"Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überläßt?" - Ernst R. Hauschka
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Text - Unrechts-Urteil Amtsgericht Trier 25.März 2003

Erst ein Jahr spaeter sahen wir uns wieder.

Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Einlassungen der beiden Angeklagten, der Aussagen der Zeugen n.A- und n.A- sowie des Internet-Auszuges vom 10.5.2001 (Bl. 50 - 52 d.A.) fest.

Nach seiner Einlassung war dem Angeklagten Giesking dieser Text nicht bekannt. Er hatte sich lediglich die Startseite der PRD-Seiten sowie 10 bis 20 weitere Seiten angesehen.
Beide Angeklagte gaben an, dass sich der Angeklagte Gieseking von dem Angeklagten S. hatte versprechen lassen, dass die Homepage "kinderpornographiefrei" sein würde.
Nach übereinstimmender Bekundung aller war der Angeklagte Gieseking für den Inhalt seiner Homepage zuständig. Da es ihm an technischem Sachverstand für den Aufbau, die Veränderung und insbesondere die Updates fehlte, ließ er dies durch seine Web-Master Frank und Peter durchführen. Beide Zeugen bestätigten auch die Einlassungen der Angeklagten, dass allein der Angeklagte S. für den Inhalt der PRD-Seiten zuständig war, nachdem er für sein Unterverzeichnis das Passwort erhalten hatte. Nach deren Bekundungen hat der Angeklagte Gieseking auch den Zeugen eingeschärft, dass keine Kinderpornographie auf der Homepage der Krummen 13 vorhanden sein dürfe, dies hätten sie auch eigenständig zu überprüfen.

Dadurch, dass beide Angeklagten den Entschluss fassten, dem Angeklagten S. auf der Homepage der Krummen 13 ein Unterverzeichnis für seine PRD-Seiten zur Verfügung zu stellen, dieser hierauf den Text "Werner" veröffentlichte und der Angeklagte Gieseking im Wissen um eine mögliche Veröffentlichung eines kinderpornographischen Textes das Unterverzeichnis unkontrolliert ließ, haben beide gemeinschaftlich im Sinne der §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB pornographische Schriften öffentlich ausgestellt oder sonst zugänglich gemacht, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben.


Bei dem Text "Werner" handelt es sich um einen kinderpornographischen Text, der als Datenspeicher gemäß § 11 Abs. 3 StGB einer Schrift gleichsteht.

Der Text ist pornographisch. Pornographisch ist eine Schrift, wenn sie nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuelen Reizes bei dem Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet. Dies liegt bei einer Schilderung sexueller Vorgänge vor, wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirkichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende oder anreißerische Darstellungsweise gewählt ist (Lackner, StGB 24. Auflage, § 184 Randnr. 2).

Bei der Frage, ob ein Text ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgt, den Betrachter sexuell zu stimulieren, kommt es naturgemäß auf den Kontext an, in den eine sexuelle Darstellung gestellt wird. Der gleiche Text kann in einem Aufklärungsbuch oder in einem Ärztebuch nichtpornographisch sein, ebenso dann, wenn die Schilderung eines sexuellen Vorganges in einen Roman eingebettet wird, der ein ganz anderes, außersexuelles Thema hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Text "Werner", der den Oralverkehr und den versuchen Analverkehr zwischen einem 11-jährigen Jungen und einem 30-jährigen Mann schildert, auf der Homepage des pädophilen Vereins "Krumme 13" veröffentlicht. Er befand sich damit auf einer Homepage, die sich ausschließlich mit dem Thema Pädophilie befasst, die in ihren Beiträgen den sexuellen Kontakt zwischen Erwachsenen und Kindern im Rechtssinne (Personen unter 14 Jahren) befürwortet, verherrlicht und bewirbt. Da der pädophilie Internet-User, der über die Homepage auf die PRD-Seiten gelangt und den Text liest, genau das vor Augen geführt bekommt, was seiner sexuellen Veranlagung entspricht, ist der Text auf Grund seiner Platzierung auf einer pädophilen Homepage auf die Stimulierung eines sexuellen Reizes ausgerichtet. Die Tatsache, dass sich der Text nicht auf die Darstellung des Oral- und versuchten Analverkehrs zwischen dem Kind und dem Erwachsenen beschränkt, sondern die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen schildert, ändert hieran nichts. Zum einen ist es zwar allgemein charakteristisch, aber nicht unbedingt notwendig, dass der Text keine über den sexuellen Zweck hinaus gehenden gedanklichen Inhalt vermittelt (Lackner, aa0). Zum anderen wäre es widersinnig, dem Text sein sexuelles Ziel und damit seinen pornographischen Inhalt abzusprechen, weil der sexuelle Kontakt zwischen einem Kind und einem Erwachsenen durch die Schilderung nicht sexueller Kontakte vor und nach dem sexuellen Missbrauch verharmlost wird.
Beide Angeklagte handelten vorsätzlich. Der Angeklagte S. kannte den Inhalt des Textes "Werner" und veröffentlichte ihn bewusst und gewollt auf den PRD-Seiten. Der Angeklagte Gieseking hielt es für denkbar, dass auf den PRD-Seiten kinderpornographische Texte veröffentlicht sein könnten. Dies zeigte er daran, dass er sich von dem Angeklagten S. ausdrücklich hatte versprechen lassen, dass keine Kinderpornographie auf den PRD-Seiten erscheinen würde. Der Angeklagte Gieseking hat damit deutlich gemacht, dass bei der Person des Angeklagten S. sehr wohl die Gefahr bestand, dass seine Veröffentlichungen die Grenze der Legalität überschreiten und Kinderpornographie zum Inhalt haben könnten. Der Angeklagte S. war für den Angeklagten Gieseking eine diesbezüglich unzuverlässige Person, hinsichtlich der blindes Vertrauen nicht ausreichte, sondern der es galt, Versprechen abzunehmen, um sich der Verantwortung zu entledigen. Im Nachhinein ist genau das passiert, was der Angeklagte Gieseking insgeheim für denkbar hielt und stillschweigend duldete. Auf seiner Homepage wurde Kinderpornographie veröffentlicht. Durch sein nach Einrichtung der PRD-Seiten durch den Angeklagten S. gezeigten Verhalten, nämlich der äußerst geringen und unzureichenden stichprobenartigen Kontrolle der PRD-Seiten hat er gezeigt, dass er die Veröffentlichtung eines solchen Textes zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wäre ihm die Veröffentlichung dieses Textes nicht gleichgültig gewesen, hätte er dem Angeklagten S. gar kein Web-Space zur Verfügung gestellt.

Der Angeklagte S., der sich nach eigenem Bekunden vor Veröffentlichung des Textes "Werner" umfangreich in der einschlägigen juristischen Literatur über den Begriff "Pornographie" informiert hatte, unterlag entgegen seiner Einlassung bei der Tatbegehung keinem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Er wusste sehr wohl, dass er bei Veröffentlichung des Textes die Grenze der Legalität überschritt. Dass es sich bei dem Text nicht nur - wie er dem Gericht Glauben machen wollte - um einen reinen "Erlebnisbericht", eingebettet in eine Art wissenschaftliche Studie, sondern um einen für das pädophile Lesepublikum sexuell äußerst anregenden Text handelte, war selbstverständlich auch dem Angeklagten S. klar.

Die Angeklagten haben sich damit der gemeinschaftlichen Verbreitung pornographischer Schriften schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung spricht für den Angeklagten Gieseking, dass er durch seine teilgeständige Einlassung, soweit das objektive Tatgeschehen betroffen ist, im Verfahren eine vereinfachte Verurteilungsgrundlage gelegt hat. Gegen ihn sprechen jedoch gewichtige Negativfakten. Er ist im einschlägigen Deliktsbereich in 1994 sowie 1998 mit Geld- und einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert worden und ist, wie die neuerliche Tat zeigt, uneinsichtig geblieben. Auch die zum 3.1.1999 vollzogene Strafhaft der einjährigen Freiheitsstrafe, blieb ohne Wirkung auf den Angeklagten. Er scheint im einschlägigen Deliktsbereich kriminell unbelehrbar. Aus spezialpräventiven Gründen kam daher ausschließlich die Verhängung erneuter Freiheitsstrafe in Betracht. Die erkannte Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheint nach alledem unerlässlich.

Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) war dem Angeklagten Gieseking zu versagen. Das Gericht sieht für diesen Angeklagten keine günstige Sozialprognose. Die bisherigen Geld- und Freiheitsstrafen und die einjährige Haftzeit sind ohne nachhaltige Wirkung auf den Angeklagten geblieben, wie die neuerliche Tat im einschlägigen Deliktsbereich zeigt. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich der Angeklagte Gieseking auch künftig in seiner uneinsichtigen Haltung ohne Respekt gegenüber der Rechtsordnung in einschlägiger Kriminalität gefällt. Dies macht es unerlässlich, ihn durch die vollziehende Strafhaft zu maßregeln.

Hinsichtlich des Angeklagten S., der sich durch empfindliche Geldstrafen nicht von der Begehung einer erneuten Straftat hat abhalten lassen, kam ebenfalls nur Freiheitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechender Umstände war eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten schuld- und tatangemessen. Da der Angeklagte erstmals mit Freiheitsstrafe sanktioniert wird, erhält er eine Bewährungschance (§ 56 Abs. 1 StGB). Es wird sich zeigen, ob er diese nutzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

W i n t e r h o l l e r Richterin
Trier, den 25. März 2003 12747.01/GABI

 

geschrieben am 17.03.2007
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Autor K13online
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