Rahmen des im übrigen gesetzlich zulässigen bewegt. Strafrechtliche Überprüfungen und Ermittlungen haben jedenfalls keinen Verdacht einer Straftat ergeben.

Die Aufregung der Mietergemeinschaft resultierte daher aus der Stimmungsmache des Zeitungsredakteurs, dessen Motive hier nicht diskutiert werden sollten, und einer großen Portion Unkenntnis und Unsicherheit darüber, wie man sich einem Menschen gegenüber, der sich zu Pädophilie bekennt, verhalten soll.

Glücklicherweise hat es nicht an vernünftigen Stimmen gefehlt, die einer Aufklärung den Weg gewiesen haben, so dass der "Hausfrieden" sehr schnell wieder hergestellt werden konnte.

Dass die Klägerin sich gleichwohl genötigt sah, fristlos zu kündigen, kann daher nur aus der ersten Empörung der Mietergemeinschaft verstanden werden. Eine sachliche Abwägung der beiderseitigen Interessen hätte zu der Erkenntnis geführt, dass erhebliche Zweifel an einer schuldhaften Störung des Hausfriedens durch den Beklagten und auch an der Nachhaltigkeit der Störung gegeben waren. Zumindest hätte man dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, über seine Aktivitäten im Internet und die dadurch möglicherweise ausgelösten Ängste seiner Mitbewohner nachzudenken und sein Verhalten zu ändern.

Deshalb ist für eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens auch eine Mahnung unverzichtbar(§543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Allein ihr Fehlen macht die Kündigung hier bereits unwirksam.

Aber auch die Annahme der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung begegnet Bedenken. Denn das Recht, eine Wohnung zu haben, gilt allgemein und so lange, wie jemand dieses Recht nicht nachhaltig schuldhaft missbrucht.

Der Beklagte hat seine Situation überdacht und - wie die Klägerin im Anlagenkonvolut K3 und K4 unter Beweis gestellt hat - seine Internetpräsenz und - Aktivität reduziert auf journalistische Berichterstattung:

"K13 - Online nimmt daher alle Positionen und Forderungen, die zur Verbesserung der Situation der Pädophilen führen könnte bzw. das Ziel hat, die Pädophilen zu emanzipieren, zurück. Eine gesellschaftliche Akzeptanz aller Pädophilen, insbesondere der Pädos, die nicht bereit sind, uns in der momentanen Existenz-Zerstörung zu unterstützen, wird nicht mehr angestrebt. Wir beschränken uns lediglich auf die journalistische Berichterstattung und Information.

Zur Ergänzung der gestrigen Nachricht wird folgendes mitgeteilt. Die Online-Redaktion von KRUMME 13 nimmt alle Positionen und Forderungen mit dem Ziel die Pädophilen zu legalisieren und gesellschaftliche Akzeptanz zu erreichen zurück. "


Dieses Ergebnis wäre bei einer sachlichen Auseinandersetzung, einer Abmahnung und dementsprechenden Berichterstattung in der Presse auch zu erzielen gewesen.(Allerdings ist es fraglich, ob dann überhaupt noch eine Berichterstattung in der Presse erfolg wäre.)

Das Interesse des Beklagten, seine Wohnung behalten zu können, ist deshalb höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin, die Wohnung räumen zu lassen.

Eventuell verbleibende Ängste der Mitbewohner müssen hingenommen oder es kann ihnen mit entsprechenden Informationen entgegen gewirkt werden. Gleiches gilt im übrigen für potenzielle Gewalttäter, Extremisten o.ä.

Vorstehende Ausführungen gelten auch für die Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 BGB. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat die Klägerin nicht. Eine schuldhafte Vertragsverletzung liegt nicht vor, jedenfalls nicht in so erheblichem Umfang, dass eine Fortsetzung nach Abmahnung nicht möglich wäre. Zwar sieht das Gesetz nicht zwingend eine Abmahung vor. Solange dem Mieter jedoch der Umstand, dass seine Tätigkeit als Störung des Hausfriedens angesehen wir, gar nicht bewusst ist und ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Verhalten zu ändern, ist ein Pflichtverstoß nicht als erheblich und das Interesse des Vermieters nicht als ein berechtigtes anzusehen.
Vgl.STernel MietR, 3. Auflage IV, Randnummer 124, Börsinghaus ZAP F. 4 Seite 798

Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen.


Rechtsanwalt von Dieter Gieseking
geschrieben am 02.01.2005
gelesen 3218
Autor Dieter Gieseking & Anwalt
Seiten: 1
[Kommentare sehen/schreiben] [Druckansicht] [zur Übersicht]


Soziale Netzwerke

Externe Artikel


K13online Vote
Würden Sie dies Projekt unterstützen ?
JA, mit finanziellen Mitteln
JA, mit Sachspenden
JA, mit meinen technischen Kenntnissen
JA, mit allen meinen Möglichkeiten
Nein, auf keinen Fall
Vielleicht, kann sein



[Ergebnis]

Gegen Faschismus


Werbebanner

Copyright by www.krumme13.org