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Text - Generalstaatsanwaltschaft Koblenz - 2. Revision |
Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
auf die Revision der Angeklagten Dieter Gieseking und Ilja Schmelzer vom 27. April 2005 gegen das Urteil der 2. kl. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 26. April 2005 übersandt.
Ich beantrage die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Gründe:
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestutzten Revisionen der Angeklagten können keinen Erfolg haben.
I.
Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, die Strafkammer habe am 2. Ver-handlungstag den gestellten Befangenheitsantrag (Bd. V BL 942, 1035 d.A.) gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Reinhard Urban vom Institut für Rechtsmedizin der Johan-Gutenberg-Universität Mainz rechtsfehlerhaft abgelehnt, greift nicht durch.
Nach § 74 Abs. l StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Die Grenzen der Ablehnung sind aber enger gezogen als bei der Richterablehnung (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 5. Auflage, Rdnr. 283).
Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung eines Sachverständigen nur statt, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, das Misstrauen gegen ihn zu rechtfertigen (OLG Koblenz, VRs 1\, 200: 201).
In ihrem Ablehnungsbeschluss hatte die 2. Strafkammer des Landgerichts Trier ausgeführt, dass Tatsachen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten würden, und aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte, nicht vorliegen. Die Kammer hat zu Recht auf die Sichtweise eines unbeteiligten Dritten (BGHSt 21, 334, 341; BGH l StR 75/90) und nicht auf die eingeschränkte Sichtweise der Angeklagten abgestellt. In dem hinreichend begründeten Beschluss ist ausgeführt, dass der Sachverständige im Rahmen des ihm erteilten Gutachterauftrags die ihm insgesamt vorgelegten Texte daraufhin zu beurteilen hatte, in welchem Kontext der in dem Urteil wiedergegebene inkriminierte Text steht und ob diesem, oder den anderen Schriften, ein wissenschaftlicher Charakter zukommt. Die Strafkammer kam damit den Vorgaben aus dem Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 2004 nach. In diesem Urteil - 2 Ss 102/04 - war darauf hingewiesen worden, dass der pornografische Charakter des Erlebnisberichts eventuell entfallen könnte, wenn dieser im Zusammenhang mit wissenschaftlich ernstzunehmenden Darlegungen anerkannter Psychologen oder Sexualwissenschaftler zu den schädlichen Folgen sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, beispielsweise als Diskussionsbeitrag, in das Unterverzeichnis eingestellt worden wäre.
Die Behauptung der Revisionsführer, dass der Sachverständige sich nicht an den Gutachterauftrag gehalten hat und gegenüber dem Angeklagten voreingenommen gewesen wäre, hat reinen Vermutungscharakter. Objektive Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft (§ 74 Abs. 3 StPO) gemacht worden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sachverständige ihr Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen erstatten. Die für die Angeklagten negative Beurteilung des Textes und der Begleittexte, die überwiegend als wissenschaftlich nicht genügenden Ansprüchen eingestuft wurden, begründen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen (siehe zu dem Problem: Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, Rdnr. 21 zu § 74; BGH NStZ 1999, 632 ff.)- Die aus der Sicht der Angeklagten für sie negative Aussage des Sachverständigen, dass die von ihm überprüften Texte allenfalls journalistischen Ansprüchen, nicht aber wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, begründen nicht die Besorgnis, dass der Sachverständige gegenüber den Angeklagten befangen war.
Ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Urban lässt
sich auch nicht damit begründen, dass dieser bei seinen Ausführungen über die vom Gericht umgrenzte Beweisfrage hinausgegangen sei. Einmal ist es einem Sachverständigen nicht verwehrt, sich eine persönliche Meinung über pädosexuelle Aktivisten zu bilden.
Zum anderen bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige seinen Gutachterauftrag nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit erfüllt hat.
Schließlich lässt sich eine Befangenheit des Sachverständigen auch nicht daraus ableiten, dass er nicht auf den englischsprachigen Teil des PRD eingegangen ist. Ein Sachverständiger hat in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt und was er zur Grundlage dieses Gutachtens macht (Kusch. RÜ, NStZ 1992, 27 ff. unter Hinweis auf BGH 2 StR 425/77 und 4 StR 683/77),
Im Übrigen ist die Gerichtssprache Deutsch (§ 184 GVG). Weder das Gericht noch der
Sachverständige hatten mithin Veranlassung, den englischen Teil des PRD zu Berücksichtigen.
Soweit sich die Revisionsführer darauf berufen, der Sachverständige habe einzelne Textpassagen, nur unvollständig wiedergegeben, vermag auch dies den Ablehnungsgrund der Befangenheit des Sachverständigen nicht zu begründen (dazu Meyer-Goßner. a.a.O., Rdnr. 12 zu §74).
Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung ilires Befangenheitsantrages gegen den Sachverständigen Professor Dr. Dr. Urban kann mithin keinen Erfolg haben.
II.
Die Ablehnung des Beweisantrages auf Inaugenscheinnahme des englischen Teils des PRD begründet keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO.
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, das die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung bedeutungslos sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Für die Beurteilung der Frage, ob der inkrimimerte Text als pornografisch zu werten ist, kam es in der Tat nur auf den deutschsprachigen Teil des PRD an. Englische Texte sind für die Kammer unbeachtlich (§ 184 GVG). Sie brauchten daher dem Sachverständigen auch nicht vorgelegt zu werden.
Auch die auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Formalrüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag des Angeklagten Schmelzer auf Vernehmung des Zeugen Sanio zur Frage der Beschäftigung mit einschlägigen Kommentierungen zum Pornografiebegriff fehlerhaft abgelehnt, wird der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antrag ist von der Strafkammer abgelehnt worden, weil weder die genauen Personalien des Zeugen noch dessen ladungsfähige Anschrift mitgeteilt worden ist, so dass nicht von einem Beweisantrag sondern von einem Beweisennirtlungsantrag auszugehen war. Darüber hinaus führte die Kammer jedoch aus, dass die fraglichen Beweistatsachen bereits infolge der Einlassung des Angeklagten Schmelzer und der vom Gericht überprüften schriftlichen Anlagen, die zu Protokoll genommen worden sind, bewiesen sei. Damit folgte die Kammer der allgemeinen Regel, dass bereits erwiesene Tatsachen keines weiteren Beweises bedürfen (Karlsruher . Kommentar, StPO, 4. Auflage, Rdnr. 75 zu § 244). Dies war nicht rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe (S. 28 UA) stehen damit im Einklang.
IV.
Auch die von beiden Angeklagten erhobene Sachbeschwerde wird keinen Erfolg haben. Die Urteilsfeststellungen sind klar und widerspruchsfrei. Die Sachverhaltsdarstellung ist geschlossen und erschöpfend. Verstöße gegen Denkgesetze und ErfahrungsSätze zwingenden Charakters sind nicht erkennbar.
Entgegen der von den Angeklagten vertretenen Meinung ist der beanstandete und in den Urteilsgründen wiedergegebene Stefan-Text (S. 19 - 23 UA), der unter den mitgeteilten Adressen im Internet im angegebenen Zeitraum für jedermann abrufbar war (S. 24 - 26, 30 UA), zu Recht als pornografisch gewertet worden. Der BGH definierte bereits in seiner „Fujvny HüT'-Entscheidung (BGHSt 23, 40) wie folgt: Pornografisch ist eine Darstellung, die sexuelle Vorgänge ohne Sinnzusaminenhang mit anderen Lebensäußerungeo in grob aufdringlicher, anreißerischer, vergröbernder, verzerrender Weise in den Vordergrund rückt und deren, objektive Gesamttendenz ausschließlich oder zumindest doch überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet. Die in den nachfolgenden Jahren von den Gerichten benutzten Pomografiedefmitionen wichen nur wenig von der ursprünglichen Definition ab. So entschied beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2002 (JMS-Report 3/2002, S. 2 ff- VerwG 6 C 13/01 -): Ein Film ist pornografisch im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt. Auch der Sonderausschuss des Bundestages für die Strafrechtsreforrn hat sich an eine Begriffsdeßnition herangearbeitet und ausgeführt: Pornografisch ist eine Darstellung, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt oder dass sie die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet (BT-Drs. VI/3521 S. 60, Übersicht in JMS-Report 5/2002, S. 2, 3, 4)).
Der der Strafkammer zur Prüfling vorliegende Text ist als „harf'-pornografisch zu bezeichnen, da er den sexuellen Missbrauch eines 11-jährigen mit einem 30-jährigen (Oral-verkehr und einmal versuchter Analverkehr) zum Inhalt hat. Der Text ist mithin kinderpornografisch und ist so zu Recht von der Kammer gewertet worden (S. 31, 32 UA).
Entsprechend der Vorgabe des Urteils des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 2004 (a.a.O.) hat die Strafkammer eingehend geprüft, in welchem Kontext die •beanstandete Schrift steht. Die im Zusammenhang damit herangezogenen Schriften sind in den Urteilsgriinden im Einzelnen dargelegt worden (S. 26, 32 ff. UA). Nach der vorgenommenen Gesamtschau kam die Kanuner sodann zu dem Ergebnis, dass die Einbettung des beanstandeten Erlebnisberichts in den Rahmen anderer Schriften, dessen pornografischen Charakter nicht entfallen lässt. Auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Urban gestützt ist insbesondere festgestellt worden (S. 32, 33, 35 UA), dass dem Text keine wissenschaftliche Qualität zukommt und auch durch die Einbettung in teilweise wissenschaftliche, teilweise pseudowissenschaftliche und teilweise rein journalistische Abhandlungen den (kinder) pornographischen Charakter nicht eingebüßt habe.
Von der Täterschaft der Angeklagten, die den kinderpomografisclien Text zum Lesezugriff für jedermann ins Internet gestellt haben, war die Strafkammer überzeugt. Soweit der Angeklagte Gieseking behauptet hatte, er habe keine positive Kenntnis von dem Text gehabt, sah die Kammer dies als widerlegt an (S. 27 . 29 UA). Dabei stützte sie ihre Überzeugung darauf, dass der beanstandete Text auch auf seiner Festplatte gespeichert und eine weitere Version des Textes von ihm von seiner Festplatte gelöscht worden war (S. 29 U A). Eine Veranlassung, die Voraussetzungen des § 16 StGB zu prüfen, bestand mithin nicht.
Zu Recht ist die Kammer auch davon ausgegangen, dass bei keinem der vorsätzlich handelnden Angeklagten ein Verbotsirrtum (§17 StGB) vorliegen kann. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass beide Angeklagten mit der Einsicht Unrecht zu tun handelten. Dass ihnen die bestehende Gesetzeslage nicht passt und sie eine Liberalisierung der geltenden Strafrechtsnonnen für Pädosexuelle anstreben, kann die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihrer Tat nicht berühren.
Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Grundsätze des § 46 StGB sind beachtet worden (S. 35 - 38 UA). Die gefundenen Strafen halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.
Die vorgenommene Gesamtstrafenbildung bei Schmelzer (S. 36 f UA) ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. l StGB bei dem Angeklagten Gieseking (S. 37 U A).
Insgesamt kann die Revision der Angeklagten mithin kernen Erfolg haben.
gez. Sulzbacher
(Sulzbacher)
Oberstaatsanwalt
Auch dieser Ankläger scheint die bestehenden Gesetze und dessen Begriffsbestimmungen sowie die Kommentare zum Pornographiebegriff nicht zu kennen. Eine solche Person hat in einem öffentlichen Amt nichts verloren. Der zuständige Dienstherr wird von diesen rechtswidrigen Vorgängen in Kenntnis gesetzt.
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