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Text - SWR-Rundfunkrat an K13online(1) |
A b s c h r i f t
Südwestrundfunk
Geschäftsstelle Rundfunkrat
und Verwaltungsrat
70150 Stuttgart
14. Juni 2010
Beschwerde gegen den Sendebeitrag des SWR - Zur Sache BW - am 20.05.2010
Sehr geehrter Herr Gieseking,
Ihr mit Fax vom 10. Juni 2010 angekündigtes Beschwerdeschreiben vom 10. Juni 2010 zur o.g. Sendung ist in der Geschäftsstelle Rundfunkrat und Verwaltunsrat als Brief mit Anlagen am 14. Juni 2010 eingegangen.
Ihre Beschwerde wurde gemäß § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rundfunkrates der zuständigen Landessendedirektion Baden-Württemberg zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.
Eine Information über das Beschwerdeverfahren in diesem Schreiben als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
(Geschäftsstelle)
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Anlage
§ 19 Geschäftsordnung Rundfunkrat
Verfahren bei Beschwerden
(1) Die dem Rundfunkrat oder den Landesrundfunkräten unmittelbar zugehenden Beschwerden werden dem Intendanten/der Intendantin bzw. den Direktoren/Direktorinnen der Landessender zur weiteren Behandlung gemäß Artikel 21 Abs. 1 SWR-Satzung zugeleitet.
(2) Halten der Intendant/die Intendantin oder die Direktoren/Direktorinnen der Landessender entweder unmittelbar eingegangenen Beschwerden oder vom Rundfunkrat bzw. von den Landesrundfunkräten nach Abs. 7 zugeleitete Beschwerde für begründet, teilen sie dies dem/der jeweiligen Vorsitzenden des Rundfunkrates oder der Landesrundfunkräte mit. Die Vorsitzenden leiten die Mitteilungen den zuständigen Programmausschüssen weiter.
(3) Macht der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Intendaten/der Intendantin oder der Direktoren/Direktorinnen der Landessender Einwendungen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 SWR-Satzung geltend, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des jeweils zuständigen Programmausschusses, eine förmliche Behandlung der Beschwerde anzuberaumen. Im Falle einer förmlichen Behandlung sind der Intendant/die Intendantinnen oder, sofern betroffen, die Direktoren/Direktorinnen der Landessender zu hören. Dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Rundfunkrates bzw. der Landesrundfunkräte oder der betreffenden Programmausschüsse Bescheid erteilt.
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Beschwerde gegen Sendebeitrag des SWR - Zur Sache BW - am 20. Mai 2010 - Einblick in Pädophilenszene
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