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Text - Datenschutz-Blog bis 21.04.2009 |
Warnung: Hausdurchsuchung bei sämtlichen Blog-Betreibern denkbar?
Nach meinem Artikel zum Thema “Störerhaftung im Strafrecht“, mit Hinweis auf ein Urteil bei RA Stadler, muss ich dringend warnen. Nicht polemisch, sondern ernsthaft. Im Urteil bei RA Stadler liest man in der Begründung für eine von einem Landgericht bestätigte Hausdurchsuchung:
“Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind”
Das heißt übersetzt: Verdächtig ist, wer zu einer (nicht “bösen”) Seite linkt, die zu einer Seite linkt, die “böses” bereit hält. Im konkreten Fall ging es um Wikileaks.de. Der Betroffene hatte aber nicht direkt dorthin gelinkt, sondern zu einer Seite, die wiederum auf Wikileaks.de verwiesen hat. Das reichte, mit obiger Begründung, für eine Durchsuchung. Mit dieser Argumentation ist letztlich jeder Link, der – gleich über wie viele Ecken – zu irgendeiner “bösen” Seite weiterleiten könnte.
Das Problem nur: Zu Wikileaks.de hat auch Heise.de in einem Artikel verlinkt. Und ich möchte jetzt nicht darüber sinnieren, wie viele Blogs irgendwo mindestens einen Link zu heise.de gesetzt haben, somit in das obige Muster fallen. Das Feindstrafrecht zeigt seine Fratze.
Hinweis: Bei Heise.de gibt es inzwischen einen Artikel zum Thema.
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/warnung-hausdurchsuchung-bei-samtlichen-blog-betreibern-denkbar/
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Störerhaftung im Strafrecht?
Natürlich gibt es das Prinzip der Störer-Haftung nur im Zivilrecht. Dennoch warne ich seit einiger Zeit davor, dass die zunehmende Ausuferung des Feindstrafrechts in Deutschland zu einer Quasi-Störerhaftung im Strafrecht führen wird.
RA Stadler berichtet nun von dem meines Wissens ersten Fall, in dem das durchschlägt: Durch einen Link auf eine Seite, die zu Wikileaks verlinkt hat, wurde ein Durchsuchungsbeschluss erlassen und aufrecht erhalten.
Es liegt – zum Glück – in der Natur der hier angewendeten “Störerhaftung”, dass bereits die dort zitierte “conditio sine qua non”-Regel fehlerhaft angewendet wird (immerhin kann man den Link wegdenken, und der Erfolg entfälle gerade nicht!). Hinzu kommt, dass das Strafrecht mit der objektiven Zurechnung ein Korrektiv hat, das – so wie die Verhältnismässigkeit als Prinzip staatlichen Handelns – als eines der wenigen Kriterien gesehen werden kann, dass solchen Feindstrafrechtlichen Bemühungen im Wege steht. Den Betroffenen aber wird die Tatsache, dass solche B Eschlüsse irgendwann einmal gekippt werden, erstmal nur ein schwacher Trost sein.
Kritisch ist die Frage, wie zur Zeit “Verdächtige” ermittelt werden. Ich mache mir zunehmend Sorgen, dass bei manchen Staatsanwaltschaften mittels Google direkt nach Links gesucht wird und somit “Verdächtige” geschaffen werden. Betroffene denken bitte an meinen steten Rat: Immer sofort einen Strafverteidiger suchen. Niemals auf eigene Faust etwas machen.
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/storerhaftung-im-strafrecht/
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Verfassungsbeschwerde in Sachen Hausdurchsuchung bei mittelbarem Link?
Gulli berichtet, dass RA Vetter Verfassungsbeschwerde wegen der Durchsuchung basierend auf mittelbaren Links zu Wikileaks eingereicht hat, die zumindest in der Theorie bei sämtlichen Linkgebern möglich wäre. Da RA Vetter im Urlaub ist, wird man wohl erst einmal keine Stellungnahme von ihm finden – im Lawblog steht jedenfalls (noch) nichts.
Hinweis: Mir lagen zwischenzeitlich diverse Unterlagen zum Verfahren vor, bei RA Stadler findet man bis heute beide Beschlüsse. Ich kann nochmals versichern, dass eine “Sprungmarke” nach meinem derzeitigen Kenntnisstand nicht vorhanden war, sondern nur ein normaler Link. Der Hinweis, dass ein Filterkriterium existierte, ist falsch, da dieses Kriterium nur auf dem Papier existierte und weder belegt, noch von den Gerichten nachgeprüft wurde.
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/verfassungsbeschwerde-in-sachen-hausdurchsuchung-bei-mittelbarem-link/
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Der Inhalt des Artikels ist sachlich korrekt. Jedoch fehlen spezielle Einzelheiten zum Fall des juristischen UNrechts.
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