Beck-Blog-Rechtsexperten vom 9.04.2010
Hausdurchsuchung bei einem Blogger nach indirekter Verlinkung von Sperrliste auf wikileaks - BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

(Experte: Prof. Dr. Henning Ernst Müller
09.04.2010, 13:21 Uhr)

Die Verfassungsbeschwerde gegen eine vor einem Jahr auch hier im Blog kritisch bewertete und intensiv diskutierte Hausdurchsuchung nach § 102 StPO bei einem Blogger (Diskussionsgegenstand war die enstpr. Entscheidung des LG Karlsruhe), ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (hier der Bericht auf gulli.com: http://www.gulli.com/news/kipo-hausdurchsuchung-verfassungsbeschwerde-abgelehnt-2010-04-04 ). Eine Begründung wurde nicht gegeben. Nun lässt sich spekulieren (hier z.B. die Diskussion bei Blog Fürst: http://www.blogfuerst.de/2010/04/entscheidung-zur-link-link-hausdurchsuchung/ ), welcher Gedanke der Nichtannahme zugrunde lag, aber dies ist - angesichts einer Misserfolgsquote von über 95 % bei Verfassungsbeschwerden wiederum recht müßig. Auch nach meiner Einschätzung, die allein auf den veröffentlichten Fakten beruht, erschien eine Hausdurchsuchung bloß aufgrund des Linksetzens in einem Blog kaum verhältnismäßig und auch die Begründung des LG Karlsruhe, die zusätzlich auf den Besitztatbestand des § 184b Abs.4 StGB abhob, erschien wenig schlüssig (hier meine damalige Kritik: http://blog.beck.de/2009/03/30/kausalitaet-von-hyperlinks-und-die-blogger-ein-beschluss-des-lg-karlsruhe-loest-entruestung-aus#comment-16466).

Ich hatte allerdings damals schon angemerkt, dass es sich bei der Durchsuchungsentscheidung keineswegs um eine Leitentscheidung handelt, der man entnehmen könne, dass man künftig eine indirekte Verlinkung nur unter Inkaufnahme einer Hausdurchsuchung riskieren könne - die bloße äquivalente Kausalität reicht dafür nicht aus; auch das LG Karlsruhe hatte für den Anfangsverdacht, der bei Durchsuchungen ausreicht, wenn auch dünne, weitere Anhaltspunkte aufgeführt. Auch aus der Nichtannahmeentscheidung des BVerfG lässt sich nichts dafür entnehmen, dass solche Hausdurchsuchungen aufgrund von (indirekten) Links generell als verhältnismäßig erachtet würden, so sehr man sich umgekehrt hätte wünschen können, dass hier vom BVerfG ein Zeichen zur Meinungsfreiheit durch Linksetzen beim Bloggen gesetzt worden wäre.

Quelle mit Kommentare
http://blog.beck.de/2010/04/09/hausdurchsuchung-bei-einem-blogger-nach-indirekter-verlinkung-von-sperrliste-auf-wikileaks-bverfg-nimmt-verfassungsb

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K13online Anmerkungen
Der Artikel von Prof. Dr. Henning Ernst Müller ist sachlich und rechtlich korrekt. Auch seine Rechtsauffassung bestätigt unsere Auffassung, dass diese Beschlüsse der Pforzheimer Gerichte rechts- und verfassungswidrig sind. Zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde äußert er sich allerdings nicht bzw. nicht kritisch genug. Auch Experten der Rechtswissenschaften fällt es offenbar schwer, das BVerfG offen zu kritisieren. Die Allmacht der RichterInnen des BVerfG scheint ungebrochen. In Deutschland ist es die höchste Gerichtsbarkeit. Trotzdem wurde in diesem Einzelfall falsch entschieden. Zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte finden Sie weitere Informationen auf diesen Webseiten in den Archiven dokumentiert.
geschrieben von K13online am 18.04.2010 - ID: 792 - 4078 mal gelesen Drucken

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