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Text - PZ-Artikel vom 1. April 2009 |
Der folgende 3. Artikel ist in der Print- und Onlineausgabe der Pforzheimer Zeitung(PZ) vom 1. April 2009 erschienen und trägt unterschiedliche Überschriften. Beim Inhalt handelt es sich um eine Pressemitteilung von dpa, die von der PZ ungeprüft und fehlerhaft übernommen wurde:
Durchsuchung bei Kinderporno-Verdacht erlaubt - Pforzheimer hatte geklagt
PFORZHEIM/KARLSRUHE. Das Setzen eines gezielten Links auf eine Internetseite mit kinderpornografischem Inhalt kann als Beihilfe zur Verbreitung kinderpornografischer Schriften gelten. Das entschied das Landgericht Karlsruhe.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann aus Pforzheim gegen Durchsuchungen in seiner Wohnung geklagt, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Schriften stattfanden (die PZ berichtete).
Dem Mann wurde vorgeworfen, auf einer Internetseite einen Link zu einer anderen Seite mit kinderpornografischem Inhalt gesetzt zu haben. Der Beschuldigte bestreitet dies. Er sei lediglich ein nachfolgendes Glied innerhalb einer Verlinkungskette und mache sich deshalb den fremden Inhalt nicht zu eigen. Das Gericht hat jedoch den Verdacht zumindest der Teilnahme an einer strafbaren Handlung bejaht und die Durchsuchung bestätigt.
Als Begründung hieß es, dass sich jeder dadurch strafbar machen könne, wenn er einen gezielten Link zu einer Internetseite mit kinderpornografischem Inhalt setze. Bereits wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt werde, gelte dies als ein Zugänglichmachen. Unerheblich sei dabei, ob die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Daten von dritter Seite auch tatsächlich genutzt wird. (Aktenzeichen: Qs 45/09; Beschluss vom 23. 3. 2009)lsw
http://www.pz-news.de/Home/Nachrichten/Pforzheim/Durchsuchung-bei-Kinderporno-Verdacht-erlaubt-Pforzheimer-_arid,107847_puid,1_pageid,17.html
Die Überschrift in der Printausgabe lautet:
Urteil wegen Kinderpornos bestätigt
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Anmerkung K13online
Der gesamte Artikelinhalt ist sachlich falsch. Es ging nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss. Es wurde auch kein gezielter Link auf eine Webseite mit Kinderpornos gesetzt. Dies widerspricht nicht nur den Tatsachen aus Sicht der Verteidigung, sondern wurde auch so nicht im Beschluss festgestellt. Bei dem Link handelt es sich auch nicht um einen Link innerhalb einer Verlinkungskette, sondern um den ersten Link auf eine legale Webseite Schutzalter, die widerrum auf die legale Webseite Wikileaks.org verlinkt hatte auf dieser sich die Dänische Sperrliste befindet. Erst der 4. Link bzw. die 4. Webseite soll von 4000 Webseiten einige "Kinderpornoseiten" enthalten haben. Von einem direkten bzw. gezielten Link kann also überhaupt keine Rede sein. Bei dem in ein News eingebauten Link handelt es sich um einen Bericht zu diesem Thema.
Die dpa-Meldung bzw. der PZ-Artikel gibt somit einen total falschen Sachverhalt wieder. Dies hat u.a. dazu geführt, dass die Leserschaft der PZ falsch informiert wurde und es deshalb kaum öffentliche Proteste vor Ort gegen diesen Beschluss gegeben hat. Die Pforzheimer Journalisten haben es offensichtlich und vorsätzlich versäumt, diesen Beschluss zu kritisieren. Dies stellt keinen objektiven und korrekten Journalismus dar. Die PZ wurde mehrfach schriftlich aufgefordert, diesen falschen Sachverhalt zu korrigieren. Mit Stand von Heute(25.8,2009) ist bisher keine Richtigstellung bzw. Gegendarstellung erfolgt. Der obige Artikel ist bisher der letzte Bericht in dieser Sache gewesen. Die PZ hat nach mehrfacher Aufforderung noch nicht über die beim BVerfG in Karlsruhe eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss berichtet. Diese Handhabung verstößt auch gegen den Pressekodex. Weil der zu Unrecht Beschuldigte Paul S. davon ausgeht, dass die PZ doch noch über die Entscheidung des BVerfG bzw. über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens berichten wird, wurde auf eine Beschwerde beim Deutschen Presserat vorerst verzichtet.
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