StVK-LG Lüneburg zu BL-RonnyZ.
A b s c h r i f t

Landgericht Lüneburg
- Strafvollstreckungskammer -

164 StVK 30 /10 Landgericht Lüneburg
7206 Js 234/05 Staatsanwaltschaft Hamburg


B e s c h l u s s

In der Strafvollstreckungssache gegen RonnyZ....

Verteidiger: RA Brehm, Hannover

hat die 4. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 15.03.2010 beschlossen:

1. Die Vollstreckung ist fortzusetzen.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Beistands wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

1.
Der Verurteilte hat am 07.04.2010 zwei Drittel der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.02.2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2007 verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verbüßt.

Die Vollstreckung ist fortzusetzen, weil unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch nicht verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte ohne Fortsetzung der Vollstreckung keine Straftaten mehr begeht.

Angesichts seines Verhaltens im Vollzug, wie es sich aus der Stellungnahme der JVA Uelzen ergibt, mangels Tataufarbeitung und mangels Lockerungen liegt die in § 57 StGB geforderte günstige Prognose zumindest zur Zeit nicht vor, insoweit hat die Kammer auch nicht eine bedingte Entlassung erwogen.

Der Verurteilte hat die Chancen einer Aufarbeitung im Rahmen des Kontakts zum psychologischen Dienst in der JVA Uelzen nicht nutzen wollen. Eine deliktbezogene innervollzugliche Mitarbeit ist nicht erkennbar geworden. Vielmehr gab er im Rahmen der mündlichen Anhörung an, er habe nach dem ersten Gespräch mit dem Psychologischen Dienst, drei Tage nach Inhaftierung, beschlossen, "die Strafe abzusitzen" und nach Verbüßung die von ihm vor der Inhaftierung begonnene Therapie in der Psychologischen Praxis XXXX in Hannover fortzusetzen. Seine Bereitschaft nach einer Entlassung die eben genannte Therapie, wobei die Praxis nicht auf das Gebiet der Pädophilie spezialisiert ist, fortzusetzen, vermag angesichts des in den Anlasstaten zu Tage getretenen pädophilen Verhaltens die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass der Verurteilte die tatursächlichen Persönlichkeitsanteile hinreichend aufgearbeitet hat.

Zudem ist der soziale Empfangsraum, welcher bei einer vorzeitigen Entlassung zur Verfügung steht, neben der Verfestigung der Beziehung zu seinem jetzigen eingetragenen Lebenspartner FrankZ. durch die inzwischen erfolgte "Verpartnerung", derselbe, in welchem sich der Verurteilte befunden hat, als er die Anlasstaten begangen hat.
Auch bestehen weiterhin erheblich hohe Schulden.

Darüber hinaus ist der Verurteilte insbesondere in Lockerungen nicht erprobt, was aus Sicht der Kammer aber zwingend erforderlich ist.

Zwar setzt eine positive Entscheidung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, vielmehr genügt das Bestehen einer nahe liegenden Chance für ein positives Ergebnis. Eine solche ist hier allerdings nicht festzustellen.

Bei der zu treffenden Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungendes bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hat die Kammer zu Gunsten des Verurteilten berücksichtigt, dass die Haftempfindlichkeit für ihn mit einer 100%-igen körperliche Behinderung besonders hoch ist, dass er keine Vorstrafen hat und dass es sich bei ihm um einen Erstvollzügler handelt. Jedoch sind hier bei einer Gesamtwürdigung aufgrund der Schwere der vorausgegangenen Taten und der damit verbundenen hohen Empfindlichkeit des bedrohten Rechtsguts besonders hohe Anforderungen zu stellen, so dass insbesondere aufgrund der unaufgearbeiteten in den Taten zu Tage getretenen Persönlichkeitsanteile hinsichtlich des pädophilen Verhaltens und der Verweigerung einer deliktsbezogenen Tataufarbeitung das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt.

Im Rahmen der Anhörung hat sich der in der Stellungnahme der JVA geäußerte Eindruck, dass der Verurteilte statt einer Opferempathie sich vielmehr selbst als Opfer der Umstände sieht, bei der Kammer bestätigt. So beschränkte sich nach dessen eigenen Ausführungen die von dem Verurteilten angeführte "Aufarbeitung" ausschließlich auf die durch die Taten bei ihm selbst ausgelösten negativen Konsequenzen, wie Ausgrenzung und Kontaktbeschränkung, welche zweifellos aufgrund dessen körperliche Behinderung besonderes schwer wiegen.

Die Kammer hat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht eine bedingte
Entlassung erwogen. Sie hat daher kein Gutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO eingeholt.

2.
Der Antrag auf Beiordnung eines Beistands war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen
nicht vorlagen. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Beistands für den anwaltlieh vertretenen Verurteilten sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Richterin am Landgericht Lüneburg


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geschrieben von K13online am 26.04.2010 - ID: 795 - 3370 mal gelesen Drucken

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