Zuständigkeit des Deutschen Presserats bei Anzeigenblättern
Zuständigkeit des Deutschen Presserats bei Anzeigenblättern

Zum Thema Anzeigenblätter stellte der Deutsche Presserat 1978 fest:

"Anzeigenblätter werde nach ihrer Konzeption grundsätzlich von privaten und geschäftlichen Interessen Dritter beeinflusst. Ihre Veröffentlichungen dienen überwiegend werblichen Zwecken. Ihre Auflage ist nicht an der Lesernachfrage orientiert.

Aus diesem Grunde widersprechen Anzeigenblätter den Publizistischen Grundsätzen, die dem Deutschen Presserat als Richtschnur seines Handelns dienen. Anzeigenblätter sind mit der öffentlichen Funktion, die Zeitungen und Zeitschriften erfüllen, nicht zu vergleichen."


Aufgrund dieses Beschlusses werden Beschwerden über Anzeigenblätter nicht im normalen Beschwerdeverfahren behandelt. Der Beschluss, der bislang weiterhin Gültigkeit besitzt, begegnet in den letzten Jahren zunehmend inhaltlicher Kritik von Seiten der Leserschaft und der Öffentlichkeit. Vorallem wird moniert, dass die aus der Frühphase der Anzeigenblätter stammende Entscheidung den heutigen Inhalten nicht mehr gerecht wird. Dienten Anzeigenblätter früher fast ausschließlich werblichen Zwecken und war ein redaktioneller Inhalt, der im Sinne des Pressekodex verantwortlichen gestaltet ist, kaum zu finden, so hat sich dies im Laufe der letzten Jahre geändert. Viele Anzeigenblätter legen inzwischen besonderen Wert auf lokale redaktionelle Berichterstattung.

Nachdem das Beschwerdeaufkommen über Anzeigenblattveröffentlichungen zunehmend stärker wurde, hat sich der Deutsche Presserat im November 1994 nochmals ausführlich mit der Thematik beschäftigt. Im Hinblick darauf, dass maßgebliche Teile der Anzeigenblattverlage nicht durch Verlegerverbände im Trägerverein des Deutschen Pressrats vertreten sind und dadurch eine Sanktionsgewalt des Beschwerdeausschusses gegenüber den betroffenen Anzeigenblattverlagen und Chefredaktionen nicht sichergestellt wäre, beschreitet der Deutsche Presserat seidem einen Mittelweg.

Danach behandelt er zwar eingehende Beschwerden gegen Anzeigenblätter im Rahmen der Vorprüfung nach der Beschwerdeordnung. Dies schließt allerdings Sachverhalte aus, die Ziffer 7 des Pressekodes betreffen(Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung). Ein förmliches Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdeausschuss findet zur Zeit nicht statt.

Die von den Beschwerdeführern beanstandeten redaktionellen Veröffentlichungen bzw. Verhaltensweisen von Journalisten im Bereich der Anzeigenblätter werden daraufhin untersucht, ob sie mit den Publizistischen Gründsätzen des Pressekodex vereinbar sind. Kommt innerhalb der Vorprüfung die Geschäftssstelle - aufgrund summarischer Prüfung der Beschwerde - zu der Auffassung, die Veröffentlichung bzw. das Verhalten verstoße in gravierender Weise gegen den Pressekodex, leitet die Geschäftsstelle die Beschwerde an das betroffene Anzeigenblatt weiter mit der Bitte, der Beschwerde auf dort geeignet erscheinende Weise abzuhelfen. Die Möglichkeit, zwischen den Beteiligten inhaltlich zu vermitteln, besteht jedoch nicht.

Unabhängig davon wurde im Jahre 2001 der Presserat um die Freiwillige Selbstkontrolle Redaktionsdatenschutz und damit einhergend um eine besondere Zuständigkeit für Verstöße gegen Datenschutzregeln, auch in Anzeigenblätter, erweitert.

Im Rahmen dieser Freiwilligen Selbstkontrolle Redaktionsdatenschutz überprüft der speziell dafür zuständige Beschwerdeausschuss auch bei Anzeigenblätter in vollem Umfang einen Verstoß gegen die im Pressekodex enthaltenen Grundsätze zum Redaktonsdatenschutz. Insoweit unterliegen die Anzeigenblätter der vollständigen Prüfung und dem regulären Verfahren des Deutschen Presserats. Der Bundesverband Deutscher Anzeigenverlage unterstützt diese Selbstkontrolle für den Bereich des Redaktionsdatenschutz und ist entsprechend mit einem Mitglied in diesem Beschwerdeausschuss vertreten.

Quelle - Schriftsatz des Deutschen Presserats:
http://www.presserat.de
geschrieben von K13online am 06.02.2007 - ID: 503 - 4173 mal gelesen Drucken

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