Pforzheimer Justizskandal: Beweisanträge der Verteidigung | |
Wichtiger Hinweis: Das gesamte Gerichtsverfahren unterliegt mit Stand von heute der juristischen Prüfung durch den Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte(EGMR) in Straßburg. Führt die Klage des Beschwerdeführers zum erwarteten Erfolg und die damaligen Gerichtsbeschlüsse der Pforzheimer Amts- und Landgerichte verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, dann ist davon auszugehen, dass das gesamte Pforzheimer Verfahren ganz neu aufgerollt werden muss. A b s c h r i f t Rechtsanwalt Leonhard Graßmann Sophienstraße 3 80333 München An das Amtsgericht Pforzheim Postfach 340 75103 Pforzheim 15. November 2011 Az.: 7 Ds 91 Js 426/09 In vorbezeichneter Strafsache wird beantragt, 1) Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Berlin, Az.: 284/75 JS 20/09 im Verfahren gegen den anderweitig Beschuldigten xxxxx zu Beweiszwecken beizuziehen und den Einstellungsbescheid in diesem Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung zu verlesen zum Beweis der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen xxxxx nach § 170 II StPO eingestellt worden ist. Begründung: xxxxx ist Inhaber des Blogs http://schutzalter.twoday.net, von dem aus auf die Seite wikileaks.de verlinkt worden war. Gegen Herrn xxxxx wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften eingeleitet. Dieses Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß § 170 II StPO mangels Tatverdacht eingestellt. Gegen den Inhaber der deutschen Domain wikileaks.de wurde durch die Staatsanwaltschaft Dresden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das mit einem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch für den dortigen Angeklagten endete. Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, durch seine Verlinkung auf das Blog http://schutzalter.twoday.net zur Verbreitung von Kinderpornographie Beihilfe geleistet zu haben, fehlt es hier daher bereits an einer strafbaren Haupttat, wie sich durch die Einführung der Akten und insbesondere des Einstellungsbescheides erweisen wird. 2) Zum Beweis der selben Tatsache sowie zum Beweis der Tatsache, dass die Verlinkung durch den Zeugen xxxxx im Blog schutzalter.twoday.net nicht zu dem Zweck erfolgt ist, Kinderpornographie im Netz zugänglich zu machen, sondern aus journalistischen Gründen, wird beantragt, xxxxx als Zeugen zu vernehmen. Begründung: Die Verlinkung durch den Zeugen xxxxx im Blog http://schutzalter.twoday.net erfolgte zum Zwecke der Veranschaulichung, dass Netzsperren durch die Exekutive zum einen wirkungslos sind und zum anderen Seiten betreffen, die mit verbotenem kinderpornographischen Material nichts zu tun haben. Insofern ist die Verlinkung auf die Seite von wikileaks.de bzw. wikileaks.com durch die Pressefreiheit gerechtfertigt. 3) Es wird beantragt, die Inhaber der Website wikileaks.org, Julian Assange, sowie Daniel Domscheit-Berg als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass a) gegen sie kein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der „dänischen Zensurliste“ auf wikileaks.org durch deutsche Ermittlungsbehörden durchgeführt worden ist und dass die „dänische Zensurliste“ auch heute noch unter der Adresse: (Url durch Pforzheimer Justiz zensiert bzw. unrechtmäßig strafrechtlich verfolgt) im Internet frei zugänglich ist. b) Die Zeugen die „Dänische Zensurliste“ nicht zu dem Zweck veröffentlicht haben, um Internetnutzern den Zugang zu kinderpornographischen Angeboten zu erleichtern, sondern um zu demonstrieren, dass Netzsperren durch die Exekutive zum einen wirkungslos sind und zum anderen keineswegs verbotene, sondern legale Internetseiten betreffen, die Veröffentlichung der Sperrliste mithin durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und geboten war. 4) Es wird beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem in der Anklageschrift unter Punkt 2a) „Puberty“, b (VHS-Videocassetten „JDW-020 – Jugend der Welt Tropenstrand“ bzw. „Inseln der Palmen-See“), c („Boys Fantasy 1“) nicht um Pornographie handelt. Das Sachverständigengutachten wird ergeben, dass es sich bei dem Video unter Punkt 2 a) der Anklageschrift um einen belgischen Aufklärungsfilm handelt, der aufgrund seiner Intention, Sexualaufklärung zu leisten, nicht strafbar ist, sowie dass die unter 2b und c angeklagten Filme ebenfalls keinen pornographischen Inhalt darstellen. Als Sachverständigen benenne ich: Professor Dr. Kurt Starke, oder Prof. Dr. Kurt Seikowski, zu laden jeweils über die Gesellschaft für Sexualwissenschaft(GSW e.V.) Postfach 100 419 in 04004 Leipzig. Begründung: Die Sachverständigen haben mehrere Fachbücher zum Thema Pornographie verfasst. Sie sind daher in der Lage, das gegenständliche Material gemessen an den durch die Rechtsprechung aufgestellten Pornographiekriterien zu bewerten. Dies ist insbesondere deshalb vonnöten, weil sich in einem Aufklärungsfilm Szenen befinden können, die auf den ersten Blick und isoliert betrachtet als pornographisch erscheinen können. Eine isolierte Betrachtungsweise verbietet sich aber, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für sich genommen pornographische Darstellung durch den beispielsweise künstlerischen, wissenschaftlichen oder medizinisch-aufklärenden Kontext nicht pornographisch ist. Es kommt daher entscheidend auf die Beurteilung des Films als Aufklärungsfilm an. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um einen belgischen Film handelt; dem Titel nach in flämischer (niederländischer) Sprache, so dass auch für die Inaugenscheinnahme des Filmes in der Hauptverhandlung ein entsprechender Dolmetscher benötigt werden wird. Nachdem in der Hauptverhandlung vermutlich sämtliche in der Anklage enthaltenen Medien in Augenschein genommen und auch angesehen werden müssen, stellt sich die Frage, ob ein Hauptverhandlungstag hierfür ausreichend sein wird. Es wird angeregt, gegebenenfalls einen Fortsetzungstermin anzuberaumen. Leonhard Graßmann Rechtsanwalt ------------------------------------------------- Webseiten/Blogs der beantragten Zeugen & Sachverständigen http://www.sexualwissenschaft.org http://www.wikileaks.de http://www.openleaks.org http://schutzalter.twoday.net Die Verteidigung behält sich während der Hauptverhandlung weitere Beweisanträge in Form von Zeugen und Sachverständigen vor Die Verteidigung wird während der Hauptverhandlung der Einführung aller rechtswidrig beschlagnahmten Gegenstände in die Beweisaufnahme widersprechen - und einen Antrag auf Beweisverbot stellen. Wird dieser Antrag per Gerichtsbeschluss abgewiesen, so stellt dies bereits den 1. Revisionsgrund dar. Sollte die Gerichtsverhandlung mit der Beweisaufnahme der Gegenstände ungeachtet weitergeführt werden und es erfolgt eine unrechtmäßige Verurteilung, so werden bereits jetzt Rechtsmittel(Berufung/Revision) angekündigt. ------------------------------------------------- Kurzfassung der Anklagepunkt 1. Beihilfe zur Verbreitung von Kinderpornografie durch die Linksetzung von einem K13online-News auf das Schutzalter-Blog und dort weiter verlinkt auf die Webseite Wikileaks.org zur Dänischen Internetsperrliste mit weiteren 3863 Links. Von diesen 3863 Links bei Wikileaks sollen sich laut Sonderakte 5 Links befunden haben, die kinderpornografischen Inhalt hatten. Diese Sonderakte mit den Ausdrucken der Inhalte ist der Verteidigung bisher nicht bekannt. Bei der Hauptverhandlung wird beantragt werden, Einsicht in diese Sonderakte zu nehmen. 2. Der Besitz von drei Datenträgern mit angeblich kinderpornografischen Inhalten.(§ 184b StGB) 3. Der Besitz von zwei Datenträgern mit angeblich jugendpornografischen Inhalten.(§ 184c StG) 4. Der Besitz von sechs Datenträgern mit angeblich jugendgefährdenden Inhalten (Jugendschutzgesetz), die angeblich Kinder oder Jugendliche in unnatürlich, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Weil der reine Besitz für Personen über 18 Jahren nicht strafbar ist, soll angeblich beabsichtig gewesen sein, diese Datenträge an Personen unter 18 Jahre abzugeben. Vorgeworfen wird also die Verbreitungsabsicht - ohne dabei sichergestellt zu haben, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. ************************************************* Pforzheimer Justizskandal: Beweisanträge der Verteidigung zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Pforzheim am 5. Dezember 2011 - vom 15.11.2011 Verteidigung(Rechtsanwalt Graßmann/München) stellt Beweisanträge von Sachverständigen & Zeugen: Inhaber Weblog-Schutzalter, Wikileaks-Webseiten-Inhaber und Dr. Kurt Seikowski(GSW e.V.) Leipzig Die Verteidigung hat im Pforzheimer Justizskandal nun die Beweisanträge für die Hauptverhandlung am 5. Dezember 2011 an das Amtsgericht Pforzheim gestellt. Als Sachverständiger für Pornografie wurde der renommierte Sexualwissenschaftlicher Dr. Kurt Seikowski/Dr. Kurt Starke benannt. Als Zeugen der Verteidigung wurde der Inhaber des Weblogs Schutzalter und die rechtlich Verantwortlichen von WIKILEAKS, Julian Assange & Daniel Domscheit-Berg, benannt. Der Inhaber der K13online-Webseiten, Dieter Gieseking, wird von Rechtsanwalt Leonard Graßmann aus München, verteidigt. Die kommende Hauptverhandlung vor dem Pforzheimer Amtsgericht steht unter der rechtlichen Prüfung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg... http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=2123 |
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geschrieben von K13online am 15.11.2011 - ID: 927 - 4192 mal gelesen |
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