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Text - StA-Pforzheim: Abweisung Dienstaufsichtsbeschwerde |
A b s c h r i f t
Baden-Württemberg - Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - Der Leiter
Postfach 1666
75116 Pforzheim
den 15.05.2009
Aktenzeichen: 80 AR(DB) 6/09
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06. April 2009
Sehr geehrter Herr xxx,
Ihre beim Justizministerium Baden-Württemberg eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06.04.2009 wurde, soweit sie sich gegen die Sachbehandlung durch Frau Staatsanwältin Stohrer richtet, zuständigkeitshalber mir zugeleitet.
I.
Sie wenden sich dagegen, dass Frau Staatsanwältin Stohrer in dem gegen Sie geführten Strafverfahren 91 Js 426/09 beim zuständigen Amtsgericht Pforzheim Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß §§ 102, 105 Abs. 1, 94, 98 StPO gestellt hat. Sie begründen die Dienstaufsichtsbeschwerde im Wesentlichen damit, das der Beschluss Sie in Ihren verfassungsgemäßen Rechten verletze, weil die Durchsuchung und Beschlagnahme bei dem gegebenen Sachverhalt unverhältnismäßig sein. Sie bezeichnen die Maßnahme als "juristische Willkürmaßnahme" und werfen der Staatsanwältin zudem vor, sie habe das "offenkundig fehlerhafte Ermittlungsergebnis" der Kriminalpolizei nicht auf seine sachliche Richtigkeit geprüft.
II.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage weise ich Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurück.
Unzutreffend ist zunächst der Vorwurf, Frau Staatsanwältin Stohrer habe das Ermittlungsergebnis nicht geprüft. Das kriminalpolizeiliche Ermittlungsergebnis bildet regelmäßig die Tatsachengrundlage, auf deren Basis die Staatsanwaltschaft in die rechtliche Prüfung eintritt, ob und wenn ja welche weiteren strafprozessualen Maßnahmen veranlasst sind. So lag der Fall auch hier.
Ihre Rechtsauffassung, dass Sie durch den angefochtenen Durchsuchungsbeschluss und die anschließende Vollziehung der Durchsuchung in Ihren verfassungsgemäßen Rechten verletzt werden, teile ich nicht. Ich sehe die Rechtsauffassung von Frau Staatsanwältin Stohrer im übrigen bestätigt durch den aufgrund ihres Antrags erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.01.2009 wie auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 23.03.2009. Dem steht nicht entgegen, dass es hierzu offenbar auch andere Rechtsauffassungen gibt, die Sie in dem umfangreichen Konvolut Ihrer Beschwerde beigefügt haben.
Die Strafprozessordnung ermöglicht eine Durchsuchung beim Beschuldigten schon dann, wenn die auf tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Straftat begangen wurde und die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird. Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen.
Auch wenn Sie die Auffassung des Gesetzgebers möglicherweise nicht teilen sollten, dass sexuelle Handlungen die an und vor Kindern begangen werden, in höchstem Maße strafwürdiges Unrecht darstellen, so dass schon der Besitz von kinderpornografischen Schriften strafbar ist, müssen Sie hinnehmen, dass diese gesetzgeberische Wertung in eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit eingeht und in diesem Fall zugunsten der Durchsuchungsanordnung ausgegangen ist.
Jedenfalls habe ich keinen Zweifel, dass die Staatsanwältin sich pflichtgemäß verhalten hat, zumal ihre Rechtsauffassung von zwei unabhängigen Gerichten bestätigt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Leiter der StA Karlsruhe-Pforzheim
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Dienstaufsichtsbeschwerde zum obigen Schrifsatz hier:
http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=676&s=read
Zur Übersichtsseite aller Dokumente gelangen Sie hier:
http://k13-online.krumme13.org/text.php?s=list&kid=59
Lesen Sie weiter das News vom heutigen Tage im Archiv.
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Fast erwartungsgemäß wurde die Dienstaufsichtsbeschwerde vom direkten Dienstvorgesetzen der StAin Stohrer abgewiesen. Der Leiter der Zweigstelle Pforzheim nimmt seine untergeordnete Staatsanwältin natürlich in Schutz und macht sich damit mitschuldig an der begangenen Fehlentscheidung. Somit ist mit Ansicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im laufenden Ermittlungsverfahren mit keiner rechtmäßigen Handhabung der Pforzheimer Staatsanwaltschaft zu rechnen. Von einer unrechtmäßigen Anklageschrift muss daher wohl ausgegangen werden. Aufgrund der rechts- und verfassungswidrigen Entscheidungen des Amts- und Landgericht Pforzheim(Karlsruhe) wird wohl auch ein weiteres Amtsgericht diese Anklageschrift annehmen und die Hauptverhandlung eröffnen. Bei einer dann wohl ebenfalls unrechtmäßigen Verurteilung wird dann vom zu UNrecht verurteilten Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision eingelegt werden müssen. Ähnlich wie im Trierer UNrechtsverfahren um den legalen "Stefan-Erlebnisbericht" liegt dann die Entscheidung über einen zu erwartenden Freispruch beim Oberlandesgericht in Karlsruhe. Ein solcher Verfahrensweg wird sich dann wieder über Jahre hinziehen und zu erheblichen Belastungen persönlicher und finanzieller Art des zu UNrecht Beschuldigten führen. All dies geschied unter dem Deckmantel eines "Rechtstaates". Das ist Deutschland im Jahre Anno 2009.
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