BVerfG zur Dienstaufsichtsbeschwerde
A b s c h r i f t

Bundesverfassungsgericht
Erster Senat - Präsidialrätin
Postfach 1771
76006 Karlsruhe


05.05.2010



Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 931/09
Ihr (Telefax-)schreiben vom 14. April 2010



Sehr geehrter Herr Gieseking,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Herrn Prof. Dr. Voßkuhle, nicht möglich ist, alle Zuschriften selbst zu beantworten. Ihr Schreiben hat dem für das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 931/09 zuständig gewesenen Berichterstatter vorgelegen. Ich bin beaufttragt, Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Sie erwarten ein Tätigwerden des Präsidenten im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der Präsident ist im Rahmen der Geschäftsverteilung Vorsitender des Zweiten Senats und damit nicht Mitglied der für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren zuständig gewesenen 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Er kann daher keinen Einfluss auf deren Entscheidungstätigkeit nehmen und Ihr Schreiben zum Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 931/09 weder überprüfen noch eine Stellungnahme hierzu abgeben.

Auch kann Ihnen keine nähere Begründung für den Nichtannehmebeschluss vom 18. März 2010 gegeben werden. Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne Begründung erfolgen(vgl. § 93d. Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Dies dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Dem Beschluss keine Gründe anzufügen, ist Teil der Entscheidung der Kammer, sodass eine nähere Begründung dem Kammerbeschluss zuwiderlaufen würde.

Weiter erheben Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen "die wissenschaftlichen Mitarbeiter/richterlichen Berichterstatter der 1. Kammer des Ersten Senats". Hierzu werden Sie darauf hingewiesen, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter keinerlei nach Außen gerichtete Kompetenz haben. Sie unterstützen lediglich die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlichen Tätigkeiten(vgl. § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts - GOB-VerfG). Daher besteht für die Bekanntgabe der Namen von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Zusammenhang mit hier anhängig gewesenen oder anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren auch keine Veranlassung.

Der Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2010 wurde durch die Beschluss fassenden Richter der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts getroffen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts unterstehen im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit und als Mitglieder eines Verfassungsorgans keiner Dienstaufsicht. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Berichterstatter ist insoweit unstatthaft und damit ohne rechtliche Bedeutung.

Es kann Ihnen jedenfalls versichert werden, dass Ihr gesamtes Vorbringen zum Verfassungsbeschwerdeverfahren durch die Beschluss fassenden Richter umfassend geprüft und mit dem Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2010 verbeschieden wurde.

Er bleibt danach lediglich festzustellen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 931/09 durch den Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2010 endgültig seinen Abschluss gefunden hat. Weitere Anträge zum selben Beschwerdegegenstand können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vor diesem Hintergrund ein weiterer Schriftwechsel in dem abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Barnstedt
Beglaubigt
Held(Amtsrat)
Sachbearbeiterin
Frau Waldmann


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Dienstaufsichtsbeschwerde gegen wiss. Mitarbeiter BVerfG
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geschrieben von K13online am 15.05.2010 - ID: 800 - 3621 mal gelesen Drucken

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