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Text - BVerfG-Entscheidung-Nichtannahme Beschwerde(1 BvR 931/09) |
A b s c h r i f t
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 931/09 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Hernn Dieter Gieseking, xxxxxx
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Vetter & Mertens, Lützowstraße 2, 40476 Düsselorf -
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer - Sitz Pforzheim - vom 23. März 2009 - Qs 45/09 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30. Januar 2009 - 8 Gs 7/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes durch den Vizepräsidenten Kirchof und die Richter Eichberger und Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993(BGBI i S. 1473)
am 18. März 2010 einstimming beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird gemäß § 93b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchof Eichberger Masing
http://www.bundesverfassungsgericht.de
(Zugestellt RA Vetter am 26. März 2010, hier eingetroffen am 31. März 2010)
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Zur Übersicht aller Dokumente gelangen Sie hier:
http://k13-online.krumme13.org/text.php?s=list&kid=59
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Gegen die Fehlentscheidung des BVerfG ist eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland in Vorbereitung
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