LovingBoys: Beschwerde beim BVerfG
Leonhard Graßmann
RECHTSANWALT



Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3

76006 Karlsruhe


München, den 20. Dez. 2006



325 Cs 7102 Js 201/03 (405/05) Amtsgericht Hamburg-Altona III-124/06
1 Ss 214/06
325-405/05 Hanseatisches Oberlandesgericht


In vorbezeichneter Strafsache zeige ich an, dass ich den Beschwerdeführer, Herrn Dieter Gieseking, anwaltlich vertrete. Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

Gegen das oben bezeichnete Urteil des Amtsgericht Hamburg-Altona in der Form des oben bezeichneten Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg.


Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art 5 Abs. 1 S. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG.

Begründung:

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist freier Journalist. Er ist auf dem Gebiet der journalistischen Berichterstattung zum Thema Pädophilie tätig. Zu diesem Zwecke betrieb er unter anderem eine Website unter der Adresse www.krumme13.org, in der er im Rahmen seiner journalistischen Berichterstattung eine Liste von Büchern zum Thema Pädophilie vorstellte. Einen Handel mit den vorgestellten Büchern betreibt und betrieb der Beschwerdeführer nicht. Unter anderem stellte der Beschwerdeführer in dieser Liste auch das gemäß BAnz. Nr. 81 vom 30.04.1999 indizierte Buch „Loving Boys“ des niederländischen Autors Dr. Edward Brongersma vor und schrieb in einem begleitenden Text folgendes:

„“Loving Boys“ ist die erste interdisziplinäre Studie über das pädosexuelle Abenteuer – eines der letzten großen Tabus unserer Zeit. Ihr Verfasser, Dr. Edward Brongersma, beschreibt die Beziehung zwischen Jungen und Erwachsenen aus sexuologischer, historischer, soziologischer und ethnologischer Sicht. Viele Beispiele würzen das spannend und lehrreich geschriebene Werk, das jeden Knabenliebhaber erfreuen und aufmuntern und alle Skeptiker eines Besseren belehren wird. „Loving Boys“ ist ein wichtiger Beitrag zur sexuellen Befreiung unserer Jugend und unerlässlich für jeden gebildeten Erzieher. Wer etwas für Knaben übrig hat, muss „Loving Boys“ lesen. Abgabe ab 18 Jahren. Dieses Buch ist zur Zeit ab Verlag nicht mehr erhältlich.“

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Hamburg-Altona am 14.12.2005 einen Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführer wegen Anpreisens jugendgefährdender Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 8,00 verurteilt wurde.

Gegen diesen Strafbefehl legte der Beschwerdeführer, verteidigt durch den Unterfertigten mit Schriftsatz vom 09.01.2006 Einspruch ein.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona wurde der Beschwerdeführer unter Verwerfung des Einspruchs erneut zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 8,00 verurteilt.

Zur Sache stellte das Amtsgericht Hamburg-Altona fest, dass der Beschwerdeführer auf seiner oben erwähnten Website das Buch „Loving Boys“ von Dr. Edward Brongersma vorgestellt habe. Das Urteil stellt fest, in dem Text zu dem Buch heiße es u. a.:

„…Viele Beispiele würzen das spannend und lehrreich geschriebene Werk, das jeden Knabenliebhaber erfreuen und aufmuntern und alle Skeptiker eines Besseren belehren wird. „Loving Boys“ ist ein wichtiger Beitrag zur sexuellen Befreiung unserer Jugend und unerlässlich für jeden gebildeten Erzieher. Wer etwas für Knaben übrig hat, muss „Loving Boys“ lesen. Abgabe ab 18 Jahren. Dieses Buch ist zur Zeit ab Verlag nicht mehr erhältlich.“

Darüber hinaus stellte das Amtsgericht Hamburg-Altona fest, dass das Buch gemäß BAnz. Nr. 81 vom 30.April 1999 indiziert sei.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat das Amtsgericht Hamburg-Altona den Tatbestand des Anpreisens jugendgefährdender Trägermedien gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 6, 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG für erfüllt gehalten. Er habe vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Sprungrevision zum Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Dieses verwarf die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 10.11.2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Es führte aus, die Vorstellung des indizierten Buches stelle ein Anpreisen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dar. Unter „Anpreisen“ seien die lobende oder empfehlende Erwähnung und Beschreibung, die Hervorhebung von Vorzügen, die Anerkennung günstiger Wirkungen, die rühmende Darstellung sowie die Beimessung hohen Wertes zu verstehen. Bereits nach dem Wortlaut der Norm sei der werbende Hinweis auf das jugendgefährdende Medium als solcher für die Strafbarkeit ausreichend. Eine Aussage über dessen Bezug oder eine Absicht des eigenen Vertriebs sei nicht erforderlich.



II. Rechtsausführungen

1. Zulässigkeit

Fristberechnung:

Die Entscheidung des Hanseatischen OLG ist dem Beschwerdeführer frühestens am 20.11.2006 mit der Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses an seinen Verteidiger zugegangen. Fristablauf ist demnach am 20.12.2006.

Rechtswegerschöpfung:

Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wen der Rechtsweg erschöpft ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, da die Revisionsentscheidung des OLG unanfechtbar ist.


2. Begründetheit

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art 5 Abs. 1 S. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG.

a) Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG und des Grundsatzes „nulla poena sine lege“.

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör.

Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Altona als auch das Hanseatische Oberlandesgericht haben in der Tat des Beschwerdeführers fälschlich das Tatbestandsmerkmal des „Anpreisens“ als verwirklicht gesehen. Bei diesem Tatbestandsmerkmal kommt es entscheidend darauf an, dass neben einer lobenden und empfehlenden Erwähnung und Beschreibung des jugendgefährdenden Erzeugnisses, der Interessent zumindest konkludent auch auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht wird. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.11.1986, BGHSt 34, 219 ff, damals noch zum alten § 5 GjS, der jedoch das Merkmal des Anpreisens ebenfalls enthält, darauf abgehoben, Sinn der Vorschrift sei zu „verhindern, dass Personen unter 18 Jahren für indiziertes Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden.“ Ebenso wird in der Literatur festgestellt, dass das Merkmal des „Anpreisens“ zusätzlich einen Hinweis auf mögliche Bezugsquellen oder die Absicht, das beworbene Medium irgendwann zumindest einem Empfänger der Erklärung zugänglich zu machen,, erfordert (Systematischer Kommentar zum StGB, Wolters/Horn, 8. Aufl. § 184 StGB Rdnr. 47; Leipziger Kommentar, Laufhütte, 11. Auflage, 184 StGB, Rdnr. 34).

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat festgestellt, und hieran hat sich auch das Hanseatische OLG gehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Bücherliste keinerlei Bezugsquellen genannt hat und zudem im Text zu dem Buch „Loving Boys“ festgestellt hat: „Dieses Buch ist zur Zeit ab Verlag nicht mehr erhältlich.“

Sowohl das Amtsgericht Hamburg- Altona als auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seiner jeweiligen Entscheidung das Merkmal des Hinweisens auf Bezugsquellen als nicht erforderlich erachtet und seine Entscheidung hierauf gestützt, ohne dass dem Angeklagten ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre. Damit hat das Amtsgericht Hamburg-Altona und das Hanseatische OLG den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt.

Hierdurch hat das Hanseatische OLG auch den „nulla poena“ – Grundsatz verletzt.

Insbesondere hat das Amtsgericht Hamburg-Altona festgestellt, dass das inkriminierte Buch derzeit ab Verlag nicht erhältlich sei.

Der Begriff des Anpreisens setzt seinem Sinn nach voraus, dass das angepriesene Objekt überhaupt (noch) existent ist. Den Feststellungen des Amtsgericht, denen sich das OLG angeschlossen hat, zufolge, hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Buch „Loving Boys“ ab Verlag nicht mehr erhältlich ist. Die „lobende Erwähnung“ eines zwar früher existenten, nun aber nicht mehr erhältlichen Gegenstandes fällt aber nicht unter den Begriff des „Anpreisens“. Auch durch den Hinweis auf eine lediglich früher existierende Bezugsquelle stellt kein „Anpreisen“ dar. Im Übrigen ergibt sich aus den Urteils- bzw. Beschlussgründen gerade nicht, dass auf die früher existierende Bezugsquelle hingewiesen worden wäre, insbesondere nicht auf den Verlag oder einen Händler.

Hierüber äußert sich das Hanseatische Oberlandesgericht nicht.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona sowie das Hanseatische Oberlandesgericht verlassen mit ihrer Interpretation des Begriffes „Anpreisen“ den Bereich der zulässigen Auslegung und begeben sich in den Bereich der unzulässigen Analogie zu Ungunsten des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus hat weder das Amtsgericht Hamburg-Altona noch das Hanseatische Oberlandesgericht erörtert, ob aufgrund der Auffassung des Beschwerdeführers, seine Handlung bedeute kein „Anpreisen“ nicht ein Verbotsirrtum oder ein Tatbestandsirrtum vorliegen könnte. Auch hierdurch ist das Grundrecht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

b) Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit

Der Beschwerdeführer ist freier Journalist und betreibt in Verfolgung seiner journalistischen Tätigkeit die Internetseite www.krumme13.org, auf welcher die beanstandete Bücherliste eingestellt war. Ziel des Beschwerdeführers ist es, über das Thema „Pädophilie“ zu berichten. Kommerzielle Zwecke, wie etwa den Verkauf von Büchern, verfolgt der Beschwerdeführer mit dieser Liste nicht. Insbesondere betreibt er keinen Internetshop. Die Literaturliste und damit der veröffentlichte Klappentext des Buches „Loving Boys“ stellt nur einen geringen Teil an Informationen des Beschwerdeführers dar.

Auch über ein indiziertes Buch muss auf einer journalistischen Website mit dem Zitieren des Klappentextes berichtet werden dürfen; die Vorschrift des § 15 JuSchG ist hierbei im Lichte des Grundrechts der Pressefreiheit auszulegen.

Hierbei ergibt sich eine – grundrechtskonforme – Auslegung des § 15 JuSchG dahingehend, dass der Begriff des „Anpreisens“ enger auszulegen ist, als bei einem kommerziell, etwa auf Verkauf derartiger Bücher ausgerichteten Unternehmen. Eine Gefährdung der Jugend kann durch das bloße journalistische Zitieren des Klappentextes, ohne Verkaufsabsicht, ausgeschlossen werden.

Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Bezugsquelle genannt hat (und das indizierte Buch auch nicht selbst vertreibt) ist qualitativ nicht nur ein „Weniger“ im Vergleich zu anpreisenden Werbetexten, sondern sogar gegenüber herkömmlichen Buchbesprechungen in der Presse, in denen regelmäßig Verlag bzw. Bezugsquellen genannt werden.

Eine Güterabwägung zwischen den Zielen des Jugendschutzgesetzes und der allgemeinen Meinungsfreiheit, insbesondere aber der Pressefreiheit hat in diesem Fall zur Folge, dass das Recht der Pressefreiheit höher zu bewerten ist.

Hätte das Amtsgericht bzw. das Oberlandesgericht eine solche notwendige enge Auslegung des Begriffes „Anpreisen“ vorgenommen, hätte es den Beschwerdeführer freisprechen müssen.


Leonhard Graßmann
Rechtsanwalt

Gegenwärtig läuft eine Anfrage, wann mit einer Endscheidung gerechnet werden kann.

(Aktualisiert heute)
geschrieben von K13online am 30.09.2007 - ID: 488 - 3967 mal gelesen Drucken

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