DieterG(LINKE): Berufungsbegründung an BSK | |
Begründung im Berufungsverfahren gegen den Schiedsspruch der LSchK Baden-Württemberg
Vorwort
Der Schiedsspruch der Landesschiedskommission Baden-Württemberg(BW) zum Ausschluss meiner Person aus der Partei Die LINKE ist unbegründet. Er verstößt u.a. gegen den § 4 Absatz 1a und § 9 der Bundessatzung. Dazu wird auf meine Stellungnahme an die LSchK in BW Bezug genommen. Der Schiedsspruch der LSchK in BW ist daher aufzuheben und die Mitgliedschaft wird fortgeführt.
Die LSchK geht in ihrer schriftlichen Begründung sowie bei der mündlichen Verhandlung fast ausschließlich oder sogar nur auf die inhaltlichen Anträge der Antragssteller ein. Der Inhalt meiner o.g. Stellungnahme wurde auf der Sitzung der LSchK nicht oder nur am Rande diskutiert. Auch findet man in der schriftlichen Begründung keine Fakten dafür, die die Inhalte meiner Stellungnahme widerlegen. Deshalb ist es notwendig, dass die BSK eine Neu-Bewertung der Sachverhalte vornimmt. Dabei erwarte ich von der BSK eine Gleichbehandlung der Anträge zu meiner Stellungnahme. Zum formalen Ablauf des Schiedsverfahrens der LSchK gibt es jedoch keine Einwende. Auch die mündliche Verhandlung ist formell korrekt verlaufen.
Zum Schiedsspruch im Einzelnen wird wie folgt Stellung bezogen:
Ziffer A
Dieser Punkt kann vernachlässigt werden, weil er auch aus der Sicht der LSchK keinen Ausschlussgrund darstellt. Ein angeblicher Verstoß gegen die Ordnung der Partei wird widerlegt. Die Homepage von K13online trägt für Jedermann/Frau klar erkennbar das Logo der Webseiten derselben Redaktion. Damit wird für alle BesucherInnen ersichtlich, dass es sich nicht um eine Webseite der BAG.queer handelt. Im Rahmen der Berichterstattung zur BAG.queer wurde lediglich das Logo derselben in einem News verlinkt bzw. verwendet. Dabei hat sich die K13online Redaktion das Logo nicht zueigen gemacht, denn das Logo ist auf der Webseite der BAG.queer öffentlich zugänglich. Im Journalismus ist es üblich, dass Logos zu einem Objekt, über das berichtet wird, für den Artikel zu verwenden ist. Durch den o.g. Sachverhalt wird auch nicht der Eindruck erweckt, die BAG.queer würde die gleichen Positionen vertreten wie die K13online Redaktion oder damit zusammenarbeiten. Im Gegenteil, aus den Inhalten des News geht in dem Bericht ganz eindeutig und klar hervor, dass sich beide Projekte voneinander distanzieren. Ein Verstoß gegen den § 4 Abs. 2b der Bundessatzung liegt somit nicht vor. Auch deshalb nicht, weil ich auf den K13online-Webseiten nicht im Namen der Partei Die LINKE schreibe, sondern als verantwortlicher Redakteur des Internet-Projektes K13online. Fakt ist und für alle klar erkennbar: Die K13online Redaktion gehört nicht der BAG.queer oder der Partei Die LINKE an – und umgekehrt. Diese Fakten werden bei der neuen Berichterstattung zum Berufungsverfahren nochmals deutlich publiziert werden. Vergleichsvorschlag: Trotz meines oben erläuterten Anspruches bin ich im Rahmen einer weiteren Mitgliedschaft in der Partei Die LINKE bereit, dass besagte News zur BAG.queer entsprechend den Vorgaben der LSchK-BW sowie der BAG.queer zu ändern. Im Interesse aller Verfahrensbeteiligten sollte dieser Kompromis angenommen werden.
Ziffer B
Dieser Punkt bedarf einer Relativierung und Richtigstellung meinerseits, weil es offenbar zu einer Fehlinterpretation meiner Äußerungen durch die LSchK gekommen ist. Die scharfen Angriffe auf dem BAG.queer Seminar gegen meine Person sind natürlich nicht vergleichbar mit der massiven Verfolgung von Homosexuellen im nationalsozialistischen Deutschland. Eine solche Behauptung wurde von mir auch nicht aufgestellt. Hingegen wurden Schwule und Lesben auch noch nach Kriegsende bis zur 1. Strafrechtsreform 1969 und weiter bis zur Streichung des § 175 StGB im Jahre 1993 wegen ihrer sexuellen Identität gesellschaftlich ausgerenzt, diskriminiert, krimininalsiert und strafrechtlich verfolgt. Ältere Homosexuelle wissen also aus eigener leidvoller Erfahrung was dies für den Einzelnen bedeutet. Den jüngeren Homosexuellen in der BAG.queer sind solche schlimmen Erfahrungen im täglichen Leben heute wohl selbst nicht mehr gegenwärtig. Mit nur noch wenigen Ausnahmen haben die Homosexuellen die Gleichstellung in Politik und Gesellschaft erreicht. Die Pädophilen hingegen werden als eine andere sexuelle Minderheit weiterhin und verschärft von der Gesellschaft ausgegrenzt, diskriminiert, krimininalisiert und strafrechtlich verfolgt. Bei diesen allgegenwärtigen Realitäten ist es für mich als offen und bekennender Pädophiler vollkommen unverständlich und inakzeptabel, wenn sich eine schwul-lesbische BAG.queer in der Partei Die LINKE dem Kampf gegen pädophil-liebende Menschen verschrieben hat. Ein entsprechender Absatz wurde etwa im Jahre 2005 in das Grundsatzpapier der BAG.queer aufgenommen. Nach meiner Ansicht verstößt eine solch undifferenzierte Kampfansage gegen die Ordnung der Partei Die LINKE sowie die Programmatischen Eckpunkte und die Bundessatzung. Auf der Grundlage dieser Fakten habe ich vielleicht eine unglückliche Formulierung meiner Äußerungen gewählt, die zu Missverständnissen geführt hat. Berücksichtigt man jedoch meine eigenen Lebenserfahrungen als Pädophiler in den letzten Jahren wird mein diesbezügliches Verhalten sicherlich verständlicher. Die Antragsteller und die LSchK hätte die folgenden Ereignisse recherchieren können und wissen müssen: An meinem früheren Wohnort in Trier gab es Demonstrationen der Neonazis gegen den damaligen Gefangenenhilfeverein „Krumme13“ bzw. gegen meine Person als 1. Vorsitzenden. Im Gegenzug gab eine internationale Demo vom Aktionsbündis gegen Rechts. In Hamburg gab es vor meinem Wohnhaus eine Mahnwache der Neonazis mit dem Motto – Todesstrafe für Kinderschänder -. In Unna gab es ebenfals eine Demo gegen meine Person. Aus allen drei Städten wurde ich durch unrechtmäßige Wohnungskündigungen vertrieben und meine Existenz wurde zerstört. Weitere Ausführungen erspare ich mir an diese Stelle, denn es kann alles auf den K13online Webseiten nachgelesen werden. Vor diesem leidvollen Hintergrund wird es nachvollziehbar sein, dass ich das Verhalten der BAG.queer in seiner Gesamtheit nicht tolerieren kann. Anstatt zumindest innerparteiliche Solidarität gegenüber meiner Person zu bekunden wurde ein Antrag auf Parteiausschluss gestellt. Auch die LAG.queer in NRW sowie der Sprecher der LAG.queer RLP hatte den Pädophilen und meiner Person den Kampf angesagt. Diese homosexuellen Mitglieder sind also die Verursacher, wenn ich geschrieben und gesagt habe, dass man sich die Diskriminierung und Verfolgung zurück wünsche. Denn es scheint offensichtlich zu sein, dass sich die jüngeren Schwulen und Lesben in der BAG.queer von heute nicht mehr daran erinnern wollen, wie die älteren Homosexuellen damals bis 1993 in der Bundesrepublik behandelt wurden. Genauso werden aber in der heutigen Zeit die Pädophilen und insbesondere meine Person bekämpft. Die homosexuelle BAG.queer darf bei Ihrem politischen Einsatz für mehr Gleichstellung nicht zu den unlauteren Mitteln der Ausgrenzung, Diskriminierung, Krimininalisierung und Verfolgung gegen Pädophile und meine Person greifen, die sie früher selbst hat leidvoll erleben müsssen. Auch wenn Homosexualität und Pädosexualität nicht das Gleiche ist täte die BAG.queer in der LINKEN im Interesse aller Parteimitglieder gut daran, gemeinsam alle Angriffe auf der Ebene der Grund- und Menschenrechte Pädophiler abzuwehren. Im Gegensatz zur BAG.queer möchte ich an dieser Stelle das ebenfals politisch LINKS orientierte Wissenschaftlich-humanitäre Komitee WHK e.V. mit der Zeitschrift für sexuelle Emanzipation GIGI als Herausgeber hervorheben. Bereits seit Jahren greift dieser schwul-lesbische Verein in seiner Zeitschrift auch das Thema der Pädophilie auf und berichtet differenziert und objektiv auf vorbildliche Weise. An diesem positiven homosexuellen Beispiel sollte sich auch die BAG.queer orientieren.
Das Partei- und BAG.queer Mitglied in der LINKEN Bodo Niendel hat auf dem Seminar in Hannover durch sein fatales Fehlverhalten gegenüber meiner Person für einen Eklat gesorgt. Darüber habe ich kritisch und fair als Online-Redakteur von K13online und NICHT als Parteimitglied oder im Namen der Partei berichtet. Dabei habe ich das Recht auf freie Meinunungsäußerung und die Pressefreiheit wahrgenommen. Innerparteiliche oder außerparteiliche Kritik an einem Parteigenossen sind Grundlage unserer demokratischen Ordnung. Streitgespräche, auch innerhalb einer Partei, sind notwendig und tragen zur Meinungs- und Willensbildung bei. Jeder Versuch, Diskussionen unterschiedlicher Meinungen zu verhindern, verstößt gegen die Grundsätze der Partei & Bundessatzung. Ein Schiedsspruch, der die freie Meinungsäußerung verhindern will, widerspricht auch den Programmatischen Eckpunkten. Es ist das gute Recht jeden Parteimitgliedes, Einfluss auf die politische Meinungsbildung seiner Partei zu nehmen. Auch das brisante Thema der Pädophilie muss in der LINKEN Partei streit- und diskussionsfähig sein und bleiben. Dieses Thema ist im steigenden Maße von großem gesellschaftlichen und politischen Interesse für ALLE. Der Genosse Niendel ist offen homosexuell und steht mit seinen diesbezüglichen Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Partei im öffentlichen Interesse. Deshalb hat er keine Nachteile wegen seiner sexuellen Identität der Homosexualität zu fürchten. Verhält sich ein Parteigenosse nicht korrekt, so kann sich das andere betroffene Parteimitglied an seinen Arbeitgeber wenden, zumal dieser Arbeitgeber selbst Mitglied der Partei und sogar Sprecherin sowie Bundestagsabgeodnete für schwul-lesbischen Fragen ist. Wie sonst könnte man sich beim Dienstvorgesetzen über das Fehlverhalten des Genossen Niendel beschweren. Eine solche offizielle Beschwerde an die Parteigenossin Barbara Höll wurde zwar auf den K13online Seiten angekündigt, aber ist letztentlich nicht erfolgt. Darauf wurde verzichtet, weil Frau Höll durch die Berichterstattung Kenntnis erhalten hat.
Die im Schiedsspruch zitierten Auszüge einer RE-eMail an den Antragsteller Strasdeit müssen nicht bestritten werden. Die darin aufgeführten Positionen sind legitim. Unterschiedliche Meinungen zu einem speziellen Thema können und sind kein Grund für einen Parteiausschluss. Dabei verweise ich auf meine obigen und unteren Ausführungen.
Ziffer C
Dieser Punkt scheint für die LSchK der Hauptgrund für einen Ausschluss zu sein. Die Argumentation ist sehr umfangreich und wird hier deshalb lediglich in einem 1. Schritt widerlegt. Die LSchK führt in seiner Begründung des Schiedspruches erstmals eine Pro & Contra Diskussion Pädophilie in dieses Parteiausschlussverfahren ein. In meiner Stellungnahme an die LSchK hatte ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in einem Ausschlussverfahren keine endgültige Wertung zu diesem Thema geben kann. Da nun aber die LSchK diesen Themenkomplex selbst zum Gegenstand gemacht hat sehe ich mich für meine Argumentation veranlaßt, in einem gesondertern Antrag an die BSK mindestens drei qualifizierte und kompetente Fachleute zu nennen. Gemäß § 8 Abs 1 der Bundesschiedsordnung(BSO) wird also die Einholung von Sachverständigen/Personen bzw. Stellungnahmen beantragt werden. Ebenso wird beantragt werden, diese Personen zur mündlichen Verhandlung für einen persönlichen Vortrag einzuladen. Eine Benennung meines Beistandes gemäß § 8 Abs 3 BSO erfolgt ebenfals und zusätzlich.
Die LSchK hat festgestellt, dass es in den Programmatischen Eckpunkten keine ausschließende Wertung zum Thema gibt. Sie bezieht sich verbal auf Ziffer III Nr. 3 der Eckpunkte. Meine Positionen stehen dieser Forderung nicht entgegen, sondern werden von mir mitgetragen. Tatsächliche sexuelle Gewalt an Kinder gegen deren sexuelle Selbstbestimmung sind aber nicht das Gleiche wie einvernehmliche Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen, die niemanden einen Schaden zufügen. Für die Bewertung der Frage, ob solche Beziehungen möglich sind oder sogar praktiziert werden, ist die laienhafte Meinung und der Glaube der Antragsteller sowie der LSchK nicht von Bedeutung. Darüber können nur Fachleute(Psychologen, Sexualwissenschafter etc..) sowie ehemals und heute Betroffene Auskunft geben. Deshalb ist die Anhörung von Fachleuten durch die BSK unbedingt notwendig.
Der Vergleich mit dem § 104 BGB für nicht rechts- und geschäftsmäßige Willenserklärung von Kindern bis zum 7 Lebensjahr im Zusammenhang mit der freien Endscheidung von Kindern bis zum 14 Lebensjahr in Bezug auf einvernehmliche Beziehungen ist unzulässig. Grundsätzlich ist die Sexualität jedem Menschen angeboren und wird von jedem Kind lustvoll erlebt. Dazu bedarf es keiner Willenserklärung nach dem BGB. Kinder können und wollen, je nach dem Entwicklungsstand bzw. Lebensalter, selbst entscheiden oder signalisieren, ob und mit welcher Person sie eine Beziehung eingehen wollen oder nicht. Ein bestehendes Machtgefälle in solchen Beziehungen muß nicht automatisch zum Machtmissbrauch des Erwachsenen gegenüber dem Kind führen. Der vermeindlich Stärkere muss den Schwächeren nicht für seine Wünsche benutzen. Bei einvernehmlichen Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen sind beide Partner wie in jeder anderen Beziehung auch gleichberechtigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor handelt es sich um einen tatsächlichen sexuellen Missbrauch und diese Tat muss auch weiterhin mit Strafe bedroht sein. Die oben genannte Anhörung wird diese Realitäten auf der Ebene von sexualwissenschaftlichen Studien untermauern.
Die LSchK weist in seinem Schiedsspruch daraufhin, dass weder ich noch die anderen Verfahrensbeteiligten eine wissenschaftliche Meinung vorzeigen konnten. Dies wird hier in Kurzform jetzt nachgeholt. Dabei nenne ich hier aus Platzgründen lediglich die Titel entsprechender Fachliteratur nach Erscheinungsdatum: 1. Pädophilie Heute von Joachim S. Hohmann, 2. Pädophilie ohne Grenzen von Dr. Fritz Bernard, 3. Der Pädosexuelle Komplex von Angelo Leopardi, 4. Loving Boys von Dr. Edward Brongersma, 5. Die Lust am Kind von Prof. Dr. Rüdiger Lautmann, 6. Was ist Pädophilie ? Von Karl Cervik, 7. Pädophilie – Leipziger Studie von Horst Vogt. All diese Bücher und viele mehr befinden sich in meiner Bibliothek und wurden von mir natürlich auch studiert. Ich bin aber kein Sexualwissenschaftler, sondern Journalist zu diesem Thema. Darüber hinaus empfehle ich die Meta-analytische Studie von Rind, Tromovitch und Bauserman sowie das Internet-Portal ITP-Arcados mit weiteren Vorträgen und Aufsätzen, z.B. von Dipl.-Psych. Kurt Seikowski der GSW.
Die Meinung der LSchK sexuelle Kontakte/Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen bzw. die positiven Positionen dazu in der LINKS-Partei würden gegen den Art. 1 des Grundgesetzes(Menschenwürde) verstoßen ist absurd. Wenn man diesen Artikel schon heranzieht, dann ist es eher so, dass die Menschenwürde der Kinder durch das Verbot einvernehmlicher Beziehungen verletzt wird. Pro-pädophile Positionen innerhalb einer Partei können die Menschenwürde des Einzelnen nicht verletzten. Auch eine Reform des § 176 StGB widerspricht nicht der Würde des Menschen, wobei im Art. 1 GG die Kinder nicht speziell genannt werden, wohl aber Männer und Frauen. Die LSchK stellt in ihrem Schiedsspruch diesbezügliche Behauptungen auf, aber begründet diese nicht zum vorliegenden Verfahren. In dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geht es um heimliche Vaterschaftstests. Der Hinweis darauf ist vollkommen themenfremd und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterung.
Eine Gesetzesänderung des § 176 ff StGB durch den Gesetzgeber verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Wie auch der frühere § 175 StGB aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde kann auch der § 176 StGB reformiert werden. Der § 176 StGB schützt Moralvorstellungen und verhindert die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern & Erwachsenen. Wenn ich als Parteimitglied eine solche Minderheitenposition vertrete und dafür nach Mehrheiten in der Partei suche, dann verstößt dies auch nicht gegen die momentanen Eckpunkt. Politische Parteien sind dazu da, um Änderungen in der Gesetzgebung herbei zu führen. Erst wenn nach einer umfassenden inner-parteilichen Diskussion definitiv feststeht, dass es in der Partei Die LINKE keine politischen Mehrheiten dafür gibt, kann dieses Thema abgeschlossen werden. Bisher hat sich jedoch kein Orts- oder Kreisverband, Landesverband/Landesparteitag oder der Bundesvorstand/Bundesparteitag mit diesem Themenkomplex intensiv befaßt. Es gab bisher keine Diskussionen oder Anträge zum Thema der Pädophilie in einer sexual-politischen Debatte.
Schlusswort
Begrüßt wird von mir der folgende Absatz im Schiedsspruch der LSchK Baden-Württemberg, den ich hier nochmals für die BSK zitiere:
Dabei sei hier erwähnt, dass eine Verfolgung und Diskriminierung von Personen mit pädophiler Orientierung nur wegen dieser Orientierung nicht mit den Programmatischen Eckpunkten der Partei Die LINKE und Artikel 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren und daher ebenso mit allem Nachdruck zu bekämpfen wäre.
Sollte die BSK den Schiedsspruch der LSchK bestätigen würde dieser Ausschluss nichts anderes bedeuteten, dass ein pädophiler und politischer Aktivist in der Partei die LINKE mundtod gemacht worden ist. Ein Angehöriger einer sexuellen Minderheit der Pädophilen würde aufgrund seiner politischen Überzeugung ausgegrenzt und wegen seiner sexuellen Identität diskriminiert. Das wäre nicht im Sinne einer demokratischen Partei und würde zugleich gegen das Parteiengesetz verstoßen. Der Gang vor ein ordentliches Gericht steht dann offen und die Aufhebung der Schiedssprüche würde dort dann juristisch fortgeführt werden.
Für mehr Meinungsvielfalt in meiner Partei Die LINKE in Deutschland !
Dieter Gieseking
Hamburg, den 30. November 2008 |
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geschrieben von K13online am 30.11.2008 - ID: 637 - 3807 mal gelesen |
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