Gutachten Urban zum PRD
Gutachten Urban

                                                           A b s c h r i f t

 

Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz - Leiter - Univ. Prof. Dr. Dr. Reinhard Urban: Vom Landgericht Trier bestimmter Sachverständiger für ein Gutachten über den PRD. 

A u f t r a g

Mit Schreiben des Landgerichts Trier wird unter Übersendung von Aktenkopien ein Gutachten zur Frage erbeten, ob der Sonderband "Anlage zum Protokoll" wissenschaftlich ernstzunehmende Darlegungen anerkannter Psychologen oder Sexualwissenschaftler zu den schädlichen Folgen sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern und zu anderen Fragen enthält. Dem Gutachten liegt die Kenntnis der übersandten Aktenkopien zu  grunde.

                                                                    G u t a c h t e n

S a c h v e r h a l t

Auf Blatt 2 bis 4 der Aktenkopien werden zunächst die Ziele und die Themen des so genannten Pedosexual Recources Directory aufgelistet. Unter anderem heißt es: "Eine Sammlung von wissenschaftlicher und faktischer Information und fairer, argumentativer Diskussion über alle Fragen und Probleme , die mit sexuellen Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen verbunden sind.". 

Ausweislich Blatt 157 ff. der Akten werden weitere Informationen zur PRD aufgelistet. Unter anderem findet sich der Hinweis: ... - Die PRD ist nicht als Kontaktbüro gedacht. Wer interessiert ist, kann die offene Kontaktliste verwenden. Anfragen an mich, um Kontakte mit anderen herzustellen, sind sinnlos. "Ich würde Ihnen auf jeden Fall raten, bei Kontakten über das Internet sehr vorsichtig zu sein. Es gibt keine Möglichkeit, um auszuschließen, dass dahinter sich ein Polizeiagent verbirgt..." 

Ab Blatt 206 der Aktenkopien finden sich offensichtliche Literaturhinweise. Entsprechende Literaturstellen finden sich auch ab Blatt 14 der Akten. Im übrigen finden sich Textauszüge aus Publikationen unterschiedlicher Provenienz sowie persönliche Meinungen, Interviews oder kommentierte Zitate, die jedoch - dies vorab - keinem wissenschaftlichem Anspruch genügen. 

 

A u s w e r t u n g   d e r   L i t e r a t u r

Bei der Literaturstelle "Albrecht O.: Die Unzucht mit Kindern... könnte es sich um eine Dissertationsarbeit handeln, so dass zumindest, da diese offensichtlich die Universitätsprüfung in Kiel überstanden hat, von einer grundsätzlich wissenschaftlichem Anspruch genügendem, unvoreingenommenen Recherche und objektiven Darstellung der Ergebnisse ausgegangen werde kann. Die beiden nachfolgenden Publikationen sind von hier aus nicht sicher einschätzbar. Danach folgt eine Publikation "Amendt G...", welche sicher wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügt. Die Publikation "Baurmann M.C...", insbesondere die aus dem Jahre 1983, genügen in ihrer Gesamtheit sicher im weitesten Sinne wissenschaftlichen Ansprüchen. Es fällt jedoch auf, dass diese Publikation, soweit sie unmittelbar zitiert sind, immer nur ausschnittsweise zitiert und nur die Passagen aufgeführt sind, welche den so genannten Zielen der PRD zuträglich sind. Insgesamt muss damit festgestellt werden, das die vielfach in den vorliegenden Akten enthaltenen Ausschnitte aus diesen Publikationen ohne vernünftigen Zweifel nicht wissenschaftlichen Grundsätzen genügen. 

Im weiteren Verlauf der Tabelle finden sich Publikationen "Bernard F..." aus den Jahren 1972 bis 1982. Diese sind zumindest anfänglich in Zeitschriften publiziert, welche wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch der Inhalt der Aufsätze in entsprechender Weise einzuschätzen ist. 

Ausweislich Blatt 208 der Akten finden sich zunächst einige Aufsätze und eine Dissertation zum Thema sexuelle Übergriffe auf Kinder. Sie finden sich entweder in Lehrbüchern oder stellen eine Dissertation dar, so dass davon auszugehen ist, dass der Inhalt entweder wissenschaftlichen Ansprüchen genügt oder aber einer ausgewogenen Recherche und medizinischen bzw. psychologischen Beurteilung entspricht. Die Aufsätze bzw. Manuskripte bzw. Buchbeiträge ab "Himmelein K..." bis "Kerscher KHI" sind teilweise nur bedingt einzuschätzen, so dass eine abschließende Stellungnahme hierüber nicht erfolgen kann. Die Aufsätze von "Lempp" aus den Jahren 1968 und 1977 stellen dagegen zweifelsfrei, zumindest gilt dies für den Aufsatz aus dem Jahre 1968, Abhandlungen dar, die objektiven und wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. 

Ausweislich Blatt 209 der Akten finden sich weitere Literaturzitate, wobei der Beitrag in Acta psychiatrica von Rasmussen unter Berücksichtigung des Publikationsorgans wissenschaftlichen Ansprüchen genügen sollte. Weitere entsprechend einzuschätzende Literaturzitate sind die von Rennert H. und Sackser D. aus den Jahren 1965 und 1977. Die übrigen Beiträge sind nur eingeschränkt einschätzbar bzw. stellen ohne vernünftigen Zweifel keine Literaturzitate dar, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Dies gilt im wesentlichen auch für die Literaturzitate auf Blatt 210 der Akten. Es finden sich hier neben zweifelsfrei nicht wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Literaturzitaten offensichtlich Begriffsdefinitionen in entsprechenden Lehrbüchern sowie zwei Beiträge von Stockert und ein Betrag von Wyss, welche in Zeitschriften bzw. bei Verlagen erschienen, die wissenschaftlichen Ansprüchen bzw. einer objektiven und auf Recherchen basierenden Literatur entsprechen. 

Schließlich finden sich ab Blatt 77 und Blatt 420 sowie ab Blatt 379 der Akten Textauszüge aus Publikationen, von denen einige, so z.B. Riß und Sick sowie Baurmann grundsätzlich wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Es fällt jedoch auf, dass nur Passagen angeführt sind, so dass dem Leser sich der Zusammenhang, insbesondere die zugrunde liegende Untersuchung oder der wissenschaftliche  Hintergrund nicht erschließt. 

 

G u t a c h t e r l i c h e   S t e l l u n g n a h m e

Im Hinblick auf die im Gutachtenauftrag aufgeworfenen Fragen ist somit zunächst festzustellen, dass die Anerkennung  von Wissenschaftlern, sei es Psychologen, sei es im vorliegenden Fall Sexualwissenschaftler in der so genannten Scientific-Community nur dann seriös gegeben ist, wenn diese in Aufsätzen über ihr Themengebiet nachvollziehbar objektive Recherchen dazulegen vermögen und das Ergebnis dieser Recherchen dann ergebnisoffen diskutiert bzw. basierend auf unterschiedlichen Hypothesen die Gültigkeit einer oder mehrerer Hypothesen zu belegen versuchen. Die reine Darlegung des eigenen Standpunktes ohne kritische Reflektion gegensätzlicher Meinungen oder aber auch Erlebnisberichte, ohne diese basierend auf der einschlägigen Literatur zu diskutieren, stellen  dagegen Aufsätze dar, die allenfalls journalistischen Ansprüchen, nicht aber wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. 

Im vorliegenden Fall finden sich sowohl in den Literturkurzzitaten, als auch in den Ausschnitten aus Abhandlungen Publikationen in Zeitschriften, welche aufgrund ihres Selbstverständnisses und ggf. einem die Veröffentlichungen prüfenden wissenschaftlichen Beirat nur solche Beiträge zulassen, die uneingeschränkt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Hierzu sind zweifelsfrei aus den auszugsweise zitierten Publikationen die Publikationen Riße et al "Tödliche Gewalt von Jugendlichen an Kindern - sexuelle Motivation im Vordergrund", M. Schetsche " Der einvernehmliche Missbrauch" - zur Problematik der Begründung des sexualstrafrechtlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen, Fickenscher et al "Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung latenter Kriminalität", B. Sick "Die sexuellen Gewaltdelikte oder Gegensatz zwischen Verbrechensempirie und Rechtswidrigkeit", H. Alltrogge " Sexualdeliquenten unter Alkoholeinfluss in Schleswig-Holstein ", M.C. Baurmann "Sexualität, Gewalt und psychische Folgen". Eine Längsschnittuntersuchung bei Opfern sexueller Gewalt und sexuellen Normverletzungen anhand von angezeigten Sexualkontakten sowie dort enthaltenen Einzelbeiträgen zu bezeichnen. Dabei fällt, wie bereits ausgeführt, auf, dass immer nur Textauszüge, ohne deren wissenschaftliche Basis bzw. den zugrunde liegenden Rechercheergebnissen zitierte sind, so dass trotz der grundsätzlichen Wissenschaftlichkeit der Beiträge die in den vorliegenden Akten enthaltenen Zitate wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen. Entweder wäre es erforderlich gewesen, die entsprechenden Beiträge vollständig zu zitieren, oder aber allein als Kurzliteraturhinweis mit Angabe von Titel, Autoren und Fundstelle aufzuführen. 

In den Kurzzitaten, welche sich mehrfach in den vorliegenden Akten vorfinden, finden sich ebenfalls einzelne, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Publikationen, so z.B. O. Albrecht " Die Unzucht mit Kindern", F. Bernard "Pädophilie - eine Krankheit? oder Pädophilie und Neurotizismus usw..", E. Geisler " Das sexuell missbrauchte Kind sowie psychische Schädigung von Kindern als Opfer von gewaltlosen Sittlichkeitsverbrechen", A. Rasmussen " Die Bedeutung sexueller Attentaten auf Kinder unter 14 Jahre für die Entwicklung von Geisteskrankheiten und Charakteranormalien", H. Rennert "Untersuchungen zur Gefährdung der Jugend und zur Dunkelziffer bei sexuellen Straftaten", von Stockert " Das sexuell gefährdete Kind bzw. die Pädophilie und ihre strafrechtliche Problematik" sowie schließlich R. Wyss " Zur Frage der Spätschäden bei kindlichen Opfern von Sexualdelikten".  

Fasst man die Erkenntnisse aus dem Studium der vorliegenden Akten zusammen, so finden sich zwar einige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Literaturhinweise, daneben aber auch, insbesondere bei der Beschreibung der Ziele der PRD und der Selbstdarstellung der PRD Hinweise darauf, dass eine wissenschaftlich objektive Darstellung von Sachverhalten nicht uneingeschränkt gewünscht wird. Berücksichtigt man die Kommentierung einzelner Literaturzitate, so ist festzustellen, dass der Inhalt der Internetseiten der Pedosexual Recources Direktory wissenschaftlichen Ansprüchen insgesamt nicht genügt. 

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Anmerkung

Dieses Gutachten war Bestandteil der Beweisführung bei der II. Berufungsverhandlung in der 1. Revision vor dem Landgericht Trier am 26.04.2005. Es wird erneut Bestandteil der 2. Revision vor dem Oberlandgericht in Koblenz sein. Die Verteidigung hatte zu diesem Gutachten einen Befangenheits- und Beweisantrag gestellt, der vom Gericht als "unbegründet" abgelehnt wurde und hier online einsehbar ist:

http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=343&s=read 

Die Ablehnung dieses Beweisantrages stellt einen formalen Revisionsgrund - Verfahrensrüge dar. 

Den vollständigen PRD können Sie online den folgenden Web-Seiten entnehmen:

http://paedosexualitaet.de 

Dieser PRD ist der Kontext zum inkriminierten Erlebnisbericht " Stefan", der in der Berliner Zeitschrift Gigi (Nr. 27)- nach Prüfung durch die dortige Staatsanwaltschaft - als strafrechtlich nicht relevant bewertet und damit als legal gilt - veröffentlicht worden. Die Trierer Justiz jedoch hatte den "Stefan-Text" für sich genommen und mit dem Kontext PRD als (kinder)pornographisch eingestuft und damit ein rechtswidriges Urteil verhängt. Anhand von Strafrechtskommentaren und der Begriffsbestimmung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist der "Stefan-Text" eindeutig keine Pornographie. Mit dem positiven Gutachten zum PRD ist der einzelne Text erst recht keine Pornographie. Der Autor des PRD - Ilja S. - hatte sich vor Onlinestellung sachkundig gemacht und vor Gericht nochmals seine ausführliche Erklärung vorgetragen, die online hier verfügbar ist:

http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=171&s=read

Auch wenn der PRD den hohen Anforderungen einer Universitäts -Wissenschaft nicht im vollem Umfang erfüllen mag, so erfüllt der PRD dennoch den Ansprüchen einer freien Wissenschaft und muss als eine wissenschaftliche Abhandlung zum Themenkomplex angesehen werden. Eine vorsätzliche Absicht, darin einen verbotenen Text -drei Sätze in dem zweiseitigen Erlebnisbericht- zu veröffentlichen, kann dadurch nicht abgeleitet und unterstellt werden. Laut Gutachten erfüllt der PRD auch journalistischen Ansprüchen. Dies bedeutet nach gängiger Rechtsprechung, dass selbst wenn der einzelne Text pornographisch wäre, der Kontext des PRD diesen Charakter nehmen würde.  

Mit diesem Unrechtsurteil ist die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und die freie Wissenschaft gefährdet. Neben dem Instanzenweg der Revision steht der Gang zum Bundesverfassungsgericht/Bundesgerichtshof offen.

Interessierte Personen und Stellen mögen weitere Hindergrundinformationen anfordern.

geschrieben von K13online am 05.05.2005 - ID: 348 - 5432 mal gelesen Drucken

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