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Text - Berufung Mietsache Prozesskostenhilfe: Ablehnungsbeschluss LG Dortmund
A b s c h r i f t

11 S 76/05 LG Dortmund
16 C 769/04 AG Unna

Landgericht Dortmund - Beschluss

In der Berufungssache

des Herrn Dieter Gieseking in Unna - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Imig & Partner

gegen

UKBS(Vermieter) in Unna - Prozessbevollmächtiger Rechtsanwalt Keuneke in Unna

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch den Präsidenten des Landgerichts Brahms, den Richter am Landgericht Sabrowsky und den Richter am Amtsgericht Seel am 4.07.2005 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Unna vom 30.3.2005. Sie ist zu versagen, weil die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat jedenfalls die fristgerechte Kündigung der Klägerin gemäß § 573 Abs.2 Satz 1 BGB mit Schreiben vom 23.09.2004 das Mietverhältnis wirksam zum 31.12.2004 beendet. Der Beklagte wendet sich dagegen mit der Begründung, das Amtsgericht habe bei zutreffender Tatsachenfeststellung einen Kündigungsgrund zu Unrecht bejaht.

Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat - trotz des möglicherweise missverständlichen Hinweises auf § 573 Abs. 2 Satz 1 BGB- zutreffend ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S. v. § 573 Abs. 1 Satz BGB bejaht.

Das Bekannt-Werden der pädosexuellen Neigung des Beklagten und seines Eintretens für die Legalisierung der Pädosexualität sowie der gesellschaftlichen Akzeptanz der Pädosexuellen hat zu einer erheblichen Unruhe unter den Mitmietern, deren schriftlicher Forderung an die Klägerin, das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu kündigen, und einer Demonstration vor dem Mietshaus der Klägerin geführt.

Die Klägerin muss nun vergegenwärtigen, dass die Neigung dee Mieter, insbesondere der 11 Mieter mit minderjährigen Kindern, aus dem Haus ausziehen, deutlich erhöht ist, und die Anwesenheit des Beklagten verstärkt zu Auszügen führen wird. Potentielle Mieter werden - teilweise - davon absehen, insbesondere mit Kindern in das Haus einzuziehen. Verstärkt werden diese Tendenzen durch die negative Medienberichterstattung und die erfolgte und mögliche weitere Demonstrationen vor dem Haus der Klägerin. So werden die Klägerin in einer störungsfreien und effizienten Vermietung des Hauses und die Mietmieter in ihrem Sicherheits- und Wohngefühl erheblich beeinträchtigt. Das Gewicht dieses Interesses ist dem sich aus den Fällen des § 573 Abs. 2 BGB ergebenden gleich.

Auch wenn der Beklagte diese Auswirkungen nicht durch eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten hervorgerufen hat, hindert dies die Kündigung nicht.In einem solchen Fall ist eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 möglich, wenn sich ein ausreichendes Kündigungsinteresse aus dem Gesamtumständen ergibt(vlg. Palandt, 64. Auflage, BGB, § 573 Rn. 14) Das ist vorliegend zu bejahen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein öffentliches Eintreten für die Pädosexualtiät und Pädosexuelle für die unter den Mietmietern eingetretene Unruhe die Ursache gesetzt hat. Zwar dürfte dies die Kündigung gegenüber dem Beklagten nicht rechtfertigen, wenn die Reaktionen der Mitmieter aus Sicht eines distanzierten und objektiven Betrachters fernliegend und nicht nachvollziebar wäre. Das ist aber hier nicht der Fall. Gerade das öffentliche Eintreten des Beklagten im Internet für eine Änderung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern kann bei betroffenen Eltern nachvollziehbar die Sorge begründen, der Beklagte werde diese Grenzen jedenfalls dann nicht mehr einhalten, wenn er sich der Tatsache bewusst werde, ohne Erfolgsaussichten gegen einen gesellschaftlichen Grundkonsens einzutreten.

Die Kammer hat dabei bedacht, dass der Beklagte mit den Veröffentlichungen im Internet sein Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG ausgeübt hat und dessen Wertung aufgrund der sogenannten Drittwirkung der Grundrechte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie des "berechtigten Interesses" des Vermieters gem. § 573 BGB sowie der damit einhergehenden Interessenabwägungen zu berücksichtigen ist.

Ferner ist das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter den dargelegten Umständen und angesichts der relativ geringen Dauer des erst am 1.3.2004 begonnen Mietverhältnisses treten aber das Besitzinteresse und das Besitzrecht des Beklagten hinter dem Vermieterinteresse und dem Eigentumsrecht der klagenden Eigentümerin zurück. Dabei hat die Kammer nicht ganz unberücksichtigt gelassen, dass durch das Verhalten des Beklagten und der dadurch nachvollziehbar ausgelösten Besorgnis seiner Mitbewohner mit minderjährigen Kindern diese in der Nutzung ihrer Wohnung beeinträchtigt sind.

Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Die KÜndigung nach § 573 BGB setzt sie grundsätzlich nicht voraus. Zwar fehlt es an einem ausreichenden Kündigungsinteresse, wenn eine Abmahnung geeignet wäre, die berechtigten Ziele des Vermieters zu erreichen. Das hat das Amtsgericht vorliegend aber mit zutreffenden Gründen, auf die die Kammmer Bezug nimmt, verneint. Damit stand dem Kläger zugleich kein milderes Mittel zur Verfügung, sein Interesse zu wahren.

Die Richter des Landgerichts Dortmund der 11. Zivilkammer.

Brahm - Sabrowsky - Seel

Beachten Sie dazu auch die Berufungsbegründung, Dokumente, Stellungnahmen und weitere Ereignisse in dieser Oberkategorie. Der Original-Beschluss kann in Kopie angefordert werden und wurde an viele Stellen/Person verschickt.
geschrieben am 17.07.2005
gelesen 3991
Autor K13online
Seiten: 1
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