"Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende Beides verlieren!" - B.FRANKLIN
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Text - GStA-Karlsruhe: Beschwerdebegründung
A b s c h r i f t



Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Stabelstr. 2

76133 Karlsruhe

Pforzheim, den 09.07.2009


Betreff: Beschwerdebegründung & Strafanzeigenbegründung
Aktenzeichen: 92 Js 7447/09 StA Pforzheim

Bezug nehmend auf die Schreiben der Staatsanwaltschaft Pforzheim(Lorenz) vom 18. 06.2009 und 30.06.2009 sowie mein Beschwerdeschreiben vom 28.06.2009, und mein Schreiben vom 06.04.2009 an das Justizministerium Baden-Württemberg hinsichtlich der damaligen Dienstaufsichtsbeschwerde teile ich Ihnen das Folgende mit:


Vorwort

In meinem oben genannten Schreiben an das Justizministerium wurde eine Strafanzeige gemäß §§ 339 und 344 StGB lediglich angekündigt, aber noch nicht im Detail begründet. Die hiesige Staatsanwaltschaft Pforzheim, deren StAin Stohrer und die RichterInnen Gegenstand der Strafanzeigen sind, ist in diesem Fall befangen. Deshalb kann nur die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe meine Strafanzeigen prüfen und Ermittlungen einleiten.


B e g r ü n d u n g


Nach § 339 StGB wird ein Richter oder Staatsanwalt bestraft, wenn er sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache einer Beugung des Rechts schuldig macht. Der Erfolg ist gegeben, wenn materielles oder prozessuales Recht verletzt, also objektiv Rechtsregeln falsch angewendet werden(Tröndle/Fischer 52. Aufl. § 338 Rn.9). Auch nach der subjektiven Theorie ist hier eine Rechtsbeugung anzunehmen. Es ist ausgeschlossen, dass Richter und Staatsanwältin davon ausgehen, im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung zu handeln, wenn sie im Ergebnis gegen die vom deutschen BVerfG geäußerte Erwartung(BVerfG, 2 BvR 1481/04, Beschluß vom 14.10.2004) entscheiden. Darin liegt auch die erhebliche Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens(vgl. zur Pflichtwidrigkeit SK-Rudolphi/Horn, § 339 7. Aufl., Stand Sept. 2003, Rn 17d i.V.m § 31 Abs 1 BVerfGG).

Im vorliegenden Fall hat die StAin Stohrer Pforzheim und haben die RichterInnen des Amts- und Landgerichts das Recht bewusst und in schwerwiegender Weise gebeugt und sich damit vom geltenden Recht und Gesetz entfernt. Die Amtsträger hätten nach Prüfung des Sachverhaltes erkennen und wissen müssen, dass zur Anordnung einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Gegenständen, die Voraussetzungen nach § 102 StPO erfüllt sein müssen. Der Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG ist schwerwiegend. Dieser Eingriff in die Grundrechte wurde auch bewusst und vorsätzlich vorgenommen. Unterschiedliche Rechtsauffassungen darf es bei Eingriffen in die Grundrecht nicht geben. Die Voraussetzungen nach § 102 Strafprozessordnung lagen nicht vor. Es gab keinen begründeten Anfangsverdacht und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat. Die Schwelle einer bloßen Vermutung bzw. eines vagen Verdachtes wurde nicht überschritten. Die Anschuldigungen beruhen auf reine Spekulationen. Zur weiteren Beweisführung verweise ich auf die Begründung meiner durch RA Vetter beim BVerfG eingereichten Verfassungsbeschwerde.

Gleicher Beweisvortrag ist auch auf den § 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger - anzuwenden.


Nachwort

Das BVerfG in Karlsruhe hat über die Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden. Aus diesem Grunde kann auch über meine Strafanzeigen gegen die Amtsträger noch nicht abschließend entschieden werden. Die Entscheidung des BVerfG ist Hauptbestandteil in der Beweisführung. Die Entscheidung des BVerfG ist deshalb unbedingt abzuwarten.

In einem demokratischen Rechtsstaat sind insbesondere die Strafverfolgungs- und Justizbehörden an geltendes Recht und Gesetz gebunden. Wird dieses Recht gebrochen und darüber hinaus das Grundgesetz verletzt, dann darf dies für die Amtsträger nicht ohne dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen bleiben. Damit würde der Rechtsstaat außer Kraft gesetzt werden. Das Vertrauen in unser Rechtssystem würde schweren Schaden nehmen. Ein erheblicher Schaden gegen meine Person ist durch die rechts- und verfassungswidrigen Beschlüsse bereits eingetreten.

Ich gehe nunmehr davon aus, dass ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird und meine Strafanzeigen zum Erfolg führen.



Mit freundlichen Grüßen

Dieter Gieseking
geschrieben am 09.07.2009
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Autor K13online
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