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Text - Strafanzeige gegen StAin & RichterIn abgewiesen |
A b s c h r i f t
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Zweigstelle Pforzheim
Postfach 1666
75116 Pforzheim
, den 18.06.2009
Aktenzeichen: 92 Js 7447/09
Ermittlungsverfahren
gegen Katharina Stohrer(StAin)
RichterInnen am AG/LG Pforzheim
Gauß, Meyer, Schatterny-Schmidt, Werner
wegen Rechtsbeugung
Strafanzeige vom 06.04.2009
Sehr geehrter Herr xxx,
von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe ich mit Verfügung vom 15.06.2009 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung abgesehen.
G r ü n d e
Gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach kriminialistischen Erfahrungen als möglich erschienen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Solche Anhaltspunkte enthält die beim Justizministerium Baden-Württemberg mit Datum vom 06.04.2009 eingereichte Strafanzeige nicht. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in Bezug auf die der angefochtenen Entscheidungen zu Grunde liegende Problematik andere Rechtsauffassungen gibt, bedeutet nicht, dass sich die Angezeigten mit ihren Entscheidungen, wie vom Bundesgerichtshof für die Verwirklichung der Tatbestände der Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger in ständiger Rechtsprechung geforderte, "bewußte und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" haben.
Hochachtungsvoll
Staatsanwalt als Gruppenleiter
B e s c h w e r d e b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Stabelstr. 2, 76133 Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - eingelegt werden.
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Es wird Beschwerde gegen den o.g. Bescheid der Staatsanwaltschaft Pforzheim bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eingelegt.
Die Staatsanwaltschaft Pforzheim ist befangen und hätte die Strafanzeigen gegen die StAin & RichterInnen am gleichen Dienstort an die nächst höhere Instanz nach Karlsruhe abgeben müssen. Ermittlungen gegen die eigenen direkten Kollegen können nicht neutral und unabhängig geführt werden.
Außerdem waren die Strafanzeigen in dem Schriftsatz an das Ministerium der Justiz BW noch nicht im Detail begründet worden. In dem Bewerdeverfahren werden die erfüllten Straftatbestände jetzt ausführlich begründet. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die GStA Karlsruhe vor Abschluss der Anzeige/Ermittlungen die Entscheidung des BVerfG abwarten muss. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde bzw. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist natürlich ein wichtiges Beweismittel zur Strafanzeige.
Es darf in unserem Rechtsstaat nicht möglich sein, dass die Justiz unrechtmäßige Eingriffe in die Grundrechte vornehmen kann ohne das die verantwortlichen StA und Richter dafür auch strafrechtlich belangt werden können. Eine solche Rechtspraxis öffnet der Willkür und dem UNrecht Tor und Tür. Sollte die Justiz dazu nicht im Stande sein, dann wurde der Rechtsstaat außer Kraft gesetzt. Der Petitionsausschuss BW befaßt sich inzwischen auch mit diesem Fall des UNrechts.
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