"Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten" - Theodor Adorno
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Text - K13online Petition zum JMStV: Mecklenburg-Vorpommern
A b s c h r i f t

Landtag Mecklenburg-Vorpommern Petitionsausschuss

Schwerin, den 13.07.2010


Betr.: Medien
Pet.-Nr. 2010/00105/0188 PETI5

Bezug: Ihr Schreiben vom 07.04.2010


Sehr geehrter Herr Gieseking,

im Auftrag der Vorsitzenden des Pelilionsausschusses, Frau Barbara Borchardl, be­stätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Petition.

Eingangs möchte ich Ihnen den Ablauf eines Petitionsverfahrens wie folgt erläutern:
Der Petitionsausschuss holt vom zuständigen Ministerium eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen ein. Dazu ist es in der Regel notwendig, die von Ihnen eingereichten Unterlagen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Nach Abschluss des Verfahrens legt der Petitionsausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung sowie einen Bericht zur Entscheidung vor. Über die Erledigung der Petition werden Sie vom Petitionsausschuss unterrichtet.

Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann der Petitionsausschuss von den im Petitions­und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Ge­schäftsordnung vorgesehenen Rechten Gebrauch machen (z. B. Akten anfordern, Auskünfte von Behörden einholen, Ortsbesichtigungen vornehmen, Regierungsver­treter anhören).

Die Dauer des Petitionsverfahrens ist leider nicht vorhersehbar. Nachgereichte Schreiben können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung leider nicht beson­ders bestätigt werden.

Bitte beachten Sie, dass Ihre im Laufe des Petitionsverfahrens erhobenen personengebundenen Daten unter strikter Wahrung des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden.

Gestatten Sie mir zudem den Hinweis, dass - gemäß den Verfahrensgrundsälzen des Petitionsausschusses - das Sekretariat vom Petitionsausschuss beauftragt wurde, bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens den gesamten Schriftverkehr zwischen Ihnen und dem Petitionsausschuss zu führen.

Nunmehr möchte ich Sie darüber informieren, dass zu Ihrem Anliegen bereits eine Stellungnahme der Staatskanzlei vorliegt. Sie wird eine Grundlage für die Standpunktbildung im Ausschuss sein. Deshalb gebe ich Ihnen im Folgenden den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis:

Mit Ihrer Eingabe möchten Sie erreichen, dass der Landtag den Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV-E) in der von den Regierungschefs der Länder am 25.03.2010 beschlossenen Fassung ablehnt und eine transparente Diskussion über den JMStV stattfindet. Sie seien der Auffassung, dass sowohl die geltende Fassung des JMStV als auch der Änderungsentwurf einen schweren Eingriff in Artikel 5 GG darstellten. Insoweit führen Sie das "Labeln" (Alterskennzeichnung) von Internetseiten und Sendezeitbegrenzungen an. Auch würden Angebote rnit von Nutzern generierten Inhalten (z. B, YouTube, Facebook, Blogs etc.) unzulässig werden (§§ 5, 11 JMStV-E).

Im Einzelnen werde zur Sach- und Rechtslage wie folgt Stellung genommen:

Ihnen sei zwar darin zuzustimmen, dass die Vermittlung von Medienkompetenz bei Eltern und Minderjährigen ein wichtiges Element des Jugendmedienschutzes darstelle. Der Jugendmedienschutz, der verfassungsrechtlich gesehen eine Pflichtaufgabe des Staates sei, bedürfe aber gesetzlicher Regelungen, um einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu gewährleisten, Der vorliegende Entwurf des JMStV trage dabei der fortschreitenden Konvergenz der Medien Rechnung, Er sei zum einen das Ergebnis einer Evaluation, die die Länder bereits bei Verabschiedung des JMStV vereinbart hätten. Zum anderen trage der Entwurf dem - auf den Amoklauf von Winnenden zurückgehenden - Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 04.06.2009 Rechnung, nach dem die Rundfunkkommission der Länder gebeten worden sei, der MPK bis zum März diesen Jahres einen Vorschlag zur Novellierung vorzulegen.

Soweit Sie vorgetragen hätten, dass die im JMStV-E vorgesehene Regelung zur Alterskennzeichnung von Internetinhalten einen schweren Eingriff in Artikel 5 des Grundgesetzes darstelle, sei entgegenzuhalten, dass die Grundrechtstatbestände des Artikels 5 Abs. 1 GG nach Artikel 5 Abs. 2 GG ihre Schranken insbesondere in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend fänden. Unberücksichtigt bleibe insoweit auch, dass es sich bei der im Staatsvertragsentwurf getroffenen Regelung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JMStV-E) um eine Option zur freiwilligen Alters­kennzeichnung handele. Nach dem Entwurf sollten die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes des Bundes auch dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder zugrunde gelegt werden. Hierdurch solle ein nutzerfreundliches - alle Medien einschließendes - Alterskennzeichnungssystem ermöglicht werden. Eine solche Alterskennzeichnung solle den Eltern in Verbindung mit Jugend­schutzprogrammen die Sicherheit bieten, dass ihre minderjährigen Kinder nicht durch problematische Angebote gefährdet würden. Sofern Sie in diesem Zusammenhang befürchteten, dass Angebote mit von Nutzern generierten Inhalten (Blogs, Social Communities) nach den Regelungen des JMStV-E unzulässig würden, sei diese Befürchtung unbegründet. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Kontrollpflichten von Anbietern für fremde Inhalte, auch im Rahmen von Foren und Blogs, durch diesen Staatsvertragsentwurf nicht erweitert würden.

Mit der Regelung in § 11 Abs. 4 JMStV-E, nach der Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffneten, gewährleisten müssten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolge und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhielten, solle in der Tat sichergestellt werden, dass nur volljährige Personen auf solche Inhalte zugreifen könnten. Ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 83, 130 ff. - 1 BvR 402/87 -) gehe hier jedoch fehl: Hiernach brauche der Gesetzgeber seine legislatorischen Maßnahmen gerade nicht von dem wissenschaftlich-empirischen Nachweis abhängig zu machen, dass Angebote überhaupt einen schädigenden Einfluss auf Kinder und Jugendliche ausüben könnten. Diese Annahme liege vielmehr im Bereich der ihm einzuräumenden Einschätzungsprärogative. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte der Gesetzgeber diesen ihm zustehenden Entscheidungsspielraum nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugendlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wäre. Dies sei jedoch bei Pornographieangeboten nicht der Fall. So hätten Experten erst jüngst darauf hingewiesen, dass ein häufiger, regelmäßiger Konsum von Internetpornografie möglicherweise prägend sei für die Vorstellung der Jugendlichen davon, welches sexuelle Verhalten als normal gelte; so könne beispielsweise ein sexueller Leistungsdruck für Jungen und ein Perfektionsdruck für Mädchen hinsichtlich ihres Körperbildes entstehen (vgl. die im Internet verfügbare Pressemitteilung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt vom 14.04.2010). Die von Ihnen darüber hinaus geäußerte Auffassung, die Regelungen in den §§ 11 Abs. 4, 4 Abs. 2 JMStV-E verfolgten nur den Zweck, einheimische Porno­Produzenten vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, entbehre jeder Grundlage.

Die von Ihnen außerdem gerügte Regelung zur Zugangsbeschränkung zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV/ § 5 Abs. 6 Satz 1 JMStV-E) gelte bereits seit vielen Jahren sowohl im Rundfunk als auch im Internet; sie werde also nicht neu eingeführt. Insoweit werde die amtliche Begründung der geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 zitiert:

"Als Alternative für Rundfunk und Telemedien sieht der Staatsvertrag vor, dass auf Grund der Zeit des Verbreitens oder Zugänglichmachens der Anbieter davon ausge­hen kann, dass Kinder oder Jugendliche diese Angebote nicht wahrnehmen. Diese aus dem bisherigen Recht übernommene Regelung gilt auch für Telemedien. Auch hier hat sich gezeigt, dass mit entsprechender Software das zeitzonenübergreifende Angebot für einzelne Zeitzonen gesperrt und damit über den Zeitraum eines Tages unterschiedlich ausgestaltet werden kann. Dies ist jedoch nur eine Option für einen Anbieter, die ihm im Übrigen die Möglichkeit lässt, nach Nummer 1 durch technische oder sonstige Mittel andere Vorkehrungen zu treffen."

Entgegen Ihrer Ansicht werde auch die Pressefreiheit gem. Artikel 5 GG nicht "massiv eingeschränkt". Sofern Anbieter Angebote, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiteten oder zugänglich machten, hätten sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnähmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV). Diese Vorschrift gelte gem. § 5 Abs. 8 JMStV-E nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es bestehe offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Darüber hinaus könnten bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergäben, erst dann Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle oder die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) festgestellt habe, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend sei (§ 5 Abs. 1 Satz 4 JMStV-E).

Der von Ihnen außerdem erhobene Vorwurf der Intransparenz und Nichtbeteiligung am Verfahren der Entstehung des Staatsvertragsentwurfs werde dadurch widerlegt, dass mehr als 30 Verbände und Organisationen zu dem Staatsvertragsentwurf schriftlich und mündlich angehört worden selen. Als Vorsitzland der Rundfunkkommission der Länder habe Rheinland-Pfalz die jeweiligen Entwurfs­fassungen ins Internet gestellt.

Soweit die dem Petitionsausschuss vorliegende Stellungnahme der Staatskanzlei.

Diese Stellungnahme der Verwaltung wird von den Abgeordneten gemeinsam mit Ihrem Schreiben zur Entscheidungsfindung herangezogen. Vorab gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Erwiderung. Sollte aus Ihrer Sicht die Darstellung der Behörden un­vollständig, falsch oder missverständlich sein oder bedarf es sonst Ergänzungen von Ihrer Seite (zum Beispiel ein neuer Sachstand), bitte ich Sie, dies dem Sekretariat des Petitionsausschusses innerhalb einer Frist von vier Wochen mitzuteilen.


Mit freundlichen Grüßen
Leiterin des Sekretariates


http://www.landtag-mv.de/site/3_46_50_51/51.html

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[update: Weitere Bundesländer reagieren] Jugendmedienschutz-Staatsvertrag(JMStV): Hessischer Landtag-Petitionsausschuss an K13online(Gieseking) - vom 21.07.2010
K13online Petitionen zum neuen JMStV an alle 16 Landtage: Hessen reagiert als 1. Bundesland und teilt Petitions-Aktenzeichen 1356/181 mit - Rheinland-Pfalz reagiert als 2. Landtag usw..
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1755
geschrieben am 09.08.2010
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Autor K13online
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