"Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende Beides verlieren!" - B.FRANKLIN
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Text - Verfassungsbeschwerde ./. Pforzheimer Justizwillkür(1)
An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

, den 16. April 2009


V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e


des Herrn xxxx xxxxx xxxx xxxxx


Beschwerdeführers,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Udo Vetter und Annette Mertens, Lützowstraße 2, 40476 Düsseldorf -

gegen

den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer Sitz Pforzheim - vom 23. März 2009, Aktenzeichen Qs 15/09 (Ausgangsbeschluss: Amtsgericht Pforzheim vom 30. Januar 2009, Aktenzeichen 8 Gs 7/09).


Eine schriftliche Vollmacht ist beigefügt.

Der Beschwerdeführer beantragt

festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse ihn in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit verletzen und mit den Art. 13 I, 5 I 1, Art. 5 I 2 GG, Art. 3 I GG unvereinbar sind. Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG, gerügt.


Inhalt

I. Tatbestand 4
II. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 5
A. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts 5
B. Beschwerdeberechtigung: Jedermann 5
C. Beschwerdegegenstand: Akt deutscher öffentlicher Gewalt 5
1) Behauptung der Verletzung eines Grundrechts 5
2) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit 5
D. Subsidiarität 5
E. Beschwerdefrist 5
F. Annahmeverfahren 5
III. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde 6
A. Meinungsäußerungsfreiheit, Art.5 I 1, 1. Alternative GG 7
1) Schutzbereich 7
2) Eingriff in den Schutzbereich 8
3) Keine Rechtfertigung des Eingriffs 8
B. Informationsfreiheit, Art.5 I 1, 2. Alternative GG 12
1) Schutzbereich 12
2) Eingriff in den Schutzbereich 12
3) Keine Rechtfertigung des Eingriffs 13
C. Unverletztlichkeit der Wohnung, Art.13 I GG 14
1) Schutzbereich 14
2) Eingriff in den Schutzbereich 14
3) Rechtfertigung des Eingriffs 14
D. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 I GG 17
1) Schutzbereich und Eingriff 17
2) Keine Rechtfertigung des Eingriffs 17
E. Verbotene Analogie, Art. 2 I, 103 II GG 18
F. Nicht gerechtfertigte Diskriminierung, Art.3 I GG 20
1) Vorliegende Ungleichbehandlung 20
2) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung 20
G. Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG 24
IV. Zusammenfassung 28


I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt eine Webseite (W1), auf der er persönliche Ansichten äußert. Im Rahmen seiner regelmäßigen dortigen Tätigkeit verfasste er, anlässlich einer aktuell in breiter Öffentlichkeit geführten Diskussion über so genannte „Netzsperren“ zur Bekämpfung der Kinderpornografie, einen Artikel, in dem er darauf aufmerksam machte, dass im Ausland solche „Netzsperren“ bereits existieren und die „Sperrliste“ eines Staates auf einer externen Webseite (W3) publik gemacht wurde, wobei er keinen direkten Link zu dieser Webseite (W3) bereitgehalten hat.

Im Text seines Artikels verwies der Beschwerdeführer allerdings mittels eines Hyperlinks auf den Artikel einer weiteren externen Webseite (W2), die ihrerseits von dort aus wiederum zu der Webseite W3 einen Hyperlink gesetzt hatte, welche die vollständige „Sperrliste“ bereitgehalten hatte; dort waren auch die URLs (Internetadressen) der gesperrten Seiten verzeichnet.

Die auf W3 veröffentlichte „Sperrliste“ bot insgesamt um die 4.000 Links, die unbestritten großteils gar nicht funktionierten oder zu nicht strafbaren Angeboten verwiesen haben.

Hintergrund für die Publikation der Liste auf W3 war die Offenlegung, welche Webseiten im betroffenen ausländischen Staat auf einer solchen Liste stehen, damit nachprüfbar sein konnte, dass – entgegen offizieller Verlautbarungen – nicht nur kinderpornografische Angebote enthalten sind, und diese sogar nur einen sehr kleinen Teil der Sperrliste ausmachen.

Ziel der Publikation war es, Fakten für die laufende Diskussion in Deutschland zu bieten, in der eben diese Befürchtungen regelmäßig geäußert wurden. Woher die Liste genau stammt, ist nicht bekannt.

Bei W3 handelt es sich um die Seite wikileaks.org. Diese wird in Schweden von Journalisten betrieben. Ihre Aufgabe sieht sie in der Veröffentlichung brisanter Dokumente aus allen Ländern der Erde. Das Themenspektrum ist nicht beschränkt. Vielmehr werden Dokumente zu allen politischen und gesellschaftlichen Themen veröffentlicht.

Aufgrund der indirekten Verlinkung des Beschwerdeführers erging gegen diesen ein Durchsuchungsbeschluss gemäß §102 StPO wegen des Verdachts von Straftaten nach §184b StGB, konkret wegen des vermuteten Besitzes kinderpornografischer Schriften. Der Durchsuchungsbeschluss war auf sämtliche Räume des Beschwerdeführers gerichtet.


II. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

A. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig.
B. Beschwerdeberechtigung: Jedermann
Der Antragsteller ist zur Beschwerde berechtigt.
C. Beschwerdegegenstand: Akt deutscher öffentlicher Gewalt

Beschwerdegegenstand ist der vom Landgericht Karlsruhe verkündete und bezeichnete Beschluss, also ein Akt deutscher öffentlicher Gewalt. Ein solcher ist Gegenstand der Urteilsverfassungsbeschwerde.

1) Behauptung der Verletzung eines Grundrechts
Der Antragsteller sieht sich durch den Durchsuchungsbeschluss unter anderem in seinen Grundrechten auf Meinungsäußerungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

2) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
Der Antragsteller ist durch den Beschluss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Pforzheim sowie des Landgerichts Karlsruhe liegen der Beschwerdeschrift bei. Wegen Einzelheiten zum Sachverhalt wird ergänzend darauf Bezug genommen.

D. Subsidiarität
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten wurde ausgeschöpft, der Antragsteller hat vor Gericht sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft und auf die vermutete Grundrechtsverletzung hingewiesen.

E. Beschwerdefrist
Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe samt vollständiger Begründung wurde dem Antragsteller am 27.März 2009 zugestellt. Mithin endet die Frist für die Verfassungbeschwerde am 27. April 2009.

F. Annahmeverfahren
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche Bedeutung zu und sie ist zur Durchsetzung der verletzten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.

Einerseits wirft sie verfassungsrechtliche Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen und in dieser Form noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gelöst sind.

Es geht hier unter anderem um die mit Blick auf die Meinungsäußerungsfreiheit relevante Frage, inwieweit man im Rahmen der neuen Medien für potenzielle Rechtsverletzungen einstehen muss, auf die man indirekt mit seiner Meinungsäußerung hinweist.

Dabei ist das gerade im Internet genutzte Hyperlink-System von fundamentaler Bedeutung für den Austausch von Meinungen, zumal die Links auch für so genannte „Trackbacks“ als Rückverweisungen genutzt werden, was den kommunikativen Prozess erheblich erhöht.

Sollte ein indirekter Verweis auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte schon zu Grundrechtseingriffen in Form von Durchsuchungen führen, ist davon auszugehen, das zukünftig von der Möglichkeit Hyperlinks zu setzen, nur noch sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden wird bzw. eine sehr große Unsicherheit unter den Internetnutzern auftreten wird. Dass die aufgezeigte Frage somit über den Einzelfall hinaus für alle Bürger sowie Dienstanbieter dauerhaft von Bedeutung ist, liegt somit auf der Hand.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der verletzten Grundrechte angezeigt. Die eingetretene Grundrechtsverletzung hat nicht nur besonderes Gewicht, sondern dauert auch fort, da der Beschwerdeführer sich gehindert sieht, ohne Vorbehalt seine Meinung zu äußern und zu verbreiten.

Sollte das Gericht, wegen fehlender Ausführungen oder wegen mangelnder Substantiierung des Vortrags des Beschwerdeführers, eine rechtlich nachteilige Entscheidung beabsichtigen, so wird um vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs gebeten, sowie um die Einräumung einer Gelegenheit zur Ergänzung der Ausführungen.

Der Beschwerdeführer ist mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, wenn das Gericht eine solche nicht für erforderlich erachtet.

Weiter in Teil 2
geschrieben am 22.04.2009
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Autor K13online
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