Berufung gegen LSchK-Beschluss bei BSK-DieLINKE
(A b s c h r i f t e n)


Die LINKE-Landesschiedskommission
z.Hd. Andreas Burger
Marienstr. 3a

70178 Stuttgart
(Einschreiben)

, den 21. Okt. 2008


Betreff: Berufung gegen den Schiedsspruch auf Parteiausschluss der LSchK Baden-Württemberg – verkündet am 18.10.2008 per eMail

AZ: 08/02 - 08/06


Gemäß § 37 der Bundessatzung i.V.m. § 3 Abs. 4 , § 6 und § 15 der Bundesschiedsordnung lege ich hiermit fristgerecht gegen den Beschluss der LSchK Baden-Württemberg vom 28. Sept. 2008 - Verkündung hier eingegangen am 18. Okt. 2008

B e r u f u n g bei der Bundesschiedskommission ein.

Der o.g. Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung der LSchK – BaWü sowie die Begründung und das Protokoll der Sitzung liegt hier zum heutigen Tage noch nicht vor. Die Abgabefrist zur Begründung der Berufung beginnt daher am Tage des Einganges hier.

Gemäß § 5 der Bundesschiedsordnung wird hilfsweise die Einberufung einer Schlichtungskommission beantragt. Ziel dieser Kommission sollte sein, einen Vorschlag für einen möglichen Vergleich zu erarbeiten und diesen der Bundesschiedskommission im Berufungsverfahren vorzuliegen.


Mit freundlichen Grüßen
Dieter Gieseking

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Die LINKE-Bundesschiedskommission
z.Hd. Hendrik Thome
Kleine Alexanderstr. 28

10178 Berlin
(Einschreiben-Rückschein)

, den 21. Okt. 2008


Betreff: Berufung gegen den Schiedsspruch auf Parteiausschluss der LSchK Baden-Württemberg – verkündet am 18.10.2008 per eMail

AZ: 08/02 - 08/06


Gemäß § 37 der Bundessatzung i.V.m. § 3 Abs. 4 , § 6 und § 15 der Bundesschiedsordnung lege ich hiermit fristgerecht gegen den Beschluss der LSchK Baden-Württemberg vom 28. Sept. 2008 - Verkündung hier eingegangen am 18. Okt. 2008

B e r u f u n g bei der Bundesschiedskommission ein.

Der o.g. Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung der LSchK – BaWü sowie die Begründung und das Protokoll der Sitzung liegt hier zum heutigen Tage noch nicht vor. Die Abgabefrist zur Begründung der Berufung beginnt daher am Tage des Einganges hier.

Die LSchK – BaWü wurde mit heutigen Datum über die Berufung informiert. (siehe Anlage) Gemäß § 15 (3) BSchO werden die Verfahrensunterlagen von der LSchK an die BSK weitergeleitet.

Es wird unbedingt um eine schriftliche Eingangsbestätigung gebeten, weil es in einem anderen Verfahren zu einer willkürlichen Verlegung des Einganges meines Antrages um zwei Tage nach angeblichen Fristablauf gekommen war.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Gieseking
geschrieben von K13online am 31.10.2008 - ID: 632 - 3619 mal gelesen Drucken

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