K13online an EGMR vom 12.09.2011
A b s c h r i f t


An den Kanzler des
Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte

F-67075 Strasbourg Cedex
France



Pforzheim, 12. September 2011



Nachtrag zur Beschwerde Nr. 48538/10


Sehr geehrte Damen und Herren !

Der Eingang Ihres letzten Schreibens vom 15. Februar 2011 wird nachträglich bestätigt.

Zu meiner oben genannten Beschwerde teile ich ergänzend den aktuellen Stand der Ereignisse & Entscheidungen mit:

1.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Ermittlungsverfahren gegen den Inhaber des Schutzalter-Weblogs xxxxxx xxxxxx gemäß § 170 Absatz 2 STPO eingestellt(siehe Anlage A). Auf dieses Weblog wurde damals von meinen Webseiten ein Link gesetzt. Durch die Einstellungsverfügung der Berliner Staatsanwaltschaft wird der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung von Rechtsanwalt Udo Vetter in seinem Antrag vom 25. März 2009 zur Verfahrenseinstellung bestätigt(siehe Anlage B). Dieser Fall ist sachlich identisch und steht in einem kausalen Zusammenhang mit meinem Verfahren. Die Verlinkung auf meiner Webseite zum Schutzalter-Blog ist sogar noch einen Link weiter entfernt zur inkriminierten Webseite Wikileaks mit der Dänischen Zensurliste. Wenn also der Inhalt des Schutzalter-Weblogs und der dortige Link auf Wikileaks nach der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Berlin legal ist, dann muss auch meine Verlinkung auf das Schutzalter-Weblog legal sein. Daraus ergibt sich als Rechtsfolge, dass die damals bei mir durchgeführte Hausdurchsuchung & Beschlagnahmung rechtswidrig gewesen ist. Beim Inhaber des Schutzalter-Weblogs gab es damals keine Hausdurchsuchung, sondern Herr xxxxx wurde lediglich von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen. Auch daraus wird deutlich, dass es damals in meinem Fall keinen konkreten Tatverdacht gegeben hatte und somit die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amts- und Landgerichts Pforzheim/Karlsruhe gegen das Grundgesetz verstoßen haben. Durch die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verstoßen beide Deutsche Gerichtsbeschlüsse nun auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und sind somit menschenrechtswidrig.

2.
Im gleichen Kausalzusammenhang mit der Dänischen Sperrliste auf der Webseite bei Wikileaks ist gegen den Inhaber der Deutschen Domain “wikileaks.de” ein Gerichtsverfahren beim Amtsgericht Dresden mit dem Aktenzeichen 252 Cs 616 Js 17563/09 anhängig. Das Amtsgericht Dresden hatte den Domaininhaber xxxxx xxxxxxx bereits im März 2011 freigesprochen. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft Dresden gegen diesen Freispruch Berufung eingelegt. Ein Berufungstermin steht gegenwärtig noch nicht fest. Auch dieser Freispruch und ein rechtskräftiges Urteil ist für mein Gerichtsverfahren in Deutschland und für meine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof von rechtlicher Bedeutung. Bei einem endgültigen Freispruch fehlt es nämlich bei der vorgeworfenen Beihilfe in meinem Verfahren schon an einer Haupttat. Die Verfahrensakten müssten dann vom Amtsgericht Pforzheim und dem Europäischen Gerichtshof herangezogen werden.

3.
In einem vergleichbar anderen Fall hat der Bundesgerichtshof(BGH) mit Urteil vom 14. Oktober 2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 191/08 wie folgt entschieden:

“EU-Grundrechtecarta Art. 11; Informationsgesellschaft-Richtlinie Art 6

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise(Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrages belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.“

Das vollständige Urteil des BGH wird als Anlage C beigelegt.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=21d2053790efa5395fa4296887ab8452&nr=55723&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf


Mit Stand von heute hat das Pforzheimer Amtsgericht noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Dies lässt die Vermutung zu, dass das Amtsgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abwarten will. Deshalb nochmals meine Anfrage, wann sich der Gerichtshof erstmals mit meiner Beschwerde befassen wird. Eine Kopie dieses Schreibens wird auch an das Amtsgericht Pforzheim gesandt.

Es wird um Eingangbestätigung dieses Schreibens gebeten.


Mit freundlichen Grüßen

Dieter Gieseking


Anlagen
A - Einstellungsverfügung StA Berlin
B - Antrag auf Verfahrenseinstellung RA Vetter
C - Urteil des BGH vom 25. Okt. 2010

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Weblog Schutzalter: Staatsanwaltschaft Berlin stellt Ermittlungsverfahren wegen einer legalen Verlinkung auf die Webseite Wikileaks.org zur Dänischen Zensurliste ein - vom 12.09.2011
Meinungs- und Pressefreiheit obsiegt nach 2 1/2 Jahren * Strafanzeige von CareChild bleibt erfolglos * Einstellungsverfügung der StA Berlin hat auch rechtlich-positive Auswirkungen im Pforzheimer Justizskandal
Die Staatsanwaltschaft(StA) Berlin hat nach 2 1/2 Jahren das Ermittlungsverfahren gegen den Inhaber des Weblogs Schutzalter eingestellt. Damit wurde der Inhalt des Schutzalter-Berichtes und die Verlinkung von dort zur Webseite Wikileaks.org mit der Dänischen Zensurliste zu angeblichen "Kinderporno-Webseiten" nun offiziell für legal erklärt. Der dubiose "Kinderschutzverein" CareChild hatte damals Anzeige gegen den Bloginhaber erstattet, die jetzt erfolglos bleibt. Auch im hiesigen Gerichtsverfahren gegen den Inhaber von K13online sowie der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) wird diese Einstellungsverfügung positive Auswirkungen haben. Lesen Sie weiter mit einem Klick hier:
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=2071
geschrieben von K13online am 13.09.2011 - ID: 921 - 3879 mal gelesen Drucken

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