K13-Petition zum JMStV: Landtag Rheinland-Pfalz(Abschluss) | |
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ Wissenschaftlicher Dienst, Parlamentsdienst und Informationsdienste - Referat Wissenschaftlicher Dienst 3 Unser Zeichen: WD 3-2, LE 11-350/10 17. November 2010 Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages Sehr geehrter Herr Gieseking, der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat in seiner 40. Sitzung am 5. Oktober 2010 über die von Ihnen vorgelegte Legislativeingabe beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen. Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie die Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages wünschten. Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden Rechtslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde die Staatskanzlei im Vorfeld der Sitzung zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten. Die Staatskanzlei hat mit Schreiben vom 21. September 2010 folgende Stellungnahme abgegeben: "Der Initiator der Massenpetition hat an der Anhörung der Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) am 27. Januar 2010 in Mainz teilgenommen und sich dort als ,Anbieter von Vollerotik-Programmen' vorgestellt. Er ist der Initiator der 486 gleichlautenden, dem rheinlandpfälzischen Landtag vorliegenden Petitionen und bietet auf der von ihm betriebenen Seite www.zensurin.de ein Formular an, mit dem entsprechende Petitionen für alle 16 Länderparlamente erstellt werden können. Der Initiator hat sich zudem mit Schreiben vom 23. März 2010 - unter Hinweis auf eine sexualwissenschaftliche Expertise von Prof. Starke, die er auch im Rahmen der Petition anführt, an die Länder gewandt und fordert die Aufhebung des Pornographieverbotes des § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV und des § 184 d StGB. Mit ihrer Eingabe möchten die Petenten erreichen, dass der rhein land-pfälzische Landtag den Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV-E) in der von den Regierungschefs der Länder am 25. März 2010 beschlossenen Fassung ablehnt und eine transparente Diskussion über den JMStV stattfindet. Sie sind der Auffassung, dass sowohl die geltende Fassung des JMStV als auch der Änderungsentwurf einen schweren Eingriff in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) darstelle. Insoweit führen sie das ,Labeln' (Alterskennzeichnung) von Internetseiten und Sendezeitbegrenzungen an. Auch würden Angebote mit von Nutzern generierten Inhalten (z.B. YouTube, Facebook, Blogs etc.) unzulässig werden (§§5, 11 JMStV-E). Im Einzelnen nehme ich zur Sach- und Rechtslage wie folgt Stellung: Den Petenten ist zwar darin zuzustimmen, dass die Vermittlung von Medienkompetenz bei Eltern und Minderjährigen ein wichtiges Element des Jugendmedienschutzes darstellt. Der Jugendmedienschutz, der verfassungsrechtlich gesehen eine Pflichtaufgabe des Staates ist, bedarf aber gesetzlicher Regelungen, um einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor unzuverlässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu gewährleisten. Der vorliegende Entwurf des JMStV trägt dabei der fortschreitenden Konvergenz der Medien Rechnung. Er ist zum Einen das Ergebnis einer Evaluation, die die Länder bereits bei Verabschiedung des JMStV vereinbart hatten. Zum Anderen trägt der Entwurf dem - auch auf den Amoklauf von Winnenden und Wendlingen zurückgehenden - Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Juni 2009 Rechnung, nach dem die Rundfunkkommission der Länder gebeten wurde, der Ministerpräsidentenkonferenz bis zum März dieses Jahres einen Vorschlag zur Novellierung vorzulegen. Soweit die Petenten vortragen, dass die im JMStV-E vorgesehene Regelung zur AIterskennzeichung von Internetinhalten einen schweren Eingriff in Artikel 5 GG darstelle, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Grundrechtstatbestände des Artikels 5 Abs. 1 GG nach ArtikelS Abs. 2 GG ihre Schranken insbesondere in-den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend finden. Unberücksichtigt bleibt insoweit auch, dass es sich bei der im Staatsvertragsentwurf getroffenen Regelung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JM5tV-E) um eine Option zur freiwilligen Alterskennzeichnung handelt. Nach dem Entwurf sollen die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes des Bundes auch dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder zugrunde gelegt werden. Hierdurch soll ein nutzerfreundliches - alle Medien einschließendes - AIterskennzeichnungssystem etabliert werden. Eine solche Alterskennzeichnung soll den Eltern im Zusammenspiel mit Jugendschutzprogrammen die Sicherheit bieten, dass ihre minderjährigen Kinder nicht durch problematische Angebote gefährdet werden. Sofern die Petenten in diesem Zusammenhang befürchten, dass Angebote mit von Nutzern generierten Inhalten (Blogs, Sodal Communities) nach den Regelungen des JMStV-E unzulässig werden würden, ist diese Befürchtung unbegründet. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die bereits bestehenden Kontrollpflichten von Anbietern für fremde Inhalte, auch im Rahmen von Foren und Blogs, durch diesen Staatsvertragsentwurf nicht erweitert werden. Mit der Regelung in § 11 Abs. 4 JMStV-E, nach der Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 JMStV-E eröffnen, gewährleisten müssen, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten, soll in der Tat sichergestellt werden, dass nur volljährige Personen auf solche Inhalte zugreifen können. Der Hinweis der Petenten auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 83, 130 ff - 1 BvR 402/87 - ) geht hier jedoch fehl: Hiernach braucht der Gesetzgeber seine legislatorischen Maßnahmen gerade nicht von dem wissenschaftlich-empirischen Nachweis abhängig zu machen, dass Angebote überhaupt einen schädigenden Einfluss auf Kinder und Jugendiiche ausüben körmefl. Diese Annahme liegt vielmehr im Bereich der ihm eihzuräumenden Einschätzungsprärogative. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte der Gesetzgeber diesen ihm zustehenden Entscheidungsspielraum nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugendlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wäre. Dies ist jedoch bei Pornographieangeboten nicht der Fall. So haben Experten erst jüngst darauf hingewiesen, dass ein häufiger, regelmäßiger Konsum von Internetpornografie möglicherweise prägend sei für die Vorstellung der Jugendlichen davon, welches sexuelle Verhalten als normal gilt. So könne beispielsweise sexueller Leistungsdruck für Jungen sowie Perfektionsdruck für Mädchen hinsichtlich ihres Körperbildes entstehen (vgl. die im Internet verfügbare Pressemitteilung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt, www.nlm.de. vom 14. April 2010). Die von den Petenten darüber hinaus geäußerte Auffassung, die Regelungen in den §§ 11 Abs. 4, 4 Abs. 2 JMStV-E verfolgten nur den Zweck, einheimische Porno-Produzenten vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, entbehrt jeder Grundlage. Die von den Petenten außerdem gerügte Regelung zur Sendezeitbeschränkung zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStVi § 5 Abs. 6 Satz 1 JMStV-E) gilt bereits seit vielen Jahren sowohl im Rundfunk als auch im Internet; sie wird also nicht neu eingeführt. Insoweit möchte ich die amtliche Begründung der geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV zitieren: Als Alternative für Rundfunk und Telemedien sieht der Staatsvertrag vor, dass auf Grund der Zeit des Verbreitens oder Zugänglichmachens der Anbieter davon ausgehen kann, dass Kinder oder Jugendliche diese Angebote nicht wahrnehmen. Diese aus dem bisherigen Recht übernommene Regelung gilt auch für Telemedien. Auch hier hat sich gezeigt, dass mit entsprechender Software das zeitzonenübergreifende Angebot für einzelne Zeitzonen gesperrt und damit über den Zeitraum eines Tages unterschiedlich ausgestaltet werden kann. Dies ist jedoch nur eine Option für einen Anbieter, die ihm im Übrigen die Möglichkeit lässt, nach Nummer 1 durch technische oder sonstige Mittel andere Vorkehrungen zu treffen. Entgegen der Ansicht der Petenten wird auch die Pressefreiheit gemäß Artikel 5 GG nicht ,massiv eingeschränkt'. Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigen verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV). Diese Vorschrift gilt gemäß § 5 Abs. 8 JMStV-E nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Darüber hinaus können bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, erst dann Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle oder die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist (§ 5 Abs. 1 Satz 4.JMStV-E). Der von dem Initiator außerdem erhobene Vorwurf der Intransparenz und Nichtbeteiligung am Verfahren der Entstehung des Staatsvertragsentwurfs wird schon dadurch widerlegt, dass ihm selbst die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu dem Staatsvertragsentwurf Stellung zu nehmen, und er diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat. Darüber hinaus wurden mehr als 30 Verbände und Organisationen zu dem Staatsvertragsentwurf schriftlich und mündlich angehört. Als Vorsitzland der Rundfunkkommission der Länder hat Rhein/and-Pfalz die jeweiligen Entwurfsfassungen ins Internet gestellt und so das Verfahren für die Öffentlichkeit kontinuierlich transparent gestaltet. Aus den angeführten Gründen kann die Petition ;n der Sache keinen Erfolg haben. 11 Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen. Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Unterschrift) ************************************************* Jugendmedienschutzstaatsvertrag(JMStV): Rheinland-Pfälzischer Landtag weist 486 Petitionen gegen Novellierung des JMStV ab - vom 18.11.2010 K13online Petitionen zum neuen JMStV an alle 16 Landtage: Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz schließt Legeslativeingabe nicht einvernehmlich ab Die K13online Redaktion hatte sich an der Online-Petition von Tobias Huch(www.zensur-in.de) beteiligt und dem Initiator vorgefertige Petitionen unterschrieben und gesandt. Der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat nun auf seiner 40. Sitzung am 5. Oktober 2010 beraten und den Beschluss gefasst, dass unserem Anliegen nicht abzuhelfen ist. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz ist Haupt-Initiator der Novellierung des JMStV. Lesen Sie die Begründung mit einem Klick auf mehr... http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1857 |
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geschrieben von K13online am 18.11.2010 - ID: 861 - 3411 mal gelesen |
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