StA Stuttgart: K13online(Gieseking) ./. CareChild(Kappe)
A b s c h r i f t

Baden-Württemberg
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Aktenzeichen: 1 Js 55017/10


Verfügung vom 23.07.2010


Der Anzeige des Dieter Gieseking gegen Michael Kappe wegen Verleumdung u.a. wird keine Folge gegeben(§ 152 Abs. 2 StPO)


G r ü n d e

Der Anzeigeerstatter verantwortet die Internetseite "k13-online.krumme13.eu", die, wie sich aus ihrem Inhalt sowie insbesondere Verlinkungen ergibt, eine Plattform für Meinungsäußerungen, in denen gegen die Strafbarkeit der Pädophilie Stellung genommen wird, ist. Außerdem beteiligte sich der Anzeigenerstatter, überwiegend mit eigenen Beirägen, an der Diskussion über sog. Netzsperren, mit denen der Internetzugriff zu Seiten mit kinderpornografischem Inhalt unterbunden werden soll. Wegen Verlinkungen zu Webseiten, die teilweise kinderpornografische Dastellungen enthielten, wurde der Anzeigeerstatter, wie sich aus der auf seiner Homepage abgedruckten Anklageschrift ergibt, unter dem Datum des 19.05.2010 wegen Beihilfe zur Verbreitung kinderpornografischer Schriften in Tatmehrheit mit jeweils tateinheitlich begangenen drei Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, zwei Fällen des Besitzes jugendpornografischer Schriften und sechs Fällen des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz zum Amtsgericht Pforzheim angeklagt(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim 91 Js 426/09)

Mit Schreiben vom 29.05.2010 an die Staatsanwaltschaft Münster hat Dieter Gieseking gegen Michael Kappe Anzeige erstattet. Er hat hierbei vorgetragen, Michael Kappe habe in der am 20.05.2010 vom Südwestrundfunk(SWR9 ausgestrahlten Sendung "Zur Sache BW" im Rahmen eines Interviews mit dem SWR-Journalisten Jörg Brillen behauptet, der Anzeigeerstatter sei mehrfach einschlägig vorbestraft und führender Propagandist der deutschen Pädophilenszene. Er begehe Straftaten auf seinen Internetseiten, was bei Verleumdungen anfange und bei Verbreitung von Kinderpornografie aufhöre. Die Vorwürfe seinen unzutreffend. Der Aufforderung, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, sei der SWR gleichwohl nicht nachgekommen.

Der Anzeige kann keine Folge gegeben werden. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die beanstandeten Formulierungen die Tatbestände der §§ 185, 186 StGB erfüllen, da sie jedenfalls gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sind. Im Bereich der politischen Meinungsäußerungen kommt dem durch Art. 5 GG geschützen Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit besondere Bedeutung zu. Solange es dem Kritiker nur darum geht, dem eigenen Standpunkt Nachdruck zu verleihen, darf er auch zu polimisierenden Formulierungen oder plakativen Bewertungen greifen.(vgl. BVerfGE 66, 150). Ihre Grenzen finden derartige Äußerungen erst, wenn sie sich nicht mehr auf die Auseinandersetzung in der Sache beziehen, sondern nur noch Schmähungen und Diffamierungen der Person im Vordergrund stehen oder sie einen Wertungsexess darstellen(VerfGE 36, 85)

Im Gegensatz zur Auffassung des Anzeigeerstatters ist im vorliegenden Fall die Grenze zur Schmähkritik nicht erreicht. Der Beschuldigte hat, auch soweit er Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, durch seine Kritik an dem Anzeigeerstatter, der selbst pointiert zur Thematik Stellung genommen hat und diesbezüglich eine Internetseite betreibt, ganz offensichtlich einen Beitrag zum öffentlichen politischen Meinungskampft leisten wollen, ohne dabei private oder eigennützige Zwecke zu verfolgen. Dies ergibt sich schon aus dem Anzeigevorbringen insoweit, als ein Zusammenhang zwischen Michael Kappe und der Organisation CareChild hergestellt wird. Dafür, dass es dem Angezeigten nicht um die Sache, sondern nur um die vorsätzliche Kränkung des Anzeigestatters oder dessen Verleumdung gegangen sei, bieten sich keine Anhaltspunkte.

Die Strafbarkeit des Angezeigten wegen falscher Verdächtigung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass seine Äußerungen die Absicht zugrunde lag, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Anzeigeerstatter herbeizuführen. Auch tatsächeliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angezeigte dem Anzeigeerstatter in strafbarer Weise i.S.v. § 238 StGB nachstellte, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Häußler
(Oberstaatsanwalt)

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§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Quelle
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__193.html

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Dieter Gieseking(K13online) ./. Michael Kappe(CareChild): Staatsanwaltschaft (StA)Stuttgart sieht Rechtfertigungsgrund bei Verleumdung gem. § 193 StGB - vom 30.07.2010
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1769

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[update Az: 500 Js 108/10] K13online Pressemitteilung: Strafanzeige/Strafantrag gegen Michael Kappe vom dubiosen Kinderschutz-Verein CareChild in Münster - vom 15.06.2010
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1723

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[update - SWR Direktorin] K13online Pressemitteilung: Beschwerde beim Rundfunkrat Baden-Württemberg gegen den Südwestrundfunk(SWR) eingelegt - vom 22.07.2010
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1739
geschrieben von K13online am 30.07.2010 - ID: 837 - 3676 mal gelesen Drucken

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