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Text - Petition an Landtag-BaWü abgeschlossen |
A b s c h r i f t
Landtag von Baden-Württemberg
Petitionsausschuss - Der Vorsitzende
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
, den 12.10.2009
Petition 14/03582; Dieter Gieseking, 75106 Pforzheim
Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft und Gerichte
Sehr geehrter Herr Gieseking,
der 14. Landtag von Baden-Württember hat in seiner 75. Sitzung am 08.10.2009 entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses über die Petition 14/03582 entschieden. Die Entscheidung und Begründung wollen Sie bitte der beiliegenden Kopie aus der Landtagsdrucksache 14/5106 entnehmen.
Das Petitionsverfahren ist mit dieser Mitteilung abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Jörg Döpper
Für die Richtigkeit(Angestellte)
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12. Petition 14/3582 betr. Beschwerde über Staatsanwaltschaft und Gerichte
Der Petent ist der Ansicht, er werde zu Unrecht wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornographischen Schriften u. a. verfolgt. Insbesondere sei eine bei ihm auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts P. vorgenommene Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig gewesen.
Am 8. Januar 2009 ging bei der Zweigstelle P. der Staatsanwaltschaft K. eine Strafanzeige eines Vereins ein, der nach seiner Vereinsatzung den Zweck verfolgt, gegen Kinderpornographie vorzugehen. Dem Petenten wurde zur Last gelegt, er habe als Betreiber und Verantwortlicher einer Internetseite einen Beitrag über die Veröffentlichung einer Sperrliste für kinderpornographische Internetseiten veröffentlicht und dabei eine andere Seite im Internet verlinkt, auf der diese Sperrliste nicht nur veröffentlicht sei, sondern auch dazu aufgerufen werde, sich 30 bis 40 der aufgelisteten Seiten anzusehen.
Die Ermittlungen der von der Staatsanwaltschaft K. – Zweigstelle P. beauftragten Polizei ergaben, dass dieser Sachvortrag zutraf. Auf der vom Petenten betriebenen Internetseite fand sich u. a. folgender Text:
„Wie wir wissen, werden Maßnahmen gegen Kinderpornographie gerne damit beworben, dass die Kinder in den dargestellten Szenen immer jünger und die Handlungen immer gewalttätiger würden. Manchmal ist gar die Rede davon, dass die BKABeamten psychologische Hilfe benötigen würden, um die „schrecklichen“ Bilder wieder vergessen zu Sie weiter mit einem Klick:“
Auf der mit einem Mausklick zu erreichenden Internetseite wurde die sogenannte dänische Sperrliste thematisiert. Dabei handelt es sich um eine Liste von ca. 4.000 Internetadressen, die in Dänemark nur erschwert über das Internet erreicht werden können, da sie einen kinderpornographischen Inhalt haben. Eine stichprobenhafte Überprüfung ergab, dass ein Teil der aufgelisteten Internetseiten aktiv war und kinderpornographisches Material enthielt.
Die Zweigstelle P. der Staatsanwaltschaft K. beantragte beim Amtsgericht P. wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen den einschlägig vorbestraften Petenten den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Der Beschluss wurde am 30. Januar erlassen und am 17. Februar 2009 vollzogen. Dabei wurden mehrere Computer sowie eine Vielzahl von Datenträgern beschlagnahmt. Am selben Tag legte der Verteidiger des Petenten gegen den Beschluss Beschwerde ein, die das Landgericht K. am 23. März 2009 als unbegründet verwarf. Nach den Grün den des Beschlusses des Landgerichts lag ein zur Anordnung der Durchsuchung ausreichender Verdacht sowohl hinsichtlich der Teilnahme am strafbaren Zugänglichmachen von kinderpornographischen Schriften als auch hinsichtlich des Besitzes solcher Schriften vor.
Mit Schreiben vom 6. und 17. April 2009 wandte sich der Petent an das Justizministerium. Er rügte eine fehlerhafte und dienstpflichtwidrige Rechtsanwendung. Hinsichtlich der Richterinnen und Richter des Amtsgerichts P. sowie des Landgerichts K. verwies das Jus tizministerium den Petenten mit Schreiben vom 27. April 2009 auf den vorrangig für die Dienstaufsicht zuständigen Präsidenten des Landgerichts K. Soweit der Petent die Sachbehandlung durch die mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin beanstandete, wurden seine Schreiben an den Leiter der Zweigstelle P. der Staatsanwaltschaft K. weitergeleitet. Am 15. Mai 2009 hat dieser die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 wandte sich der Petent an den Präsidenten des Landgerichts K. Er bezog sich auch auf vorherige Schreiben vom 29. März und 6. April 2009. Der Präsident des Landgerichts K. teilt dem Petenten am 20. Mai 2009 mit, dass er sich nach Prüfung der Angelegenheit nicht zu Maßnahmen der Dienstaufsicht veranlasst sieht.
Die vom Petenten gegen das Amtsgericht P. und das Landgericht K. erhobenen Vorwürfe betreffen in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidungen, zu denen aufgrund der im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg garantierten richterlichen Unabhängigkeit eine Stellungnahme verwehrt ist. Das Vorgehen der Zweigstelle P. der Staatsanwaltschaft K. gibt zu Maßnahmen der Dienstaufsicht keinen Anlass.
1. Sowohl der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts P. vom 30. Januar 2009 als auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts K. vom 23. März 2009 unterfallen der eerfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG bzw. Art. 65 Abs. 2 LV). Zur richterlichen Unabhängigkeit rechnet sowohl die Tatsachenfeststellung als auch die Rechtsanwendung. Die Entscheidungen sind im Rahmen der Dienstaufsicht daher weder inhaltlich zu bewerten noch zu kommentieren. Eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht obliegt alleine den jeweils im Instanzenzug übergeordneten Gerichten.
Das Schreiben des Justizministeriums vom 27. April 2009 und das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts K. vom 20. Mai 2009 an den Petenten enthalten jeweils umfangreiche Erläuterungen zur
Reichweite der richterlichen Unabhängigkeit.
2. Es ist im Wege der Dienstaufsicht nicht zu beanstanden, dass die Zweigstelle P. der Staatsanwaltschaft K. bei der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses davon ausging, dass der Petent verdächtig sei, kinderpornographische Schriften besessen zu haben. Zu Schriften mit kinderpornographischem Inhalt, deren Besitz nach § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB strafbar ist, zählen gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch Datenspeicher.
Besitz an einem solchen Datenspeicher kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann gegeben sein, wenn beim Betrachten von Internetseiten der Inhalt der Seiten auf dem hierzu genutzten Computer zwischengespeichert wird. Für den vor Beantragung eines Beschlusses zur Durchsuchung zu prüfenden Verdacht einer Straf tat genügt es, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine strafbare Handlung begangen wurde.
In nicht zu beanstandender Weise ging die Staatsanwaltschaft bei dieser Rechtslage im konkreten Fall davon aus, dass der Verdacht besteht, dass der Petent zumindest auf dem von ihm genutzten Computer kinderpornographische Dateien gespeichert hat. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft bestand bei dem einschlägig vorbestraften Petenten nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit, dass er selbst die von ihm empfohlenen Internetseiten genutzt, dabei auch auf die in der Sperrliste aufgeführten Seiten gelangt und die dort verfügbaren kinderpornographischen Bilder gespeichert hat. Dieser Bewertung der Staatsanwaltschaft haben sich wie dargestellt auch das Amtsgericht P. und das Landgericht K. in richterlicher Unabhängigkeit angeschlossen.
Beschlussempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Berichterstatterin: Fauser
Original-Online-Quelle Seite 14 + 15
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/5000/14_5106_D.PDF
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