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Text - ZEIT-Online vom 31.03.2009 |
Internetsperren - Grenzenlose Verantwortungvom 31. März 2009
Wer auf kriminelle Inhalte verlinkt, macht sich strafbar, auch wenn er so auf Missstände aufmerksam machen will. Rechtsanwalt Udo Vetter nennt das "Geheimzensur"
Besser keine Verbindung: Wer direkte Links setzt, haftet © blindguard/photocase
Wer einen Link auf eine Kinderpornoseite setzt, macht sich strafbar, keine Frage. Doch wie verhält es sich, wenn man auf eine Liste mit zu sperrenden Kinderpornoseiten verlinkt - beispielsweise, um darüber zu berichten, dass eine solche Liste unsinnig ist und nicht dazu taugt, die Verbreitung von Kinderpornos einzudämmen? Das ist ebenfalls strafbar.
Was aber ist, wenn ein Webseiten-Betreiber auf einen Text verlinkt, von dem aus auf einen Bericht verlinkt wird, der wiederum einen Link auf die besagte Liste mit Kinderpornoseiten enthält? Auch ein solcher so genannter mittelbarer Link ist illegal und damit strafbar. So lautet ein aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe.
Wer direkt auf illegale Seiten verlinkt, macht sich deren Inhalt zu Eigen, urteilten die Gerichte seit jeher und haben dafür die sogenannte Linkhaftung geschaffen. Im aktuellen Fall wandten die Karlsruher Richter - und in erster Instanz die des Amtsgerichts Pforzheim - die Linkhaftung nun auch für mittelbare Links an.
In der Netzwelt schlägt das Urteil hohe Wellen, und es muss die Frage erlaubt sein, wie sinnvoll es ist. Konkret dreht sich der Fall um einen Menschen, der wegen des Besitzes von Kinderpornografie mehrfach vorbestraft ist. Das ist der Sache nicht dienlich, macht es die Aufregung darum doch weniger glaubwürdig. Leider, denn letztlich geht es gar nicht um Kinderpornografie sondern um die Frage, wie viel Informationen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich sein sollten. Sicher, man könnte darüber besser und nüchterner debattieren, würde es in dem Fall um weniger schreckliche und verwerfliche Inhalte gehen.
Im konkreten Fall hatte der - nennen wir ihn - "Vorbestrafte" auf seiner Website einen Link zu einem Blogbeitrag gesetzt. Dieses hatte über die sogenannte dänische Kinderpornosperrliste berichtet, ihre Sinnhaftigkeit bezweifelt und ihrerseits auf eben jene Liste auf der Webseite Wikileaks verlinkt.
Diese Linkkette führte zu insgesamt drei Strafverfahren wegen des Besitzes, beziehungsweise auch der Verbreitung von Kinderpornografie. Bei dem ersten und dem letzten Glied der Kette, bei Wikileaks und dem Vorbestraften, gab es Hausdurchsuchungen, gegen den Blogbetreiber läuft ein Verfahren.
Gegen die Durchsuchung legte der Vorbestrafte Beschwerde ein, die das Landgericht Karlsruhe nun zurückwies. Begründung: "Aufgrund der netzartigen Struktur des World Wide Web ist jeder einzelne Link im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind." Diese Formel meint, dass all die Punkte einer Kette ursächlich sind, ohne die die Kette nicht funktionieren würde – jeder Link also.
Wer "gezielt" den Weg zu illegalen Inhalten weise, so das Gericht, mache sich strafbar.
Soweit die Argumentation der Richter. Doch ist der Fall gleichzeitig aus Sicht einer demokratischen Öffentlichkeit fragwürdig. Immerhin ist es dieser so nicht möglich, sich darüber zu informieren, ob die Sperrlisten halten, was unter anderem Familienministerin Ursula von der Leyen verspricht, nämlich die Verbreitung von Kinderpornografie einzudämmen.
Experten haben heftige Zweifel daran . Wer diese aber nachprüfen will, indem er beispielsweise betrachtet, wie viele der dort gelisteten Seiten tatsächlich kriminelles Material enthalten, macht sich strafbar. Der bloggende Anwalt Udo Vetter, der mit einem der Verfahren betraut ist, nennt das "Geheimzensur" und ein "verhängnisvolles Signal". So werde ein "Klima der Angst" erzeugt, das einer demokratischen Diskussionskultur nicht gut tun könne.
Vetter findet, die Staatsanwaltschaften sollten ihren gesetzlichen Spielraum nutzen und von einer Verfolgung absehen, wenn eindeutig ist, dass die Verlinker sich den Inhalt nicht zu Eigen machen sondern versuchen, sich kritisch mit dem Instrument auseinanderzusetzen. Das gilt vielleicht nicht für den Vorbestraften im aktuellen Fall. Sicher aber für Wikileaks und den Betreiber des Blogs.
Quelle
http://www.zeit.de/online/2009/14/internetsperren-wikileaks-urteil
Anmerkung
Der Artikelinhalt ist hinsichtlich des konkreten Falls sachlich korrekt. Eine korrekte Berichterstattung ist in diesem Fall leider keine Selbstverständlichkeit. Deshalb ein Dank an Heise-Online. Allerdings ist bisher zur eingereichten Verfassungsbeschwerde noch kein Folgeartikel in Die ZEIT erschienen. Wir warten... !
Kommentare zum Artikel sind vorhanden.
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