„Im Namen der Toleranz sollten wir uns das Recht vorbehalten, die Intoleranz nicht zu tolerieren.“ Karl Popper
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Text - BT-Petitionsausschuss an K13online(2) zum BVerfGG
A b s c h r i f t

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Pet-4-17-07-11080-008024


Berlin, 11.06.2010


Betr.: Bundesverfassungsgericht
[Bezug: Ihre E-Mail vom 19.05.2010


Sehr geehrter Herr Gieseking,

für Ihr o.g. Schreiben danke ich Ihnen.

Zur Ihrer Bitte, Ihnen den Grund für die Nichtveröffentlichung Ihrer Petition zu nennen, teile ich Ihnen Folgendes mit:

Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung ergibt sich weder aus Arikel 17 Grundgesetz(GG) noch aus den Richtlinien des Ausschusses für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen. Gemäß Artikel 17 GG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Anspruch allein auf Kenntnisnahme, sachliche Prüfung und Bescheidung einer Petition. Entsprechend ist in der Richtlinie für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen(s. Homepage des Bundestages) ausdrücklich bestimmt, dass kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als Öffentliche Petition besteht.

Eine Bewertung Ihres Anliegens ist mit der Entscheidung, Ihre Eingabe nicht als Öffentliche Petition in das Internet einzustellen, nicht verbunden. Es entspricht dem Selbstverständnis des Ausschusses, alle an ihn gerichteten Eingaben gleichermaßen sorgfältig und gründlich zu prüfen.

Ich bedauere, Ihnen nur diese Hinweise geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Unterschrift Petitionsdienst)


-------------------------------------------------

Anmerkung K133online
Mit dieser Handhabung bleiben die Kriterien für eine Veröffentlichung einer als Öffentliche Petition eingereichte Petition unbekannt. Der Ermessensspielraum liegt damit allein beim Petitionsdienst, nicht beim Petitionsausschuss. Die Eingabemöglichkeit einer Online-Petition über die Webseite des Bundestages als Einzelpetition oder als Öffentliche Petition wird damit zu einer Willkür-Entscheidung des Petitionsdienstes. Den Petenten wird damit ein Demokratieverständnis vortäuscht, welches real nicht existiert.

Die gesellschafts-politische Bedeutung einer Veröffentlichung einer Petition auf der Webseite des Deutschen Bundestages ist natürlich erheblich größer, wenn die eingereichten Petitionen zur Mitzeichnung an alle BürgerInnen freigegeben sind. Im Petitionsforum würde dann auch die Möglichkeit einer öffentlichen Debatte bestehen. Durch die Weigerung der Veröffentlichung bestehen all diese Möglichkeiten nicht. Der Sinn und Zweck einer Petition verliert damit erheblich an politischer Bedeutung. Um diese Minderung von Petitionen zu verändern müßten die Richtlinien für Petitionen entsprechend geändert werden. Als Öffentliche Petition eingereichte Petitionen müssen zwingend auch als solche behandelt und auf der Webseite des Bundestages veröffentlicht werden. Dazu müßte ein BürgerIn eine diesbezügliche Petition einreichen. Auch können sich alle Menschen direkt an Bundespolitiker wenden und auf den bestehenden Misstand hinweisen.

In absehbarer Zeit werden wir zu einem anderen politischen Thema unsere 3. Öffentliche Petition einreichen. Ob diese Petition dann wiederholt nicht veröffentlicht wird, bleibt abzuwarten. Eine Einzelpetition durchläuft natürlich auch alle politischen Ausschüsse und erfüllt in der Sache das Ziel des Petenten. Unsere Petition zum BVerfGG befindet sich bereits in den parlamentarischen Beratungen. Sobald uns eine Entscheidung des Petitionsausschuss vorliegt, werden wir in einem neuen News ausführlich darüber berichten...

*************************************************

K13online Pressemitteilung: Öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag zur Änderung des § 93 ff. BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)- vom 10.05.2010
Petitions-Grundrechte wahren: Aufforderung an den Petitionsdienst des Deutschen Bundestages zur Freischaltung der Öffentlichen Petition(ID 11404) von Dieter Gieseking(K13online)
Der Inhaber dieser Webseiten, Dieter Gieseking, hat am 14. April 2010 seine 2. Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Petition fordert eine Änderung des § 93 ff. BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) soll verpflichtet werden, begründete Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen bzw. bei einer Nicht-Annahme diese Entscheidung zu begründen. Das BVerfG hatte erst kürzlich eine Verfassungsbeschwerde gegen Pforzheimer Gerichtsbeschlüsse ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Seit nunmehr drei Wochen wartet der Petent Gieseking auf die Veröffentlichung auf der Webseite des Bundestages, damit die Mitzeichnungen & Diskussionen beginnen können....
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1712
geschrieben am 18.06.2010
gelesen 3599
Autor K13online
Seiten: 1
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