"Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überläßt?" - Ernst R. Hauschka
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Text - Anwaltliche Stellungnahme an StA Pforzheim
A b s c h r i f t

Rechtsanwalt
Leonhard Graßmann
Sophienstraße 3

80333 München

, den 1. Februar 2010



Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Zweigstelle Pforzheim
Schulbergstaffel 1

75116 Pforzheim

vorab per Telefax



"Justizopfer"
wegen Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften u.a.

Az.: 91 Js 426/09



In vorbezeichneter Strafsache gebe ich für den Beschuldigten, Herrn xxx, folgende

Stellungnahme

zur Sache ab:

1)
Nach Auswertung der beim Beschuldigten beschlagnahmten Computer steht fest, dass dieser sich keine kinderpornographischen Daten aus dem Link auf den „Schutzalter“-Blog (von dem wiederum ein Link auf die „dänische Sperrliste“ gesetzt war) auf seinen Rechner heruntergeladen hat. Dieser Verdacht hatte seinerzeit als Anlass für die Durchsuchung der Räumlichkeiten von Herrn xxx herhalten müssen.

2)
Darüber hinaus ist sich Herr xxx sicher, dass die weiteren bei ihm sichergestellten Datenträger ausschließlich legale Inhalte zeigen und sich keine Fotos oder Filmaufnahmen mit sexuellen Handlungen unter Kindern oder mit Erwachsenen befinden. Herr xxx hat somit weder kinder- oder jugendpornographische Schriften besessen noch verbreitet.

Soweit Herrn xxx vorgeworfen wird, jugendgefährdende Datenträge zu besitzen, so ist dies nicht strafbar. Herr xxx hat diese Datenträger, soweit sie überhaupt jugendgefährdend sein sollten, auch nicht verbreitet im Sinne der §§ 15,27 JuSchG. Es wurden keine jugendgefährdenden Datenträger öffentlich angeboten oder angepriesen.

Herr xxx hat auch keine DVD-Kopien verkauft, sondern lediglich an wenige Bekannte oder Freunde auf privater Ebene weitergegeben. Der Besitz von Privatkopien von DVD-Spielfilmen oder Aufnahmen aus dem Fernsehprogramm sowie die geringe Weitergabe auf privater Ebene stellt keinen strafbaren Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

Es wird daher

beantragt,

das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 II StPO einzustellen.

3)
Der Unterfertigte ist nach wie vor der Auffassung, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war und die Durchsuchungsergebnisse insgesamt einem Verwertungsverbot unterliegen. Diesbezüglich ist nach wie vor eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Diese befindet sich bei den Akten. Auch wenn die anhängige Verfassungsbeschwerde weder aufschiebende Wirkung besitzt noch die Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidungen durchbricht, wäre es sachgerecht, eine Entscheidung des BVerfG abzuwarten, bevor in dieser Sache eine Abschlussverfügung ergeht.

4)
Nachdem auf den sichergestellten Computern und Festplatten keinerlei strafbares Material aufgefunden wurde, wird

beantragt,

die genannten Gegenstände sowie alle anderen sichergestellten Gegenstände, deren Inhalt unbeanstandet ist (Aktenordner, DVDs, CDs und sonstige Datenträger) freizugeben und an Herrn xxx herauszugeben.

Leonhard Graßmann
Rechtsanwalt


Original-Dokument hier:

http://static.twoday.net/schutzalter/files/DOC010310.pdf

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Lesen Sie dazu auch das folgende News im Archiv hier:
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1582
geschrieben am 02.03.2010
gelesen 4715
Autor K13online
Seiten: 1
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