"Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten" - Theodor Adorno
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Text - Verfassungsbeschwerde ./. Pforzheimer Justizwillkür(3)
2) Eingriff in den Schutzbereich
Als Eingriff zählt nicht nur das direkte Verbot: Vielmehr sind auch jegliche Behinderungen tatsächlicher Art als Eingriff zu werten, wie schon der Wortlaut „ungehindert“ deutlich macht . Da vorliegend schon in der Kenntnisnahme der Information ein Verdachtsmoment

BVerfGE 103, 44, 60; Sachs Art.5 Rn.54; v.Münch Art.5 Rn.23
Zippelius/Würtenberger 26/45; Sachs Art.5 Rn.55
Jarass/Pieroth Art.5 Rn.16; Zippelius/Würtenberger 26/45
Jarass/Pieroth Art.5 Rn.16
BVerfGE 27, 71, 83; Sachs Art.5 Rn.54
BVerfGE 27, 71, 81; Sachs Art.5 Rn.57
BVerfGE 66, 116, 139
BVerfGE 27, 71, 82
Jarass/Pieroth, Art.5 Rn.19; v.Münch Art.5 Rn.27


für eine einschneidende staatliche Maßnahme gesehen wird, liegt eine faktische Behinderung der Kenntnisnahme einer allgemein zugänglichen Quelle vor. Somit findet ein Eingriff statt.

3) Keine Rechtfertigung des Eingriffs
Die Informationsfreiheit unterliegt zwar diversen Schranken und vorliegend geht es vordergründig um die Aufklärung und Verhinderung von Straftaten. Doch ist der Ansatz kritisch zu sehen: So werden Straftaten nicht verhindert, indem man die Berichterstattung über Taten bzw. die Berichterstattung über den Umgang mit den Taten verhindert.

Zwischen dem angeblich betroffenen Schutzgut und dem Sinn der Informationsfreiheit klafft hier eine Lücke, denn so wie die Informationsfreiheit hier genutzt wird, ist das Schutzgut Kinder- und Jugendschutz schon gar nicht betroffen. Anders wäre dies vielleicht bei einem direkten Verweis, aber eben nicht bei einem Bericht mit Verweis zu einem anderen Bericht ohne direkten Verweis auf einschlägiges Material.

C. Unverletztlichkeit der Wohnung, Art.13 I GG

1) Schutzbereich
Durch den Art. 13 I GG wird die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet . In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden .

2) Eingriff in den Schutzbereich
In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein . Vorliegend wurde eine Durchsuchung angeordnet und hat auch stattgefunden, so dass ein Eingriff vorliegt.

3) Rechtfertigung des Eingriffs
a) Einschränkbarkeit
Bei dem Eingriff in Form der Durchsuchung handelt es sich um einen schwerwiegenden . Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht die Vorgabe des Art. 13 II GG, welche die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich nur dem gesetzlichen Richter vorbehält .

Ziel des Richtervorbehalts ist die vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz . Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können .

Wird die Durchsuchung - wie regelmäßig - ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden . Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen . Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache.

BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.; Sachs Art.13 Rn.7
BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.
BVerfGE 42, 212, 219; 59, 95, 97; 96, 27, 40; 103, 142, 150; BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.
BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.
BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.
BVerfGE 20, 162, 223; 57, 346, 355; 76, 83, 91; 103, 142, 150
BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.
BVerfGE 103, 142, 151; BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.
BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.
BVerfGE 57, 346, 355; BVerfG, 2 BvR 2105/03, in NJW 2005, S. 275ff.


b) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage
Grundlage des Grundrechtseingriffs war der §102 StPO. An der Verfassungsmäßigkeit des §102 StPO werden hier keine Zweifel erhoben .

c) Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses
(1) Anwendung des §102 StPO
Die konkrete Anwendung des §102 StPO aber verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

So ist schon fraglich, wie vorliegend der notwendige Anfangsverdacht begründet wurde. Zwar überprüft das Bundesverfassungsgericht die Annahme des Tatverdachts durch die Gerichte nicht umfänglich . Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung aber zumindest Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen . Die Durchsuchung muss insofern im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechend sein .

Doch dies ist hier stark zu bezweifeln, da lediglich aufgrund einer indirekten Verlinkung auf eine Liste mit über 4.000 Links – mit wenigen inkriminierenden Links - geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet einige dieser ohnehin wenigen Links aufgerufen und kinderpornografische Inhalte abgespeichert hätte.

Dabei verkennen Landgericht und Amtsgericht trotz eigener Feststellung der Dimension der Liste, dass es hier um über 4.000 Links ging, und es somit sehr fraglich ist, ob der Beschwerdeführer wirklich allen Links gefolgt und es somit realistisch ist davon auszugehen, dass er ausgerechnet tatsächlich Webseiten mit strafbarem Inhalt aufgerufen hat und sich Besitz verschafft hat. Die beiden Beschlüsse sind angesichts dieser Tatsachen nicht geeignet, die Schwelle einer bloßen Vermutung bzw. eines vagen Verdachts zu überschreiten.

(2) Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
Der Beschluss ist auch nicht verhältnismäßig, da es bei der Beurteilung der Maßnahme den Grundrechtseingriff zu gering gewichtet bzw. zu niedrige Anforderungen stellte.

So ist schon fraglich, ob angesichts des relativ geringen Strafrahmens des §184b IV StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme eindringlicher hätte thematisiert werden müssen .

Das Gericht verkennt bei seiner Analyse die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung zwischen Täter und Konsument. Eindeutiges Kriterium für die Gewichtung

So auch BVerfG, 2 BvR 2099/04
BVerfGE 95, 96, 128
BVerfG 2 BvR 728/05 in NStZ-RR 2006, S.110ff.
BVerfGE 42, 212, 220; 96, 44, 51
So aber BVerfG, 2 BvR 1910/02 in NStZ 2003, S.607ff. zum Strafrahmen des damaligen §184 V StGB, der sich heute im §184b IV StGB findet


seitens des Gesetzgebers ist dabei die angedrohte Haftdauer. So findet sich alleine im Strafgesetzbuch eine Vielzahl von Regelungen zum Thema Kindesmissbrauch, wobei zu bemerken ist, dass der reine Bezug von Schriften die den Missbrauch von Kindern darstellen – also der die reinen Konsumenten solcher Schriften betreffende Paragraph – auffällig in dem angedrohten Strafmaß nach unten abweicht.

Die maximale Haftdauer von zwei Jahren im Falle des §184b IV StGB liegt dabei auf der Ebene einer Sachbeschädigung oder Körperverletzung und weit unter der – zum Beispiel - für Urheberrechtsverletzungen maximal im Raum stehenden Haftdauer.

Wenn Amtsgericht und Landgericht also von einem besonderen Schwerpunkt ausgehen, den der Bundesgesetzgeber vorsieht, vernachlässigen sie diese Gewichtung eindeutig und verwechseln hier die gesellschaftliche Ächtung mit der gesetzlichen Bewertung.

Unstreitig ist in Literatur und Rechtsprechung, dass der §184b IV StGB auf den „Endverbraucher“ ausgerichtet ist . Es ist also offensichtlich, dass der Konsument hier privilegiert wird, wobei der Gesetzgeber zuletzt 2003 diesen Paragrafen geändert hat und somit erst vor kurzem die Möglichkeit hatte, den Strafrahmen drastischer zu erhöhen, wenn er es denn hätte tun wollen. Es ist somit offensichtlich dass, entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe, hier ein anderer Maßstab anzulegen ist.

Diese Betrachtung wird vom Bundesverfassungsgericht bestätigt . Dieses hat festgestellt, dass der alleinige Hinweis auf die „nachhaltige Pönalisierung“, wie er von Amtsgericht und Landgericht vorliegend angeführt wird, gerade nicht ausreicht . Dabei hat der Hinweis des Landgerichts auf die Entscheidung 2 BvR 2030/04 des BVerfG mit dieser Sachfrage gar nichts zu tun. Er belegt lediglich, dass eine Beschlagnahme von Computern durchaus angemessen sein kann – sofern die Durchsuchung überhaupt statthaft ist.

Es ist dem Landgericht weiter vorzuhalten, dass die Frage der Verhältnismäßigkeit gar nicht gestellt wurde. Der erhebliche Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers bedarf aber eben zwingend der ausdrücklichen Frage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . Die Durchsuchung muss insbesondere in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen , was hier schon zu verneinen ist, da ein Strafrahmen im Umfang einer Sachbeschädigung im Raume steht. Zusätzlich zu dem ohnehin nicht vorhandenen konkreten Tatverdacht, der vielmehr eine reine Vermutung basierend auf den Vorverurteilungen ist.

Dazu nur Tröndle/Fischer §184b Rn.18
So ausdrücklich BVerfG, 2 BvR 1910/02 in NStZ 2003, S.607ff. zum Strafrahmen des damaligen §184 V StGB, der sich heute im §184b IV StGB findet
BVerfG, 2 BvR 1910/02 in NStZ 2003, S.607ff. zum Strafrahmen des damaligen §184 V StGB, der sich heute im §184b IV StGB findet
Seite 4 a.E., Fundstelle StV 2006, Seite 624ff.
BVerfGE 20, 162, 186; BVerfGE 96, 44, 51; BVerfG 2 BvR 728/05 in NStZ-RR 2006, S.110ff.
BVerfGE 20, 162, 186; BVerfGE 59, 95, 97; BVerfGE 96, 44, 51; BVerfG 2 BvR 728/05 in NStZ-RR 2006, S.110ff.


D. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 I GG

1) Schutzbereich und Eingriff
Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person vom Schutzbereich umfasst. Mit der angeordneten und bestätigen Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers liegt auch ein staatliches Handeln vor, das die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Jedes staatliche Handeln, das zu einer Beeinträchtigung eines Schutzbereiches von Art. 2 I GG führt, ist schon ein Eingriff . Die Durchsuchung einer Person ist hier problemlos erfasst . Also liegt ein Eingriff vor, der gerechtfertigt sein muss.

2) Keine Rechtfertigung des Eingriffs
Mit Bezug auf die obigen Ausführungen ist auch hier auf die bloß vage Vermutung abzustellen, die anstelle eines ernsthaften Verdachts herangezogen wurde, um im Rahmen des §102 StPO den Eingriff zu begründen. Insofern sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage, die einen Verdacht voraussetzt, nicht erfüllt.

Weiterhin ist das verfolgte Ziel, die missliebige Meinungsäußerung zu unterbinden, verfassungsrechtlich nicht rechtfertigt. Außerdem steht der erfolgte tief gehende Eingriff in den Schutzbereich des Beschwerdeführers durch die persönliche Durchsuchung vollkommen außer Verhältnis und stellt eine unangemessene Belastung des Beschwerdeführers dar.

Jarass/Pieroth, Art.2 Rn.12
.Münch Art.2 Rn.78


E. Verbotene Analogie, Art. 2 I, 103 II GG
Der Beschwerdeführer wird durch den Beschluss des Landgerichts in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt, weil es den Grundsatz des Art. 103 II GG missachtet, da das Landgericht eine verbotene strafrechtliche Analogie zur Begründung der Maßnahme nach §102 StPO heranzieht. Art. 103 II GG kann als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips bei Verletzung im Rahmen des Art.2 I GG geltend gemacht werden .

Vorliegend geht es vordergründig um das Strafverfahrensrecht, für das grundsätzlich vom BVerfG die Anwendung des Art. 103 II GG abgelehnt wird . Allerdings sieht das BVerfG von diesem Grundsatz mitunter ab, sofern es angezeigt ist . Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme angezeigt, da die materiell strafrechtliche Wertung grundsätzliche Bedeutung für die Verfahrensrechtliche hat.

Sofern man die Vorgabe des Art. 103 II GG vollkommen außer Betracht lässt, wird die Möglichkeit geschaffen, selbst bei offensichtlichen Rechtsfehlern den Rückgriff auf Maßnahmen des Strafverfahrensrechts zu eröffnen. Es ist sicherlich keine detaillierte, umfassende Anwendung zu verlangen, aber jedenfalls bei offensichtlichen materiellrechtlichen Fehlschlüssen muss der Art. 103 II GG auch im Verfahrensrecht geprüft werden. Ein solch offensichtlicher Rechtsfehler liegt hier vor.

Im Rahmen der Begründung der Täterschaft wird der § 7 Telemediengesetz zur Begründung der Mittäterschaft herangezogen. Bei der strafrechtlichen Frage der Täterschaft geht es aber um eine rein lebenswirkliche Frage , nicht um ein normatives Konstrukt.

Auch im Bereich des Unterlassens wird durch normative Regelung kein Täter konstruiert, sondern die Erwartungshaltung der Gesellschaft festgehalten, die der Nicht-Handelnde – dann als Täter - enttäuscht hat . Anknüpfungspunkt ist letztlich immer der Täter als Person und eine wie auch immer geartete tatsächliche Form von Herrschaft , sei es durch Wille oder Handlung.

Bei der Begründung von Täterschaft nur durch rechtliche Wertung außerstrafrechtlicher Normen, losgelöst vom eigentlichen Handeln bzw. Unterlassen, wird daher der Grundsatz der Gesetzlichkeit verletzt.

Zugleich wird durch dieses Vorgehen der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt - der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips ebenfalls über Art. 2 I GG aufgegriffen werden kann -,

BVerfGE 7, 89, 92; 47, 109, 129; 95, 96, 130
Jarass/Pieroth, Art.2 Rn.23a
BVerfGE 25, 269, 286; 63, 343, 359; 112, 304, 315
BVerfGE 87, 48, 63; 105, 135, 152f.
Roxin AT II 25/17ff.
Roxin AT II 31/6ff.
Roxin AT II 25/27
Roxin AT II 25/28
Jarass/Pieroth Art. 20 Rn.23a


denn der Beschwerdeführer muss nicht damit rechnen, dass eine Täterschaft normativ konstruiert wird, was die Verteidigung nicht nur erschwert, sondern schlichtweg unmöglich macht.

Die Folgen sind im Beschluss des Landgerichts auf Seite 3 zu lesen:

Wahllos werden Fragen der Täterschaft und solche der Verantwortlichkeit nach Telemediengesetz miteinander verknüpft.

Weiter mit Teil 4
geschrieben am 22.04.2009
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Autor K13online
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