Blog Fürst vom 6.04.2010
Entscheidung zur “Link-Link-Hausdurchsuchung”
(blogfuerst 6. April 2010)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde http://141.14.20.240/gallery/buczek/web/schutzalter/Verfassungsbeschwerde.pdf von Dieter Gieseking gegen die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung http://schutzalter.twoday.net/stories/5544030/ – ohne Begründung - nicht zur Entscheidung angenommen. Vor ungefähr einem Jahr http://www.blogfuerst.de/2009/04/es-herrscht-krieg/ wurde beim Beschwerdeführer http://www.internet-law.de/2009/03/lg-karlsruhe-durchsuchung-wegen-mittelbaren-links-auf-danische-sperrliste-war-statthaft.html eine Hausdurchsuchung http://www.netzpolitik.org/2009/lg-karlsruhe-durchsuchung-wegen-mittelbaren-links-auf-daenische-sperrliste-war-statthaft durchgeführt, weil er auf seiner Webseite einen Link zu einem Bericht gesetzt hat, der wiederum auf wikileaks verlinkt hat, wo die dänische Internet-Zensur-KiPo-Liste veröffentlicht wurde. Zwar waren die allermeisten Webseiten auf der Liste entweder tot oder hatten mit KiPo nichts zu tun, allerdings fanden sich ein paar wenige Webseiten darin, die strafbare KiPo-Inhalte hosteten. Dies reichte damals sowohl dem Amtsgericht Pforzheim http://www.internet-law.de/ag_pforzheim.pdf als auch dem Landgericht Karlsruhe http://www.internet-law.de//lg_karlsruhe.pdf, um die Durchsuchung wegen dieses mittelbaren Links für rechtmäßig zu erklären. Die Argumentation, der sie sich dabei bedienten, lässt es jedem Angehörigen der Generation Internet kalt den Nacken runterlaufen:

“Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind”

Was das bedeutet kann sich jeder selbst ausmalen.

Allerdings teile ich die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers und von Schutzalter http://schutzalter.twoday.net/stories/6276593 nicht, wonach die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bestätigung dieser obskuren Rechtsauffassungen der beiden zuvor genannten Gerichte bedeutet. Im Gegenteil. Unbegründete Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten keinerlei präjudizierende Wirkung, mangels konkreter Aussagen zu bestimmten Rechtsfragen. Solche Entscheidungen bedeuten, dass ausschließlich im vorliegenden Einzelfall keine Verfassungsgerichtsentscheidung ergeht. Meines Erachtens ist das Bundesverfassungsgericht zwar nicht den aberwitzigen Link-Ansichten der Instanzgerichte gefolgt, jedoch schon eher dem Ausgangsverdacht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich – unabhängig von der konkreten Verlinkung – KiPo-Material zu Hause vorhält. Es ist mit Sicherheit kein Zufall, dass die Entscheidung erst nach Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der PC-Auswertung http://schutzalter.twoday.net/stories/6195188/ erfolgte. Hier galt wohl die Devise: “Die Verdachtsmomente waren zwar rechtlich kaum haltbar – im Nachhinein aber offenbar doch begründet, weshalb man sich hier nicht näher mit Rechtsfragen auseinandersetzen müsse”.

Vereinfacht ausgedrückt sieht diese Geschichte für mich folgendermaßen aus:

Ein vorbestrafter “bekennender Pädophile” http://de.wikipedia.org/wiki/Krumme_13#Aktivit.C3.A4ten führt eine Privatfehde mit dem Verein Carechild, unter dessen scharfer Beobachtung er offenbar steht. Nachdem er sich durch einen mittelbaren Link auf die dänische KiPo-Liste bei wikileaks an der Debatte um die Netzsperren beteiligte, erstattete Carechild Anzeige gegen ihn. Die mittelbare Verlinkung war für Carechild letztlich der willkommene Vorwand diesen Menschen strafrechtlich zu belangen. Die Justizbehörden sahen das offenbar ähnlich. Und aus dieser privaten Schlammschlacht rund um Kinderpornographie wollten sich die Damen und Herren Verfassungsrichter wohl heraushalten. Vor diesem Hintergrund erscheint diese Nichtannahmeentscheidung in einem etwas anderen Licht.

Quelle
http://www.blogfuerst.de/2010/04/entscheidung-zur-link-link-hausdurchsuchung/

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K13online Anmerkungen und Kommentare

Wir vertreten auch nicht die Rechtsauffassung, dass die Nichtannahme zur Entscheidung, die rechtswidrigen Beschlüsse der Amts- und Landgerichte bestätigt bzw. damit legalisiert werden. Die indirekte Rechtsfolge für das Ermittlungsverfahren ist jedoch, dass diese rechtswidrigen Beschlüsse weiterhin Bestand haben. Das BVerfG hat sich durch die Nichtannahme einer Grundsatzentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verlinkungsketten sowie im Einzelfall der Notwendigkeit von konkreten Anhaltspunkten für eine Straftat bei Hausdurchsuchungen entzogen. Damit duldet das BVerfG quasi die begangenen Grundrechteverstöße. Und ermöglicht damit gleichzeitig eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Eine Entscheidung beim EU-Gerichtshof hat Gültigkeit für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Deshalb werden wir diese Klage auch vorbereiten.

Wir glauben nicht, dass das Auswertungsergebnis der sichergestellten Gegenstände etwas mit dem Zeitpunkt der BVerfG-Entscheidung zu tun hatte. Jedoch hatte der neue Vizepräsident und Vorsitzende des Ersten Senates Kirchof zwei Tage vor der Entscheidung, also am 16. März 2010, sein neues Amt übernommen. Natürlich sind Entscheidungen des BVerfG auch davon abhängig, welche Richter über Beschwerden entscheiden. Neue Richter am BVerfG werden von den politischen Parteien vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten zu Bundesfassungsrichtern ernannt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-017.html

Und in der Tat ist es so, dass auch bei rechtswidrigen Hausdurchsuchungen sichergestellte Gegenstände, die strafrechtlich relevant sein könnten, im Ermittlungsverfahren eine Rolle spielen, aber für Verfassungsbeschwerden keine Rolle spielen dürfen. Oder anders gesagt: Die Ermittlungsbehörden durchsuchen eine Wohnung auf "Gut Glück" und damit rechtswidrig, und wenn etwas belastendes gefunden wird, dann soll dies für eine Anklage verwendet werden. Damit ist jedoch jeder Bürger der Willkür der Justiz ausgesetzt - wie in diesem Fall geschehen. Sollte es in diesem Fall zu einem Gerichtverfahren kommen wird die Verteidigung Antrag auf ein Beweisverwertungsverbot stellen. Dieser neue Rechtsweg wird notfalls ebenfalls durch alle gerichtlichen Instanzen bis zum BVerfG geführt werden.

Fakt ist, dass dieser dubiose "Kinderschutz Verein" CareChild Strafanzeige erstattet hatte. Auf den genauen Inhalt wird hier nicht weiter eingegangen, aber diese Anzeige liegt hier aus den U-Akten natürlich vor. Das bedeutet zunächst, dass die Pforzheimer Justiz nicht von sich aus tätig geworden war, sondern erst durch die Anzeige darauf gestoßen wurde. CareChild(Michael Kappe) hatte in einem weiteren Schreiben an die Justiz auf die Einleitung von Ermittlungen gedrängt. Erst daraufhin hatte die Pforzheimer Justiz einen Verdacht einer Straftat konstruiert, um eine Hausdurchsuchung durchführen zu können. Das bedeutet auch, dass die Pforzheimer Justiz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine rechtswidrigen Beschlüsse gefaßt hätte, wenn es diese Anzeige von CareChild nicht gegeben hätte. Natürlich entbindet dies das Pforzheimer Amts- und Landgericht nicht von deren Schuld, aber es zeigt deutlich, dass sich die Justiz von diesem Pädophilen-Jäger-Verein hat beeinflussen oder gar unter Druck setzen lassen. Von einer unabhängigen Pforzheimer Justiz kann also keine Rede sein. Und: STOPPT CareChild - Gemeinnützigkeit muss entzogen werden.

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Blog Fürst: Entscheidung zur Link-Link-Hausdurchsuchung * Rückblickende Ereignisse mit Original-Dokumenten(Beschlüsse/Entscheidungen) gut zusammengefaßt - vom 07.04.2010
Geringes Medienecho(Todschweigen) zur Entscheidung des BVerfG * Nur wenige Weblogs berichten in Folgeartikeln * Unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Beschwerde-Entscheidung * Wissenschaftlicher Dienst des BVerfG
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1663
geschrieben von K13online am 12.04.2010 - ID: 787 - 4126 mal gelesen Drucken

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