Mietsache: Schriftsatz RA Ostmeyer - Dieter G. | |
Auf den Schriftsatz der Klägerseite RA Keuneke-UKBS vom 8.03.2005 nahm der Anwalt von Dieter G. RA Ostmeyer nochmals am 23.3.2005 Stellung:
... wird zu dem Schriftsatz der Gegenseite wie folgt Stellung genommen: Die von der Klägerin angeführte Unterscheidung zwischen der Meinungsäußerung etwa eines politischen Extremisten und der Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Die Argumentation der Klägerin führt dazu, dass all diejenigen Menschen, die Meinungsäußerungen am Rande des gesellschaftlichen Konsenses vertreten, mit einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung zu rechnen hätten. Jedenfalls dann, wenn solche Meinungsäußerungen unmittelbare Auswirkungen auf den Hausfrieden haben. Führt man diesen Gedankengang der Klägerin konsequent weiter, dann müsste auch einem vorbestraften Menschen unabhängig von seiner Tat ebenfalls gekündigt werden, da auch dann Auswirkungen auf den Hausfrieden zu befürchten stünden. Die von der Klägerin angeführte "Geisteshaltung" des Beklagten kann für sich gesehen nicht zur Begründung der Störung des Hausfriedens führen. Zumal dann nicht, wenn sich die Aktivitäten des Beklagten alleine auf die Internetpräsenz bezogen haben und nicht im Zusammenhang mit dem Wohnsitz und der Wohnung des Beklagten stehen. Letztlich widerspricht sich die Klägerin, wenn sie dem Beklagten zuächst eine Störung des Hausfriedens durch seine Geisteshaltung vorwirft, andererseits aber ein Abstehen und Infragestellen der Meinung des Beklagten lediglich als taktisches Manöver abtun will. Eine weitere und persönliche Stellungnahme finden Sie auf der übergeordneten Seite in diesem Bereich. Diese befindet sich natürlich nicht in den Akten des Gerichtes und ist Gegenstand des Verfahrens, sondern ist ein Kommentar zur journalistischen Berichterstattung auf diesen Seiten. |
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geschrieben von K13online am 31.03.2005 - ID: 331 - 3376 mal gelesen |
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