Strafantrag gegen Mopo - EINSTELLUNG
Staatsanwaltschaft Hamburg
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20355 Hamburg, den 18.10.2006(Eingang hier 6.11.2006)


K13online Redaktion
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Ermittlungsverfahren gegen Stephanie und Frank Wieding(Mopo)
Aktenzeichen: 7101 Js 648/06
Ihre Anzeige vom 2.09.2006



Sehr geehrter Herr Gieseking,

das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte Stephanie Wieding, die Verfasserin des von Ihnen beanstandeten Artikels in der Hamburger Morgenpost vom 4. August 2006 "Krumme 13 - Kindersexbuch angepriese" ist, und den Beschuldigten Frank Wieding als verantwortlichen Redakteur ist eingestellt worden.

Zweifelhaft ist vorliegend schon, ob ein hinreichender Tatverdacht(§203 StPO) hinsichtlich einer der Beleidigungstatbestände(§§ 185-188 StGB) gegeben ist.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn hinsichtlich der in dem Artikel "Krumme 13 - Kindersexbuch angepriesen" aufgestellten Behauptung und Ansichten kommt eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen( § 193 StGB) in Betracht.

Im Rahmen der Anwendung des § 193 StGB, der selbst herabsetzende Meinungen und Tatsachenbehauptungen von der Strafbarkeit ausnimmt, sofern sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sehen sind, ist davon auszugehen, dass der Pressefreiheit von der verfasungsgerichtlichen Rechtsprechung einen hohen Stellenwert eingeräumt worden ist. Ein berechtigtes Interesse nimmt die Presse dann wahr, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben, die Öffentlichkeit zu unterrrichten und Kritik zu über, nachkommt. Dabei darf sie im Rahmen ihrer Berichterstattung Personen auch negativ würdigen, wobei ihr sogar das Recht zu polemischen Äußerungen und gewissen Übertreibungen zusteht. Im Einzelfall ist eine Güter- und Interessenabwägung zwischen den Rechtsgütern der persönlichen Ehre und der Meinungs- und Pressefreiheit vorzunehmen. Vor allem in Angelegenheiten von öffentlichen Interesse und im politischen Meinungskampf kommt der Meinungs- und Pressefreiheit dabei gegenüber dem Recht der Ehre eine Vorrangstellung zu.

Bei der Abwägung sind insbesondere Anlass und die Umstände der jeweiligen Äußerungen zu berücksichtigen. Bei den von Ihnen beanstandeten Formulierungen("Hitlerbärtchen", "Kindersexbuch angepriesen") handelt es sich zwar um plakative Beschreibungen. Dieser Umstand allein führt jedoch angesichts der heutigen Reizüberflutung nicht schon zu ihrer Unzulässigkeit. Erst wenn es sich bei den Äußerungen um einen Fall sog. Schmähkritik handeln würde, also um herabsetzende Äußerungen, bei denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch um die Diffamierung Ihrer Person geht, wären die Grenzen des § 193 StGB überschritten. Vor dem Hintergrund der Berichterstattung über die Hauptverhandlung beim Amtsgericht Hamburg-Altona, die sich mit einer jugendgefährdenden Schrift, die unstreitig auf der Internetseite der Krummen 13 besprochen wurde, befasst hat und damit einem Thema, dem in der Öffentlichkeit ein besonderes Interesse zukommt, erscheint die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten.

Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da es sich bei den Vergehen nach §§ 185-188 StGB um Privatklagedelikte handelt(§ 374 Abs. 1 Ziff. 2 StPO),die nur dann von Amtswegen verfolgt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt(§376 StPO).
Dies würde voraussetzen, dass der Rechtsfrieden über ihren Lebenskreis hinaus gestört wurde und die Strafverfolgung wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Roheit oder Gefährlichkeit der Tat, wegen niedriger Beweggründe des Täters oder vergleichbarer Umstände ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist(Nr. 86 Abs. 2 RiStBV). Dabei ist bei Beleidigungsdelikten von der Erhebung der öffentliche Klage regelmäßig abzusehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt(Nr. 229 Abs. 1 RiStBV)

Durch die fraglichen Äußerungen würde jedoch - eine strafbare Beleidigung im Sinne der §§ 185-188 StGB voraussetzen - weder der Rechtsfrieden über ihren Lebenskreis hinaus gestört, noch wäre ein Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gegeben.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Informationsflut, der die Öffentlichkeit durch die Medien ausgesetzt ist, zur Verdeutlichung von Meinungen und Kritik auch scharfe und einprägsame Begriffe und gewisse Übertreibungen gewählt werden dürfen, so dass jedenfalls deshalb keine so wesentliche Ehrverletzung zu erkennen ist, die ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erscheinen lässt.
Allein der Umstand, dass die beanstandete Veröffentlichung in einer auflagenstarken Druckschrift verbreitet wurde, macht die Strafverfolgung nicht zu einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit. Im Privatklageverfahren besteht ebenfalls die Möglichkeit, im Fall einer Verurteilung gemäß § 200 StGB deren Bekanntgabe durch eine Presseveröffentlichung anzuordnen und damit das Schutz- und Genugtuungsinteresse des Verletzten zu befriedigen.

Es bleibt Ihnen überlassen, die Angelegenheit im Wege der Privatklage beim Amtsgericht zu verfolgen, sofern Sie sich trotz der obigen Ausführungen Erfolg davon versprechen. Zuvor müssen Sie jedoch einen Sühneversuch unternehmen, der schriftlich oder mündlich bei der für sie zuständigen Öffentlichen Rechtsauskunft - und Vergleichsstelle bzw. Schiedsstelle zu beantragen ist.

Schließlich weise ich vorsorglich darauf hin, dass es sich bei der angezeigten Straftat um ein Presseinhaltsdelikt handelt, das gemäß § 23 des Hamburger Pressegesetzes einer Verjährung von 6 Monaten unterliegt, beginnend mit der erstmaligen Verbreitung der Druckschrift.

Hochachtungsvoll

Dr. Kühne
Staaatsanwältin


Kurze Stellungnahme:
Die K13online Redaktion läßt die Einstellung des Strafantrages durch seinen Rechtsanwalt prüfen. Zur gegebenen Zeit werden wir entscheiden, ob und in welchem Umfang Privatklage erhoben wird. Wir werden über diesen Fall weiter berichten...!


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Den Original-Artikel in der Mopo finden Sie hier:
http://krumme13.org/scans/MOPO_04-08-2006.jpg
geschrieben von K13online am 08.11.2006 - ID: 475 - 3846 mal gelesen Drucken

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